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Untervermietung in Anlage V

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    Untervermietung in Anlage V

    Guten Tag,
    ich sitze an meiner Steuererklärung online.
    In der Anlage V soll ich laut Finanzamt die Untervermietung eines Raumes der von mir als Hauptmieter gemieteten Wohnung angeben. Die wird mir dann als Einkommen angerechnet. Auf meinen Einwand, dass diese Einnahme bei mir ein durchlaufender Posten ist, da ich mir sonst die Wohnung nicht leisten kann und ich den vermieteten Anteil bei meiner Mietzahlung abführen muss, sagte man mir ich solle die Kosten als Werbungskosten auf der Seite 2 der Anlage V angeben.
    Das habe ich versucht, jedoch will das Elster - System von mir nun Angaben zum Grundstück und eine richtige Verteilung des Überschusses. Sonst kann ich die Erklärung nicht übermitteln, da Felermeldung. Herrje... Wer kann mir da weiterhelfen?
    Außerdem habe ich bereits 2 Mal mit meinem zuständigen Mann im Finanzamt telefoniert. Der sagte mir, dass ich das so eintragen soll, aber es klappt nicht, da nicht versendbar.

    #2
    AW: Untervermietung in Anlage V

    die Angaben zum Grundstück sind doch kein Problem, das ist eben Straße und Hausnummer ihrer Adresse. Ansonsten kann man auch was frei lassen. Grüne Meldungen sind nur Hinweise, übermitteln kann man trotzdem.

    Und die Verteilung? Naja zu 100 % bei Ihnen, wenn sie nicht verheiratet sind (Zeile 23).

    Für die Untervermietung ist jedoch sogar in Zeile 31 eine eigene Kennziffer vorgesehen. Die Berechnung dieser Einkünfte soll nicht in der Anlage V, sondern auf einem gesonderten Blatt erfolgen.

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      #3
      AW: Untervermietung in Anlage V

      Vielen Dank für die schnelle Antwort. Leider zeigt das System mir rote Felder an. Vielleicht, weil ich die gegenzurechnenden Kosten auf der Rückseite unter den Ziffern 46 bis 49 eingetragen habe. Die Mieteinnahmen hatte ich bereits in 31 eingetragen. Also gibt es keine Möglichkeit, elektronisch die Kosten für diese Zimmer einzutragen und zu übermitteln? Dann hat mein Finanzbeamter mir das falsche Formular genannt?

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        #4
        AW: Untervermietung in Anlage V

        Da hat Kloebi sicher Recht. Die Einkünfte sind gesondert zu berechnen und in der Anlage V nur die Zeile 31 auszufüllen. Ich habs probiert (war nämlich skeptisch weils zumindest früher mal Probleme mit Grundstücksgemeinschaften gab) - es funktioniert.

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          #5
          AW: Untervermietung in Anlage V

          Guten Tag,
          der Beitrag ist zwar schon etwas älter, jedoch habe ich gerade das gleiche Problem wie Barbara777. Ich habe Räume untervermietet, bin also nicht Eigentümer des Hauses. Elster erwartet aber in Zeile 4,5 oder 6 einen Eintrag, wann das Gebäude erworben, erbaut oder übertragen wurde, anderenfalls scheitert die Plausibilitätsprüfung. Was wird dort in einem solchen Fall angegeben??
          Wäre schön, wenn mir jemand helfen könnte...

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            #6
            AW: Untervermietung in Anlage V

            Ja, Kloebi hatte die Frage ja schon beantwortet:

            Zitat von Kloebi Beitrag anzeigen
            die Angaben zum Grundstück sind doch kein Problem, das ist eben Straße und Hausnummer ihrer Adresse. Ansonsten kann man auch was frei lassen. Grüne Meldungen sind nur Hinweise, übermitteln kann man trotzdem.

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              #7
              AW: Untervermietung in Anlage V

              Oh vielen Dank für die schnelle Rückmeldung...
              Bei mir sagt das Programm allerdings mit heftigem rotem Blinken, es fehle ein Eintrag, ich solle die Felder (Lage und Datum...) gemeinsam eingeben...

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                #8
                AW: Untervermietung in Anlage V

                Zitat von Fragender2015 Beitrag anzeigen
                Oh vielen Dank für die schnelle Rückmeldung...
                Bei mir sagt das Programm allerdings mit heftigem rotem Blinken, es fehle ein Eintrag, ich solle die Felder (Lage und Datum...) gemeinsam eingeben...
                Hallo,
                wenn Sie keinen Gewinn damit erzielen und die Miete anteilig als "durchlaufenden Posten" weiterreichen,
                warum soll überhaupt eine Anlage V notwendig sein?
                Gruß, Basteltyp

                ***Rückmeldung kann auch anderen Benutzern helfen***
                ***Datensicherung schont Nerven und sichert die Freizeit***

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                  #9
                  AW: Untervermietung in Anlage V

                  Zitat von Fragender2015 Beitrag anzeigen
                  ich solle die Felder (Lage und Datum...) gemeinsam eingeben...
                  Und was hindert Dich daran?

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                    #10
                    AW: Untervermietung in Anlage V

                    @ Basteltyp: ....ich denke, dass ich die Anlage V ausfüllen muß, sobald ich "Einnahmen" aus Vermietung habe. Ob und wie viel als Überschuss verbleibt, beeinflußt doch wahrscheinlich nur den Betrag der Steuerschuld, oder sehe ich das falsch...?
                    @ L.E.Fant:....Datum in dem Zusammenhang ist der Erwerb etc. der Immobilie.....ich habe die Immobilie aber doch nun mal nicht erworben etc...:!

