Guten Tag,
Ich fülle gerade meine erstes EÜR-Formular als Kleinunternehmer aus. Folgende Frage: in den Zeilen 11 und 12 der EÜR wird nach den Betriebseinnahmen gefragt. Die Zeile 12 ist dabei steuerbefreiten Einnahmen vorbehalten. Meine Frage ist nun, sind in Zeile 11 ALLE Einnahmen (sowohl steuerbare als auch nicht steuerbare Einnahmen) anzugeben oder nur die potentiell steuerbaren? Die Frage ist für mich wichtig, da ich einen guten Teil meiner Einnahmen als freier Mitarbeiter an einer Musikschule verdiene (diese Einnahmen sind laut §4 Nr21a, bb UStG grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit). Wenn ich alle Einnahmen zusammenrechne, übersteige ich die für Kleinunternehmer gültige Höchstgrenze von 17.500 Euro, nach Abzug der steuerbefreiten Musikschule-Einnahmen liege ich aber nach wie vor darunter. Ich habe in §19 (3)1 gelesen, dass der Gesamtumsatz eines Kleinunternehmers abzueglich der steuerfreien Einnahmen berechnet wird. Das würde dann wohl nahelegen, dass in Zeile 11 nur die steuerbaren Einnahmen gegeben werden. Ausserdem werden am Schluss des Formulars die Betriebsausgaben automatisch von der gesamten, in Zeile 11 angegeben Summe abgezogen, d.h. die steuerfreien Einnahmen aus Zeile 12 werden bei der Berechnung des Gewinns nicht von den in Zeile 11 angegebenen Einnahmen abgezogen.
Warum aber steht dann in Zeile 12: "DAVON nicht steuerbare Umsätze..."? Das legt doch eher nahe, dass in Zeile 11 die gesamten Einnahmen angegeben werden, und dann in Zeile 12 der nicht steuerbare Teil davon. Mir scheint diese Formulierung unklar. Kann da vielleicht jemand etwas Klarheit schaffen? Vielen Dank
Ich fülle gerade meine erstes EÜR-Formular als Kleinunternehmer aus. Folgende Frage: in den Zeilen 11 und 12 der EÜR wird nach den Betriebseinnahmen gefragt. Die Zeile 12 ist dabei steuerbefreiten Einnahmen vorbehalten. Meine Frage ist nun, sind in Zeile 11 ALLE Einnahmen (sowohl steuerbare als auch nicht steuerbare Einnahmen) anzugeben oder nur die potentiell steuerbaren? Die Frage ist für mich wichtig, da ich einen guten Teil meiner Einnahmen als freier Mitarbeiter an einer Musikschule verdiene (diese Einnahmen sind laut §4 Nr21a, bb UStG grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit). Wenn ich alle Einnahmen zusammenrechne, übersteige ich die für Kleinunternehmer gültige Höchstgrenze von 17.500 Euro, nach Abzug der steuerbefreiten Musikschule-Einnahmen liege ich aber nach wie vor darunter. Ich habe in §19 (3)1 gelesen, dass der Gesamtumsatz eines Kleinunternehmers abzueglich der steuerfreien Einnahmen berechnet wird. Das würde dann wohl nahelegen, dass in Zeile 11 nur die steuerbaren Einnahmen gegeben werden. Ausserdem werden am Schluss des Formulars die Betriebsausgaben automatisch von der gesamten, in Zeile 11 angegeben Summe abgezogen, d.h. die steuerfreien Einnahmen aus Zeile 12 werden bei der Berechnung des Gewinns nicht von den in Zeile 11 angegebenen Einnahmen abgezogen.
Warum aber steht dann in Zeile 12: "DAVON nicht steuerbare Umsätze..."? Das legt doch eher nahe, dass in Zeile 11 die gesamten Einnahmen angegeben werden, und dann in Zeile 12 der nicht steuerbare Teil davon. Mir scheint diese Formulierung unklar. Kann da vielleicht jemand etwas Klarheit schaffen? Vielen Dank
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