Ich möchte Kapitalerträge aus einem Gemeinschaftsdepot in der Anlage KAP kreativ auf die Ehegatten aufteilen.
Zweck ist
* das Einkommen meiner Frau gering zu halten (Einkommensgrenze für KV, beitragsfreie Familienmitversicherung)
* somit auch die Kirchensteuer zu minimieren (ich bin konfessionslos, sie evangelisch)
* einen verbleibenden Verlustvortrag aus früheren Jahren, der laut Bescheid zu 50% auf jeden Ehegatten verteilt ist, optimal auszunutzen für die Verrechnung aktueller Kursgewinne nach §20 Abs. 2 EStG
Ich habe unter "http://www.frag-einen-anwalt.de/Komplex-Einkuefte-aus-KapitalvermoegenMiete-fuer-GKV-bei-Zugewinngemeinschaft-__f166398.html" die Behauptung gefunden "Offenbar gibt es ein aus dem Zivilrecht ableitbares steuerrechtliches Dispositionsrecht, das es der Familie frei stellt, wem (Ehemann oder Ehefrau) Einkünfte aus Kapitalvermögen logisch zugeordnet werden, und zwar unabhängig davon, welcher der beiden als Inhaber der betreffenden Konten oder Depots auftritt."
Weiß jemand, ob das stimmt (für Ehegatten in Zugewinngemeinschaft) und aus welchem Paragraphen sich dies ableiten lässt?
Und wenn ja, bedeutet dies, dass ich völlig frei die Kursgewinne nach §20 Abs. 2 EStG meiner Frau zurechnen darf (bis zur Höhe des festgestellten Verlustvortrags) und alle anderen Kapitalerträge mir zurechnen darf (wegen Punkt 1+2 oben)?
Zweck ist
* das Einkommen meiner Frau gering zu halten (Einkommensgrenze für KV, beitragsfreie Familienmitversicherung)
* somit auch die Kirchensteuer zu minimieren (ich bin konfessionslos, sie evangelisch)
* einen verbleibenden Verlustvortrag aus früheren Jahren, der laut Bescheid zu 50% auf jeden Ehegatten verteilt ist, optimal auszunutzen für die Verrechnung aktueller Kursgewinne nach §20 Abs. 2 EStG
Ich habe unter "http://www.frag-einen-anwalt.de/Komplex-Einkuefte-aus-KapitalvermoegenMiete-fuer-GKV-bei-Zugewinngemeinschaft-__f166398.html" die Behauptung gefunden "Offenbar gibt es ein aus dem Zivilrecht ableitbares steuerrechtliches Dispositionsrecht, das es der Familie frei stellt, wem (Ehemann oder Ehefrau) Einkünfte aus Kapitalvermögen logisch zugeordnet werden, und zwar unabhängig davon, welcher der beiden als Inhaber der betreffenden Konten oder Depots auftritt."
Weiß jemand, ob das stimmt (für Ehegatten in Zugewinngemeinschaft) und aus welchem Paragraphen sich dies ableiten lässt?
Und wenn ja, bedeutet dies, dass ich völlig frei die Kursgewinne nach §20 Abs. 2 EStG meiner Frau zurechnen darf (bis zur Höhe des festgestellten Verlustvortrags) und alle anderen Kapitalerträge mir zurechnen darf (wegen Punkt 1+2 oben)?
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