AW: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
@Rüsseltier: Das Problem war für den Threadersteller mit Post 16 gelöst, also DANACH.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
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AW: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Ok. Ganz allgemein ist es ein bisschen schwer Dich zu verstehen. Ansonsten, wenn also mit diesem Deinen Beitrag das Problem gelöst war, dann versteh ich das folgende ist nicht:
Zitat von twin Beitrag anzeigenDas war bzw. ist ja meine Frage.
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AW: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Den Du mit "aha" kommentierst und dann mit etlichen Zitaten offenbar widerlegen möchtest. Was jedoch unnötig ist, weil ich genau das gesagt habe.
Streiche das "NICHT" und der Sinn kehrt sich um. Dann könnte ich den kleinen "Aha" Seitenhieb nachvollziehen. So eher nicht.
Wie gesagt, das Thema ist beantwortet, danke an alle.
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Meinst Du mich? Ich habe zwei Sätze von Dir zitiert.Zitat von twin Beitrag anzeigenLies nochmal meinen Satz, den du gerade zitiert hast
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AW: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Was willst du mir jetzt sagen ??
Lies nochmal meinen Satz, den du gerade zitiert hast. Den hast du offenbar nicht verstanden
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Sag ich doch:Zitat von twin Beitrag anzeigenDass ich entsprechende Werbungskosten habe, die das Einkommen verringern, habe ich nicht erwähnt
Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigenWenn trotzdem Einkommensteuer und Lohnsteuer voneinander abweichen dann hat das andere Gründe.
AhaZitat von twin Beitrag anzeigenwenn ich die Felder im Formular zum Entlastungsbeitrag NICHT ausfülle, was ich ja nach eurer Meinung nicht darf
Zitat von FIGUL Beitrag anzeigendie entsprechenden Felder, dass du Anspruch auf den Entlastungsbeitrag hast, musst du ausfüllenZitat von FIGUL Beitrag anzeigenMachst du bei der Erklärung keine Angaben dazu, führt das natürlich zu einer höheren Steuerlast, da doch davon ausgegangen wird, dass dir der Entlastungsbetrag NICHT zustehtZitat von neysee Beitrag anzeigenWenn der Freibetrag für allein Erziehende abgezogen werden soll, müssen die Angaben gemacht werden, aus denen sich der Freibetrag ergibt.Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigenWenn Du also solche Angaben in der Steuererklärung weglässt, dann darfst Du bereits erhaltene Vorteile zurückzahlen.Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigenAbgerechnet wird erst bei der Einkommensteuererklärung, weshalb auch alle Sachverhalte dort erklärt werden müssen.Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigenEin bereits vorläufig über die Steuerklasse II gewährter Vorteil würde dir wieder weggenommen!
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Korrekt, ich hatte es nicht verstanden. Bis zum letzten Beitrag.
Wenn man sich mit dem Kram sonst nicht befasst, sind solche Formulare nicht immer nachvollziehbar für Laien.
Sonst würde es wohl keine Steuerberater geben...
Danke nochmal.
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Ich schließe mich FIGUL an und ergänze:
Wenn Du die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag erfüllst, MUSST Du das entsprechend ausfüllen und das damit auch dokumentieren. NIEMAND hat gesagt, dass Du es nicht ausfüllen darfst, sondern JEDER hat gesagt, dass du es dann auch ausfüllen sollst.
Ich versuche es mal anders:
Wenn Du Dir einen Freibetrag wegen hoher Werbungskosten eintragen lässt oder die Steuerklasse II anstatt Steuerklasse I, ist das eine Sache IM VORHINEIN, d.h. Du schaust in die Glaskugel und behauptest im Oktober 2015 gegenüber dem Finanzamt, dass Du in 2016 -voraussichtlich- hohe Werbungskosten haben wirst oder ganzjährig die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag erfüllen wirst. Dementsprechend erfolgt dann ein niedrigerer Lohnsteuerabzug. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2016, die Du dann in 2017 und damit IM NACHHINEIN erstellst, weißt Du ja dann, was wirklich Sache war, z.B. ob Du plötzlich arbeitslos warst und gar keine Werbungskosten mehr hattest oder ob z.B. Dein neuer / neue Lebensabschnittsgefährte/in am 01.01.2016, den/die Du im Oktober 2015 noch gar nicht kanntest, an Neujahr 2016 bei Dir eingezogen ist. Deshalb ist in der Einkommensteuererklärung -egal ob Pflicht- oder Antragserklärung- zu dokumentieren, wie es denn nun wirklich war, damit dann die richtige endgültige Steuer berechnet werden kann, die dann ggf. von den Vorauszahlungen (= Lohnsteuer) abweichen kann.
