KortmannFXFlat: Ich konnte den von Ihnen beobachteten Fehler mittlerweile nachstellen. Das ist tatsächlich ein Fehler in der Oberfläche: Der Wert "Nein" sollte nicht angeboten werden, es darf nur "Ja" ausgewählt oder nicht ausgewählt werden können. In Ihrem Fall gilt also: Bitte wählen Sie einfach weder "Ja" noch "Nein" aus, beide Knöpfe sind grau. Das entspricht der Angabe "Nein".
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[Ankündigung] Software-Lösung für Mitteilungen zu berichtigten Steuerbescheinigungen
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Jpuser: Sie haben wahrscheinlich ein BZSt-Zertifikat verwendet, siehe dazu auch diese Antwort. Wir sind aktuell noch in der Recherche, wie Sie an Ihre Protokolle kommen können. Bitte organisieren Sie sich in der Zwischenzeit ein Organisationszertifikat. Nur damit dürften Sie eigentlich Mitteilungen abgeben können. Können Sie mir außerdem das Transferticket Ihrer Mitteilung schreiben, siehe dazu diese Antwort.
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Jpuser: Tatsächlich verwenden auch Sie ein vom BZSt ausgestelltes Zertifikat. Bitte beantragen Sie ein Organisationszertifikat. Der Prozess ist im Anwenderhandbuch der BSB-Mitteilung im Abschnitt 3.3 dokumentiert. Aktuell können Sie mit Ihrem Zertifikat nur Meldungen abgeben aber die Protokolle nicht abholen! Ich werde mich melden, wenn ich weiß, wie Sie an Ihre Protokolle herankommen. Bitte geben Sie mit Ihrem Zertifikat keine weiteren Mitteilungen ab.
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Vielen Dank. Ein Benutzter Konto bei Elster hat mein Institut jedoch schon. Muss ich trotzdem ein Organisationszertifikat neu erstellen ? (https://www.elster.de/eportal/wizard...aeop-1/eingabe )
Ich hoffe, dass nicht zu eine Dopplung der Elster-Kontos führt.
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Jpuser: In der Regel dauert es so 5-10 Minuten, bis ein Protokoll bereitsteht. Haben Sie mittlerweile das Protokoll erhalten?
M. Schönig, Jpuser: Es gibt Neuigkeiten von der Fachseite zu den BZSt-Zertifikaten. Die Rechte werden angepasst, so dass BZSt-Zertifikate ebenfalls bei der Protokollabholung zulässig sind. Die Notfreigabe für das entsprechende System wurde bereits beauftragt, die notwendigen Änderungen wurden umgesetzt aber noch nicht in das Echtsystem eingespielt. Ich werde Sie informieren, wenn es soweit ist. Dann können Sie die alten Protokolle doch noch mit ihrem BZSt-Zertifikat abholen.
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HerbstD, wir haben jetzt eine Rückmeldung aus dem Fachbereich bekommen:- Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8a EstG
Aktuell ist es nicht möglich, eine Eintragung für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8a EStG vorzunehmen. Durch das BMF-Schreiben vom 13.02.2024 wurde das Muster II hinsichtlich dieser Kapitalerträge angepasst. Die Schaffung einer Eintragungsmöglichkeit für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8a EStG ist somit fachlich erforderlich. Die Umsetzung wurde bereits beauftragt.- Angaben zur Kirchensteuer
Sowohl die Kirchensteuer zur 15%igen als auch zur 25%igen KapESt sind in die Zeile „Summe Kirchensteuer zur Kapitalertragsteuer“ des Musters II einzutragen. Die Benennung der Zeile im SST-Dokument mit „KapESt15/Kirchensteuer“ ist daher ein wenig unglücklich. Eine Eintragung der Kirchensteuer zur 25%igen KapESt in die Zeile „Kirchensteuer zur Kapitalertragsteuer - Zeile 45 Anlage KAP“ ist fachlich nur dann korrekt, sofern die Steuern auf begünstigte Kapitalerträge aus Lebensversicherungen einbehalten wurden, die der tariflichen Besteuerung unterliegen.- Die Summe SolZ ist nur bei 15%-KapSt erfassbar. Sollte der SolZ nicht für alle Erträge möglich sein?
Wie bereits zu 1.b) erläutert, ist der Solidaritätszuschlag zur 15%igen als auch zur 25%igen KapESt ebenfalls in die Zeile „Summe Solidaritätszuschlag“ des Musters II einzutragen.Eine Eintragung des Solidaritätszuschlags zur 25%igen KapESt in die Zeile „Solidaritätszuschlag - Zeile 44 Anlage KAP“ ist fachlich nur dann korrekt, sofern die Steuern auf begünstigte Kapitalerträge aus Lebensversicherungen einbehalten wurden, die der tariflichen Besteuerung unterliegen.- Umfang zur Eintragung der Berichtigung
Die Angaben aus den Steuerbescheinigungen sind in beiden Bereichen in vollem Umfang zu füllen.
