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auflösung betriebliche altersvorsorge

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    auflösung betriebliche altersvorsorge

    Guten Tag,

    ich habe mir die Finger wundgegoogelt und nichts gefunden.

    Mein Mann hatte eine betriebliche Altersvorsorge nach § 3 Nr 63 ESTG. Der Arbeitgeber hat den Betrieb stillgelegt und mein Mann hat den Vertrag bei der Versicherung aufgelöst.

    Wenn ich nun den vorzeitig ausgezahlten Betrag in der Anlage R Seite 2 Zeile 1 eingebe (wie vom Versicherer angegeben jetzt nennt er es aber § 22 Nr 5 satz 1), wird uns die komplette Summe bei der Steuererstattung abgezogen.
    Wenn ich die Summe spaßeshalber dem Einkommen in der Lohnsteuerbescheinig "zuschlage" ändert sich die Rückzahlung kaum.
    Kann das sein? Ein "Null-Geschäft"? 100%ige Besteuerung der Versicherungssumme? Oder wird die Summe evtl doch woanders eingetragen?

    Vielen Dank für Ihre Antworten.

    #2
    Wenn man in das Eintragungsfeld der Zeile 31 der Anlage R 2010 klickt (ist die 1. Zeile der 2. Seite), bekommt man den Hinweis bei der Eingabehilfe:
    "Über Ihre Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag ... haben Sie von Ihrem Anbieter in der Regel eine Leistungsmitteilung ... erhalten.
    Tragen Sie bitte die bescheinigten Leistungen in die entsprechenden Zeilen 31 bis 48 ein."

    Die Eingabehilfe aktiviert man in ELSTER-Formular über "Ansicht" und dann den letzten Menüpunkt "Eingabehilfe zur Steuererklärung anzeigen".

    Wenn die Zeile 31 vorgegeben ist, sollte man dort auch die Eintragung vornehmen. Es steht Ihnen zwar frei den Sachverhalt persönlich steuerlich anders zu betrachten, das Finanzamt wird aber zunächst den Angaben des Versicherungsträgers mehr Glauben schenken.

    Das die "Nach-Besteuerung" bislang steuerfrei gezahlter Arbeitgeberbeiträge in die Altersvorsorge zur Minderung einer Erstattung oder gar zu einer Nachzahlung führt, ist aus meiner Sicht schon verständlich.

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      #3
      AW: auflösung betriebliche altersvorsorge

      Vielen Dank für die Antwort.

      Den vorgeschlagenen Weg der Eingabe bin ich gegangen.
      Das ich in diesem Falle die eingezahlten Beiträge nachversteuern muss ist für mich nachvollziehbar.
      Was mich wirklich stutzig macht ist, dass wirklich nichts, aber gar nichts mehr von der ausgezahlten Summe übrig bleiben soll :-(

      Hat evtl noch einer eine zündende Idee? Bitte!

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        #4
        Einen Steuersatz von 100% gibt es nicht.

        Besteuert wird der gesamte Topf. Alle steuerliche Einnahmen abzüglich der darauf entfallenden Kosten, abzüglich Sonderausgaben, abzüglich außergewöhnliche Belastungen. Der Einkommensteuertarif liegt bei Zusammenveranlagten im schlimmsten Fall -bei einem zu versteuernden Einkommen von einer halben Millionen Euro- bei 45%.

        Natürlich führt die Zusammenballung der in mehreren Jahren aufgelaufenen steuerfreien Beträgen im Jahr der Auszahlung zu einer hohen Steuerspitze. Da hätte man im Vorfeld (ggf. in Absprache mit Arbeitgeber und Beratung durch einen Steuerberater) eine andere Lösung suchen müssen.

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