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Hallo,
du hast doch die Beiträge zu deinem Thread gelesen, aber offensichtlich nicht verstanden.
Es ist dir doch alles erklärt worden
Gruß FIGUL
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Dass ich entsprechende Werbungskosten habe, die das Einkommen verringern, habe ich nicht erwähnt, aber vorausgesetzt, sonst würde ich keine Erklärung abgeben.
Jetzt bin ich genau an dem Punkt, an dem ich gestern schon durch googeln war. Diese Standard Aussagen zur Klasse 2 und dem Entlastungsbeitrag habe ich mir bereits zig mal durchgelesen und die helfen nicht.
Natürlich sind die Abzüge durch Klasse 2 bereits unterjährig geringer als bei Klasse 1.
Genau deshalb habe ich hier ja gefragt !
Nochmal, wenn ich die Felder im Formular zum Entlastungsbeitrag NICHT ausfülle, was ich ja nach eurer Meinung nicht darf (und ich sehe das ja auch so), dann bekomme ich nach Berechnung mehrere Hundert Euro WENIGER Geld erstattet, als wenn ich sie ausfülle. Das war doch letztlich erst der Grund weshalb mir das komisch vorkam und ich dachte, dass ich das aufgrund schon bestehender Klasse 2 eventuell nicht NOCHMAL angeben darf ! Das war bzw. ist ja meine Frage.
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Den Entlastungsbetrag wurde beim unterjährigen Lohnsteuerabzug bereits berücksichtigt. Wenn trotzdem Einkommensteuer und Lohnsteuer voneinander abweichen dann hat das andere Gründe.Zitat von twin Beitrag anzeigenWenn ich keine Erklärung mache, schenke ich dem Fiskus den mir zustehenden Entlastungsbetrag.
Du kannst ja spasseshalber mal gewerbliche Einkünfte erklären, so dass die Steuer Null auf Null aufgeht. Damit hättest Du dann bewiesen, dass die Lohnsteuer zu hoch ausgefallen ist, weil nicht bekannt war dass Du keine gewerblichen Einkünfte hattest.
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Das stimmt doch nicht! In der Lohnsteuerklasse II wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende doch bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt:Wenn ich keine Erklärung mache, schenke ich dem Fiskus den mir zustehenden Entlastungsbetrag.
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Sorry, aber das ist so nicht richtig.
Ich mache meine Erklärung freiwillig und ich bin in Steuerklasse 2, weil ich die Voraussetzungen erfülle.
Wenn ich keine Erklärung mache, schenke ich dem Fiskus den mir zustehenden Entlastungsbetrag.
Ein echter Vorteil entsteht mir also erst, wenn ich die Angaben bei der Erklärung mache.
Danke nochmal an alle.
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Korrekt ist: Ein bereits vorläufig über die Steuerklasse II gewährter Vorteil würde dir wieder weggenommen!Nun ja, wenn ich in meinem Fall die Angaben wegliesse, würde mir eher ein noch nicht erhaltener Vorteil entgehen.
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Nun ja, wenn ich in meinem Fall die Angaben wegliesse, würde mir eher ein noch nicht erhaltener Vorteil entgehen.
Mir ist auch klar, dass die endgültige Berechnung der Einkommensteuer erst bei der Steuererklärung stattfinden kann.
Aber nun ist ja nicht jeder verpflichtet den Jahresausgleich zu machen und kann dies unter Umständen freiwillig tun.
Ist schon irgendwie blöd, wenn einem durch Weglassen von 2 Feldern 1908,- € Freibetrag entgehen.Zuletzt geändert von twin; 31.10.2017, 19:20.
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