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Untervermietung in Anlage V

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    #16
    AW: Untervermietung in Anlage V

    Hallo,

    >>>... aber nur dann, wenn die Kaltuntermiete genau 500 € und die Umlagen genau 125 € betragen und die Kostentragungskonditionen identisch sind.

    Warum denn eigentlich? (ja, ich hatte auch so argumentiert, bin mir aber jetzt gar nicht mehr so sicher)

    Es ist doch steuerlich ohne Belang, wenn ich jemanden beispielsweise gratis bei mir wohnen lasse (die übernommene Miete ist ausdrücklich keine Schenkung - und natürlich auch kein Einkommen). Also kann doch im Umkehrschluss auch mein Untermieter mich quasi gratis mitwohnen lassen. Wenn ich am Ende nicht mehr einnehme als ich ausgebe sehe ich keinen Gewinn.

    Außerdem kommen durchaus Mischkalkulationen vor. Beispiel: der eine zahlt die Miete, der nächste die laufenden Kosten (Strom, Telefon, Versicherungen) und der letzte die Lebensmittel. Wie soll man das dann auseinanderrechnen?
    Man denke auch an Lebensgemeinschaften (unverheiratet), da ist eine solche Kostenaufteilung sogar üblich. Und in solchen Fällen habe ich noch nie gehört, dass davon etwas in die Steuererklärung muss.

    Stefan
    Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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      #17
      AW: Untervermietung in Anlage V

      Es kommt doch darauf an, ob ein (Unter)Mietvertrag wie unter fremdem Dritten üblich abgeschlossen wird oder nicht. Wenn A eine gemietete Wohnung hat, weiter darin wohnt und die komplette Wohnung an den Lebensgefährten "untervermietet", ist das kein anzuerkennender Untermietvertrag. Der Untermieter muss exklusiv auf bestimmte Räume Zugriff haben, in denen der Mieter nichts zu suchen hat.
      Schönen Gruß

      Picard777

      P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

      Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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        #18
        AW: Untervermietung in Anlage V

        Hallo,

        >>>Es kommt doch darauf an, ob ein (Unter)Mietvertrag wie unter fremdem Dritten üblich abgeschlossen wird oder nicht.

        Du meinst also, dass nur ein fremdübliches Mietverhältnis steuerpflichtig ist, oder wie?
        Aber nee, davon kann es doch nicht abhängen, es ist ja ein Leichtes, einen Vertrag unüblich zu machen.


        >>>Der Untermieter muss exklusiv auf bestimmte Räume Zugriff haben, in denen der Mieter nichts zu suchen hat.

        Das ist etwa auch bei vielen Kindern der Fall, die haben ein eigenes Zimmer (oft ganz alleine, mit Schlüssel und so).
        Nehmen wir mal den Auszubildenden, der von seinem Lohn 100 Euro zu Hause abgibt (weil er ja noch dort wohnt), steuerpflichtig ist das aber in der Regel nicht (und zwar auch nicht wenn die Immobilie Eigentum ist).
        Aber OK, innerhalb der Familie - ggf. sogar mit Unterhaltspflichten - ist natürlich etwas anderes als eine richtige WG. Ich möchte aber nicht sagen müssen, wo die Grenze liegt (WG zwischen Eltern und Kindern - WG zwischen einem Paar - WG zwischen Freunden/Bekannten - WG zwischen Fremden).


        Mir ist natürlich schon klar, dass es sich ungerecht anhört, wenn man beispielsweise für eine 3-Zimmer-Wohnung 400 Euro Miete zahlt, dann für zwei Zimmer jeweils 200 Euro Untermiete verlangt und im Endeffekt selber gratis wohnt- das muss doch irgendwie steuerpflichtig sein. Aber wo ist denn der Gewinn? 400 minus 2x200 macht Null - ausdrücklich kein Gewinn. Gratis wohnen ist kein (indirektes) Einkommen und auch keine Schenkung, zumindest steuerrechtlich (imho).

        Stefan
        Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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          #19
          AW: Untervermietung in Anlage V

          Wir kommen hier ziemlich weit OT. Schaue mal ggf. in H 21.4 EStH rein und R 4.8 EStR bzw. H 4.8 EStH.

          Dein letztes Beispiel mit der 3-Zimmer-Wohnung trifft, wenn ich es richtig verstanden habe, gerade nicht zu:

          Nehmen wir mal an, jedes der 3 Zimmer hat 20 qm. Wenn ich aber nur 2 davon untervermiete, entfällt meine gezahlte Miete vereinfacht ausgedrückt nur zu 2/3 auf diese Räume, d.h. meine Untervermietungseinkünfteermittlung sähe so aus: Einnahmen 2x 200 € = 400 €, Werbungskosten 400 x 2/3 = 266,67 €, Einkünfte also 133,33 €.
          Schönen Gruß

          Picard777

          P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

          Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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            #20
            AW: Untervermietung in Anlage V

            Hallo,

            >>>Nehmen wir mal an, jedes der 3 Zimmer hat 20 qm. Wenn ich aber nur 2 davon untervermiete, entfällt meine gezahlte Miete vereinfacht ausgedrückt nur zu 2/3 auf diese Räume, d.h. meine Untervermietungseinkünfteermittlung sähe so aus: Einnahmen 2x 200 € = 400 €, Werbungskosten 400 x 2/3 = 266,67 €, Einkünfte also 133,33 €.

