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Minderung zu versteuernden Arbeitslohn aufgrund Zuzahlung Dienstwagen

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    Minderung zu versteuernden Arbeitslohn aufgrund Zuzahlung Dienstwagen

    Hallo,

    laut einem BFH Urteil können mittlerweile Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines Dienstwagens steuerlich geltend gemacht werden. Dabei werden die Kosten nicht mehr als Werbungskosten gerechnet, sondern mindern direkt den zu versteuernden Arbeitslohn. Eine ausführliche Beschreibung der Änderung inkl. Beispiel gibt es hier: http://www.geschaeftsreise-effektiv.de/node/442

    Nun meine Frage: In welcher Anlage und in welchem Feld kann ich diese Kosten bei Elster eintragen, damit mein zu versteuernder Arbeitslohn gemindert wird?
    Oder mindere ich einfach selber den in der Lohnsteuerkarte angegeben Lohn und trage ihn dann in Anlage N Zeile 3 ein?

    #2
    AW: Minderung zu versteuernden Arbeitslohn aufgrund Zuzahlung Dienstwagen

    den eigenen link noch einmal genau lesen!

    es geht dabei darum, das zuzahlungsbeträge die ueber den geldwerten vorteil (im ersten jahr) hinaus gehen vorgetragen werden können, also ggf. überhänge noch im folgejahr angerechnet werden können usw.

    IMHO kann man da selber da gar nichts eintragen, da diese verrechnung der arbeitgeber vornehmen müsste, denn der berechnet ja auch den geldwerten vorteil.

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      #3
      AW: Minderung zu versteuernden Arbeitslohn aufgrund Zuzahlung Dienstwagen

      Ja, es ist richtig, dass Zuzahlungsbeträge die über den geldwerten Vorteil (im ersten jahr) hinaus gehen vorgetragen werden können.

      Das Problem ist nach wie vor, dass ich noch nicht herausfinden konnte, wie ich das ganze in meiner Einkommenssteuererklärung angeben kann.

      Mein Arbeitgeber nimmt diese Verrechnung leider nicht vor. Gibt aber den Hinweis, dass solche Zuzahlungen mit dem geldwerten Vorteil verrechnet werden können.

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        #4
        AW: Minderung zu versteuernden Arbeitslohn aufgrund Zuzahlung Dienstwagen

        da würde ich mal dringend einen steuerberater oder das finanzamt fragen!

        so wie das auf der seite beschrieben ist, und sie im ausgangsposting ja auch selbst zutreffend aufgreifen, sollen die Zuzahlungen ja direkt den steuerpflichtigen arbeitslohn mindern, weshalb ggf. auch geringere SV-Beiträge entstehen können.

        dies kann imho nur der arbeitgeber korrekt berücksichtigen und bescheinigen. wenn das nicht erfolgt ist, wären uU die Beiträge zur Sozialversicherung auch nicht richtig, was die gesamte steuerberechnung durcheinander bringt?

        ich wüsste jedenfalls nicht, wo man das selbst angeben oder ändern können sollte, und ob der AG sich das so aussuchen kann, was er da einträgt oder nicht, hmm...

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