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Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt

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    Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt

    Wenn ein Schwerbehinderter im Haushalt lebt, steht die Möglichkeit offen eine Haushaltshilfe abseits der sonst geltenden Regeln abzusetzen. Bis zu 924 EURO sind absetzbar bei einem Grad der Behinderung ab 50 Prozent; zusätzlich zum Behinderten Pauschbetrag und ohne Anrechnung auf eine zumutbare Belastung.

    Ich finde in 2009 keine Stelle wo das eingetragen werden kann. 2008 war das Zeile 95/96 Hauptvordruck. Wer kann einen Hinweis geben?
    Zuletzt geändert von sophie m.; 27.01.2010, 17:25.

    #2
    AW: Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt

    imho hat sich die Situation fuer 2009 gerade in diesem Punkt geaendert, daher gibt es diese Kombinationsmöglichkeit so nicht mehr...

    Die beiden (zusaetzlichen) Pflegepauschbeträge nach § 33a Abs. 3 EStG entfallen und wurden in § 35a EStG einbezogen.

    Kosten für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen gem. 35a EStG werden steuerlich einheitlich mit 20 % der Aufwendungen und bis zu einem Jahresbetrag von 4.000 € gefördert...

    lt. den Erläuterungen in Elsterformular kann man also anstatt oder neben dem (normalen) Pauschbetrag die Haushaltshilfe also durchaus ueber Zeile 68 als aussergewoehnliche Belastung eintragen, hat hier aber die zumutbaren Belastung einzubeziehen...

    alles was die grenze uebersteigt kann eben wie normale haushaltsnahe dienstleistungen mit 20% abgesetzt werden (zeile 71)

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      #3
      AW: Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt

      so sicher bin ich mir bei dem Sachverhalt nicht.
      Im "Ratgeber für Lohnsteuerzahler 2009" OFD Niedersachsen ist der Sachverhalt, wie er aus meiner Frage hervorging, beschrieben.
      Ich ergänze aber:
      Die Abzugsmöglichkeit ergibt sich bei Vollendung des 60. L.-Jahres des Behinderten.
      Da der Abzugsbetrag das zu versteuernde Einkommen mindert, muß es auch eine entsprechende Eintragungsmöglichkeit geben.
      Zuletzt geändert von sophie m.; 27.01.2010, 18:13.

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        #4
        AW: Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt

        Stand der Rechtslage des besagten Ratgebers ist 15.Juli 2008!! ggf war also Mitte 2008 noch gar nicht klar, das sich dieser Punkt ändert.

        einfach die Gesetzestexte des EStG von 2008 und 2009 im Punkt des §33a Abs.3 vergleichen... oder gern nochmal direkt beim Finanzamt nachfragen.

        man kann allerdings davon ausgehen, das im Programm an der Stelle nichts vergessen wurde ;-)
        immerhin entsprechen die auszufuellenden Formulare denen, die man auch gedruckt bekäme...

        PS: der abzugsbetrag der sich aus der 20% regelung ergibt mindert im übrigen direkt die steuer und gerade nicht das einkommen!! insofern kann das sogar eine guenstigere variante sein...
        Zuletzt geändert von Falzo; 27.01.2010, 18:32.

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          #5
          AW: Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt

          http://www.steuerlinks.de/steuerlexikon/lexikon/haushaltshilfe.html
          http://www.steuerlinks.de/gesetz/estg/par35a.html
          Mit freundlichen Grüssen
          gez. D. Cremer

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            #6
            AW: Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt

            Zitat von DC1961 Beitrag anzeigen
            http://www.steuerlinks.de/steuerlexikon/lexikon/haushaltshilfe.html
            das deckt sich ja mit meiner Aussage, entscheidend duerfte in der Beschreibung dieser Satz im ersten Abschnitt sein:

            § 33a Abs. 3 EStG wurde durch das Familienleistungsgesetz aufgehoben. Somit kommt ab 2009 nur noch eine Förderung über § 35a EStG in Betracht.

            wie oben schon geschrieben, ist es vermutlich ein rechenexempel ob sich diese foerderung nicht genauso oder gar guenstiger auswirkt, da sie direkt die die steuer mindert und nicht das einkommen.

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              #7
              AW: Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt

              Danke erst mal;
              ich war so naiv zu glauben, dass die im " Ratgeber für Lohnsteuerzahler" ( Herausgeber: die obersten Finanzbehörden der Länder) beschriebenen steuerlichen Sachverhalte auch Hilfen für Steuerzahler sind, d.h. auch zutreffend sind.

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