            Ja, das ist mir schon klar (und so hatte ich die Aufteilung ursprünglich auch schon beschrieben, in #11).

            Nur, wer sagt denn, dass man aufteilen muss? Denkbar wäre doch, dass die beiden Untermieter die Wohnung allein finanzieren und mich gratis mitwohnen lassen. Wo ist der Unterschied zu dem Fall, dass der Hauptmieter das macht (sprich: seine Untermieter gratis wohnen lässt)?

            Ich sehe jedenfalls keinen Gewinn (in Geld) für den Hauptmieter. Vielmehr wohnt er nur gratis, und das ist imho nicht steuerbar (sonst hätten Hunderttausende in Deutschland ein Problem).

            Und bitte nicht argumentieren, dass es unüblich sei, andere Personen gratis zu beherbergen, das ist es nämlich nicht (realistische Beispiele könnte ich viele bringen).

            Stefan
            Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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              #21
              AW: Untervermietung in Anlage V

              Du meinst also einen Fall, bei dem der Hauptmieter die komplette Wohnung untervermietet und dann den Hauptmieter mitwohnen lässt ? Oder nach wie vor die Untervermietung von 2 der 3 Räume ?
              Schönen Gruß

              Picard777

              P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

              Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                #22
                AW: Untervermietung in Anlage V

                Hallo,

                >>>Du meinst also einen Fall, bei dem der Hauptmieter die komplette Wohnung untervermietet und dann den Hauptmieter mitwohnen lässt ? Oder nach wie vor die Untervermietung von 2 der 3 Räume ?

                Wie auch immer. In beiden Fällen hätte der Hauptmieter keinen Gewinn (in Geld), sondern nur ein Gratiszimmer.

                Stimmst du mir denn jedenfalls zu, dass gratis mitwohnen lassen keine Steuerpflicht auslöst (bei dem Untermieter)?
                Beispiele wären etwa der Studienanfänger, der die ersten paar Monate bei einem Kommilitonen unterschlupf findet, oder der Kumpel, der sich gerade im Scheidungskrieg mit seiner Frau befindet und nun bei mir im Gästezimmer wohnt. Oder noch einfacher: Ich gestatte einem Nachbarn für ein paar Monate etwas in meinem Keller unterzustellen (praktisch vermiete ich den Raum an ihn, jedoch ohne Gegenleistung).
                Imho ist das alles nicht steuerbar, auch nicht als "geldwerter Vorteil" oder als Schenkung, zumindest solange es im üblichen Rahmen bleibt.

                Ähnliche Fragen hab' ich mir auch schon für den Fall gestellt, dass ein Vermieter eine Wohnung für einen gewissen Zeitraum gratis vermietet und im Gegenzug dann eine Renovierung erhält.

                Stefan
                Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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                  #23
                  AW: Untervermietung in Anlage V

                  Ob ich bei jemanden anderen gratis wohne oder ob mir jemand für zwei Zimmer 400 Euro zahlt und ich an den Vermieter für 3 Zimmer 400 Euro zahle, ist jetzt steuerrechtlich schon ein Unterschied.
                  Mfg

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                    #24
                    AW: Untervermietung in Anlage V

                    Zitat von reckoner Beitrag anzeigen
                    Stimmst du mir denn jedenfalls zu, dass gratis mitwohnen lassen keine Steuerpflicht auslöst (bei dem Untermieter)?
                    Beispiele wären etwa der Studienanfänger, der die ersten paar Monate bei einem Kommilitonen unterschlupf findet, oder der Kumpel, der sich gerade im Scheidungskrieg mit seiner Frau befindet und nun bei mir im Gästezimmer wohnt. Oder noch einfacher: Ich gestatte einem Nachbarn für ein paar Monate etwas in meinem Keller unterzustellen (praktisch vermiete ich den Raum an ihn, jedoch ohne Gegenleistung).
                    Imho ist das alles nicht steuerbar, auch nicht als "geldwerter Vorteil" oder als Schenkung, zumindest solange es im üblichen Rahmen bleibt.

                    Ähnliche Fragen hab' ich mir auch schon für den Fall gestellt, dass ein Vermieter eine Wohnung für einen gewissen Zeitraum gratis vermietet und im Gegenzug dann eine Renovierung erhält.

                    Stefan
                    Ja, stimme ich dir zu. Ist ja auch von vorneherein weder ein Mietvertrag gewollt noch abgeschlossen, also garantiert auch nicht wie unter fremden Dritten und wie "vereinbart" durchgeführt.
                    Schönen Gruß

                    Picard777

                    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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