Es tut uns Leid, dass Sie so lange auf eine Antwort warten mussten. Wir haben mehrmals beim Support nachgefragt und wurden stets damit vertröstet, dass man an den Antworten zu den Fragen arbeitet.
Zur Kirchensteuer und dem Solidaritätszuschlag werden wir ein Ticket erstellen, so dass die beiden Einträge anders in der Anwendung aufgeführt werden, so dass diese Frage in Zukunft nicht mehr auftauchen wird.
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HerbstD, zur letzten verbliebenen Frage hier die Antwort aus dem Fachbereich:Angaben zum Verfasser und Auftragnehmer – Referenz und OrdnungsbegriffDer Verfasser ist das Kreditinstitut, welches die Bescheinigung ausstellt. Der Zeilen für den Auftragnehmer sind nur auszufüllen, sofern ein Dritter mit der Datenübermittlung beauftragt ist.Unter Referenz kann eine Referenzangabe zu der konkreten KONSENS-Mitteilung angewiesen werden. Dies kann z.B. ein Aktenzeichen sein, unter dem die Daten zu dieser KONSENS-Mitteilung beim Verfasser geführt werden.Unter Ordnungsbegriff kann zum Beispiel die Steuernummer des Verfassers bzw. des Auftragnehmers angegeben werden. Die Angaben sind optional und helfen bei Rückfragen. Die Felder sollten grds. ausfüllt werden, sofern die Angaben vorhanden sind.Weitere Erläuterungen zur Verwendung der entsprechenden Angaben sind im SST-Dokument enthalten. Bei konkreten Fragen, können diese an KMV-Support-5011@fv.nrw.de gerichtet werden.
Sind noch Fragen offen? Wir sehen in diesem Thread leider nicht mehr den Wald vor lauter Bäumen. Bitte öffnen Sie in Zukunft einen eigenen Thread für Ihre Fragen. Das macht es leichter, die einzelnen Fäden zu verfolgen.
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Ich habe eine technische Frage bzgl. Speicherung der Daten im Tool: Aktuell werden die eingegebenen Daten zu einer Mitteilung ausschließlich unter %LOCALAPPDATA%\bsbmitteilung\cases gespeichert. Dadurch können aktuell ausschließlich die Daten eingesehen werden, die man selbst eingegeben hat. Bei uns im Haus ist es jedoch notwendig, dass mehrere Personen Zugriff auf die eingegebenen Daten haben. Wie kann das sichergestellt werden? Hilfreich wäre es, wenn der Ort der Datenspeicherung änderbar wäre.
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M. Schönig, in der Konfigurationsdatei %LOCALAPPDATA%\bsbmitteilung\config.yaml kann unter dem Schlüssel "cases" der Pfad zu den Mitteilungen beliebig umgesetzt werden. Dieser Pfad könnte dann ein Verzeichnis in einem geteilten Netzwerklaufwerk sein. Wenn das Verzeichnis zum Beispiel unter "Z:\xyz\mitteilungen" liegt, ist also dort cases: "file:///Z:/xyz/mitteilungen/" einzutragen.
Aber bitte beachten Sie, dass dieses Feature nicht offiziell ist und deswegen auch nie von unserer Qualitätssicherung getestet worden ist! Bitte testen Sie vor der Datenmigration mit Beispieldaten, ob das Verhalten Ihren Erwartungen entspricht. Außerdem gibt es keinerlei Schutz vor einem gleichzeitigen Zugriff auf die einzelnen Mitteilungen. Wenn zwei Kollegen die selbe Mitteilung zeitgleich bearbeiten, kann es zu Datenverlusten kommen.
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Ich habe am 14.05.2024 die Stornierung einer Steuerbescheinigung über das BSB-Tool gemeldet. Da die steuerliche Identifikationsnummer nicht bekannt war (Falschausstellung der Steuerbescheinigung), habe ich das Feld nicht gefüllt. Die Meldung ließ sich trotzdem versenden. Allerdings ist seit dem 14.05.2024 kein Protokoll abrufbar. Es kommt immer der Text " Es liegen noch keine Protokolle vor." Kommt das Protokoll irgendwann noch? Kann man davon ausgehen, dass auch ein Fall ohne steuerliche IDnr. ohne Protokoll als gemeldet gilt?
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