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                      #11
                      AW: Untervermietung in Anlage V

                      Hallo,

                      >>>.ich denke, dass ich die Anlage V ausfüllen muß, sobald ich "Einnahmen" aus Vermietung habe.

                      Sehe ich nichts so. Imho musst du erst erklären, wenn du Gewinn machst (soll heißen: Der Untermieter zahlt anteilig* mehr Miete als du). Pauschal kann ich die Forderung des Finanzamtes bei Barbara777 deshalb auch nicht nachvollziehen, da muss es Besonderheiten gegeben haben (oder einen Sachbearbeiter der es zu genau nimmt).

                      *ich würde einfach die Größe der privaten Räume gegenüberstellen, und Gemeinschaftsräume außen vor lassen (kann man aber auch anders machen)


                      >>>Ob und wie viel als Überschuss verbleibt, beeinflußt doch wahrscheinlich nur den Betrag der Steuerschuld, oder sehe ich das falsch...?

                      Was meinst du mit "nur"?
                      Aber natürlich erhöht ein Gewinn die Steuern, und zwar gleich doppelt (1. muss der Betrag versteuert werden, und 2. erhöht sich in den meisten Fällen der Steuersatz - für das gesamte Einkommen).


                      >>>Datum in dem Zusammenhang ist der Erwerb etc. der Immobilie.....ich habe die Immobilie aber doch nun mal nicht erworben etc...:!

                      Dann trag' doch einfach irgendetwas ein (Datum deines Mietbeginns, Datum des Untervermietbeginns, 1. Januar des betreffenden Jahres). Das Datum spielt sowieso keine große Rolle (allenfalls für die AfA könnte es vielleicht relevant sein).

                      Stefan
                      Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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                        #12
                        AW: Untervermietung in Anlage V

                        Hallo,
                        zunächst mal vielen Dank für die netten Antworten!
                        Dann @ reckoner: Mit "nur" meine ich, dass eine vereinnahmte Mietzahlung doch sicherlich eine Einnahme im Sinne des Steuerrechts ist. Ob daraus eine höhere (...oder überhaupt eine...) Steuerschuld wird, müßte doch dann erst davon abhängen, ob durch diese Einnahme nach Abzug der Kosten ein zu versteuernder Gewinn entsteht. Wäre jedenfalls meine Laiensicht...
                        Mit dem Datum werde ich´s jetzt so halten, wie du schreibst und den 01 Januar des Vermietjahres angeben. Bereitet mir zwar körperliches Unbehagen, Angaben in Steuerformularen...na ja, irgendwie nicht 100 % korrekt zu machen, aber ich hoffe, die Sachbearbeiter werden Verständnis haben (...bis jetzt eigentlich nur positive Erfahrungen gemacht...). Trotzdem: Ein ungutes Gefühl bleibt!
                        Vielen Dank aber jedenfalls nochmal für die Hilfen!

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                          #13
                          AW: Untervermietung in Anlage V

                          Hallo,

                          >>> Mit "nur" meine ich, dass eine vereinnahmte Mietzahlung doch sicherlich eine Einnahme im Sinne des Steuerrechts ist. Ob daraus eine höhere (...oder überhaupt eine...) Steuerschuld wird, müßte doch dann erst davon abhängen, ob durch diese Einnahme nach Abzug der Kosten ein zu versteuernder Gewinn entsteht.

                          OK, das siehst du schon richtig. Einnahmen sind aber nur ein Zwischenschritt, am Ende zählt das Einkommen (praktisch der Gewinn).
                          Ich dachte du meintest mit "nur", dass es noch andere Auswirkungen haben kann (neben der Steuer). Und das könnte ich halt nicht so ganz nachvollziehen.

                          Stefan
                          Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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                            #14
                            AW: Untervermietung in Anlage V

                            Zitat von Fragender2015 Beitrag anzeigen
                            ....ich denke, dass ich die Anlage V ausfüllen muß, sobald ich "Einnahmen" aus Vermietung habe. Ob und wie viel als Überschuss verbleibt, beeinflußt doch wahrscheinlich nur den Betrag der Steuerschuld, oder sehe ich das falsch...?
                            Sehe ich genauso, Zitat aus http://www.refrago.de/Untermieter_Mu....frage161.html

                            Wer mit seiner Untervermietung Mieteinnahmen (Mietzins und Nebenkostenvorauszahlungen) erzielt, muss diese im Rahmen seiner Steuererklärung als Einnahmen in der Anlage V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) angeben. Diese Pflicht ergibt sich aus § 21 Abs. 1 EStG.
                            mfg. - Kent

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                              #15
                              AW: Untervermietung in Anlage V

                              Soweit ich das sehe, scheint dieser Aspekt noch nicht hinterfragt worden zu sein:

                              Barbara777 behauptet, dass sie gar keinen Gewinn macht und es quasi ein durchlaufender Posten sei. Das KANN so sein, dürfte aber meistens nicht der Fall sein:

                              Beispiel:

                              Wohnung hat 100qm und wird für 1.000 € kalt zzgl. 250 € Umlagen gemietet. Die Wohnung wird zur Hälfte untervermietet.

                              Dann könnte das der Fall sein, aber nur dann, wenn die Kaltuntermiete genau 500 € und die Umlagen genau 125 € betragen und die Kostentragungskonditionen identisch sind. UND - ganz wichtig- das die Einnahmen und Ausgaben tatsächlich im gleichen Kalenderjahr erfolgen, denn sonst gibt es zeitlich Verschiebungen, die im einen Jahr zu einem Gewinn und im anderen Jahr zu einem Verlust führen.
                              Schönen Gruß

                              Picard777

                              P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                              Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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