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Gewerbesteueranrechnung

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    Gewerbesteueranrechnung

    "Der Gewerbesteuer-Messbetrag ist für jeden Gewerbebetrieb gesondert zu bestimmen. Hat ein Steuerpflichtiger mehrere Gewerbebetriebe bzw. neben einem Einzelunternehmen auch eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, sind die einzelnen Gewerbesteuer-Messbeträge getrennt zu ermitteln, mit dem Faktor 3,8 zu vervielfältigen und auf die zu zahlende Gewerbesteuer zu begrenzen.

    Weist ein Einzelunternehmen oder eine Beteiligung einkommensteuerlich einen Verlust, wegen Hinzurechnungen jedoch einen positiven Gewerbeertrag aus, werden der Gewerbesteuer-Messbetrag und die Gewerbesteuer, die daraus resultieren, nicht berücksichtigt. Die verbleibenden Beträge sind zur Berechnung des Anrechnungsvolumens zusammenzufassen."
    (Q: http://www.haufe.de/finance/finance-...HI1681956.html)

    Sehe ich das richtig, wenn man mehrere Beteiligungen hat, dann fällt eine Beteiligung, die 0 Eur Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausweist, eine trotzdem ausgewiesene Gewerbesteuer komplett unter den Tisch und diese wird nicht mit positiven Einkünften aus anderen Beteiligungen verrechnet??

    #2
    AW: Gewerbesteueranrechnung

    Müsste so stimmen.

    Sinn des ganzen ist ja, eine steuerliche Überbelastung (ESt + GewSt) zu vermeiden. Wenn du keine Einkünfte aus einer Beteiligung hast, so entfällt auf diese Einkünfte auch keine ESt und folglich kommt es auch zu keiner Überbelastung welche ausgeglichen werden müsste.
    Mit freundlichen Grüßen

    Beamtenschweiß
    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Kommentar


      #3
      AW: Gewerbesteueranrechnung

      Zitat von Beamtenschweiß Beitrag anzeigen
      Müsste so stimmen.

      Sinn des ganzen ist ja, eine steuerliche Überbelastung (ESt + GewSt) zu vermeiden. Wenn du keine Einkünfte aus einer Beteiligung hast, so entfällt auf diese Einkünfte auch keine ESt und folglich kommt es auch zu keiner Überbelastung welche ausgeglichen werden müsste.
      Aber wenn man mehrere Beteiligungen hat, dann wird die Gewebesteueranrechnung doch auch irgendwie zusammengeworfen. Wie passt dann das zusammen?

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        #4
        AW: Gewerbesteueranrechnung

        Zitat von AUSKAPMurks Beitrag anzeigen
        Aber wenn man mehrere Beteiligungen hat, dann wird die Gewebesteueranrechnung doch auch irgendwie zusammengeworfen. Wie passt dann das zusammen?
        Nein, eben nicht.

        Siehe Zitat aus deinem Link:

        Der Gewerbesteuer-Messbetrag ist für jeden Gewerbebetrieb gesondert zu bestimmen. Hat ein Steuerpflichtiger mehrere Gewerbebetriebe bzw. neben einem Einzelunternehmen auch eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, sind die einzelnen Gewerbesteuer-Messbeträge GETRENNT zu ermitteln, mit dem Faktor 3,8 zu vervielfältigen und auf die zu zahlende Gewerbesteuer zu begrenzen.
        Mfg

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          #5
          AW: Gewerbesteueranrechnung

          Zitat von Elster-Tester Beitrag anzeigen
          Nein, eben nicht.

          Siehe Zitat aus deinem Link:

          Der Gewerbesteuer-Messbetrag ist für jeden Gewerbebetrieb gesondert zu bestimmen. Hat ein Steuerpflichtiger mehrere Gewerbebetriebe bzw. neben einem Einzelunternehmen auch eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, sind die einzelnen Gewerbesteuer-Messbeträge GETRENNT zu ermitteln, mit dem Faktor 3,8 zu vervielfältigen und auf die zu zahlende Gewerbesteuer zu begrenzen.
          Es wird doch "irgendwie zusammengeworfen"! Siehe Ermäßigungshöchstbetrag unter http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35.html

          Nur ist für mich - korrigiert mich ggf. - der Bezug von § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG ( "Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.") rein sprachlich-logisch etwas unklar.

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            #6
            AW: Gewerbesteueranrechnung

            Naja, am Ende werden doch alle Einnahmen "irgendwie zusammengeworfen "

            Aber wie bereits gesagt, erfolgt die Begrenzung betriebsbezogen.
            Zu diesem Thema gibt es Rechtsprechung des BFH.
            Mfg

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