Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Gesellschafter und Anlage G nach Insolvenz

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Gesellschafter und Anlage G nach Insolvenz

    Hallo ich bin 50 % Gesellschafter einer GmbH in Insolvenz.
    In der Anlage G möchte ich nun meinen Verlust der Stameinlage als Anschaffungskosten eintragen wo und wie mach ich das.
    Dazu kommt eine inanspruchnahme aus einer Bürgschaft, eines Krdites der zur Unternehmensgründung erforderlich war dazu. Die geleisteten Kreditraten aus 2010 kann ich doch sicher auch als nachträgliche Anschaffungskosten geltend machen, oder??? Der Kredit war nötig um überhaupt den alt Betrieb übernehmen zu können.

    Kann mir da mal jemand helfen?

    Schöne Grüße
    Tom-Tom

    #2
    AW: Gesellschafter und Anlage G nach Insolvenz

    Solange die GmbH noch in Insolvenz ist und diese nicht "fruchtlos" beendet wurde, können m. E. gar keine Verluste geltend gemacht werden, da diese noch gar nicht feststehen.

    Abgesehen davon ist die Anlage G auch die falsche Adresse, da Ihre Einnahmen aus der GmbH eher unter § 20 EStG fallen. Und § 17 EStG passt auch nicht, da dieser nur bei Veräußerungen von Anteilen greift oder dann, wenn die Gesellschaft aufgelöst wird - und solange sie noch in Insolvenz ist, ist sie nicht aufgelöst.

    Kommentar


      #3
      AW: Gesellschafter und Anlage G nach Insolvenz

      Die Firma ist in Insolvenz, der Insolvenzverwalter hat bereits das wesentlich Betriebsvermögen veräußert. So das ein zurück nicht mehr Möglich ist.

      §17 regelt doch die Veräußerung von Kapitalgesellschaften, dort steht
      ...Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung,...
      Also doch auch meine Anteile von 50% an einer GmbH.

      weiter ist zu lesen,
      ...Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft,...
      Eine Insolvenz ist doch eine Auflösung? Wenn nicht jetzt dann aber später?!

      weiter gibt es,
      ...a) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 25. Juni 2009 IX R 42/08 (BFHE 225, 445, BStBl II 2010, 220) erkannt, dass der Abzug von Erwerbsaufwand (z. B. Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG jedenfalls dann nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt ist, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen hat. Der BFH hat diese Rechtsprechung mit Urteil vom 14. Juli 2009 IX R 8/09 (BFH/NV 2010, 399) bestätigt....

      Das würde bedeuten das ich den Verlust des Stammkapitals voll ansetzen kann wenn ich keinen Gewinn bekommen habe?!?!?

      Sehe ich das richtig?

      Zur Firmengründung musste die "Fa. in Gründung" einen Kredit aufnehmen,
      das war bedingung im Vertrag um Vorhandene Lagerbestände zu übernehmen und wegen Notwendiger Investitionen in dem Fall Bauleistungen um eine Betriebsstätte herzurichten. Für diese Kredite sind die Gesellschafter als Bürgen verpflichtet worden. Nun werde ich als Bürge in die Pflicht genommen....
      Kann ich diese Bürgschaften bzw. jetzt Kreditzahlungen als nachträglichen Anschaffungswert absetzen???

      Ich bin nach wie vor dem Meinung das dieses unter Anlage G Zeile 41 erfolgen müsste.

      Bitte um richtigstelleung falls ich falsch liege.

      schöne Grüße
      Tom-Tom

      Kommentar


        #4
        AW: Gesellschafter und Anlage G nach Insolvenz

        Ein kleiner (aber gemeiner) Unterschied:
        Die Insolvenz ist die Abwicklung der Auflösung der Gesellschaft. Erst der Abschluss der Insolvenz stellt die tatsächliche Auflösung dar. Vorher gilt (wie gesagt: meiner Meinung nach) der § 17 EStG nicht - da die Gesellschaft nun mal noch existiert.

        Kommentar


          #5
          AW: Gesellschafter und Anlage G nach Insolvenz

          OK verstanden!!

          Dann nehmen wir jetzt mal an die Firmeninsolvenz ist heute abgeschlossen!!!

          Wie sieht es dann aus?

          schöne Grüße
          Tom-Tom

          Kommentar


            #6
            AW: Gesellschafter und Anlage G nach Insolvenz

            Glauben Sie wirklich, dass hier Insolvenzspezialisten unterwegs sind?

            Die Inso-Verwalter werden von einem Gericht bestellt.

            Für das Elster-Verfahren im INSO-Verfahren dürfte kaum jemand kompetent sein.

            Wir wissen wenig über das BZSt, wenig über Viorsteuererstattung bei Ausländern, wir sind auch nur User.
            Sollte jemand in diesem Fall Bescheid wissen - bitte antworten.
            Ansonsten wird dieser Thred eher leer bleiben.
            Gruss (S)stiller
            STEUERBESCHEIDE SIND NIE EIN MAILANHANG, VIRENGEFAHR!
            Bitte Fragen in das etwa zutreffende Unterforum stellen.
            ELSTER ELektronische STeuer ERklärung.
            Bitte prüfen Sie Ihre Software ständig auf Updates.
            Mein Elster (MEL) wird ab VZ 2020 das non plus ultra sein!
            Das BZST unterstützt auch das Elsterzertifikat, hat aber eigene Bereiche.
            Irren ist menschlich. Aber wenn man richtig Mist bauen will, braucht man einen Computer. (Dan Rather)

            Kommentar


              #7
              AW: Gesellschafter und Anlage G nach Insolvenz

              "Dann nehmen wir jetzt mal an die Firmeninsolvenz ist heute abgeschlossen!!!

              Wie sieht es dann aus?"

              Da heute 2011 ist, könnten Sie den Verlust der Stammeinlage teilweise (60% Teileinkünfteverfahren) wahrscheinlich in der Steuererklärung 2011 geltend machen. Das Jahr ist aber noch nicht rum. Die Firma muss auch schon im Handelsregister gelöscht sein.
              Zuletzt geändert von Kloebi; 28.09.2011, 11:58.

              Kommentar


                #8
                AW: Gesellschafter und Anlage G nach Insolvenz

                Diese Frage hat rein gar nichts mit Elster zu tun!

                Wenden Sie sich an einen Steuerberater oder an das Finanzamt.

                Kommentar


                  #9
                  Es soll unter bestimmten Konstellationen möglich sein vor Beendigung des Insolvenzverfahrens seinen Verlust berücksichtigt zu bekommen - was wohl damit zu tun hat, dass der InsoVerwalter die Wertlosigkeit feststellt und ausschließt, dass es noch zu einer Verteilung von Masse an Gläubiger kommt. Details dazu kann ich nicht auswendig nennen, da müsste man weiter recherchieren.

                  Man macht nichts verkehrt, wenn man seine Verluste berechnet und in der Steuererklärung geltend macht. Das Finanzamt wird vermutlich auch entsprechende Unterlagen (Verträge, Nachweis von Einzahlungen, Mitteilungen InsoVerwalter) sehen wollen. Es muss dann entscheiden ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

                  Kommentar

                  Lädt...
                  X