Liebes Forum,
ich bearbeite aktuell die Körperschaftssteuererklärung für unser gemeinnütziges Unternehmen und habe aktuell den Hauptvordruck KSt 1 und die Anlage GEM dafür ausgewählt. Es geht um die Veranlagung der letzten drei Jahre 2015 - 2017. Die Fehler-/Plausibilitätsprüfung bei Punkt 5 - Nur für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege lässt mich nun nicht mehr weiter.
Zeile 31 stellt die Frage, ob "wir erklären, dass der Zweckbetrieb der Wohlfahrtspflege nicht des Erwerbs wegen unterhalten wird." Das beantworte ich mit "Ja", weil dem so ist. Weiterhin wird für die letzten drei Jahre jeweils das "Tatsächliche Ergebnis der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre" und der "konkrete Finanzierungsbedarf der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre" als Eingabe verlangt. Es wurde jeweils ein Gewinn (betrachtet wird Ideeller Bereich und Zweckbetrieb, Ergebnis im Sinne von Ertrag abzgl. Aufwand) angegeben und als "Finanzierungsbedarf" jeweils ein deutlich höherer Betrag als Aufwand (betrachtet wird Ideeller Bereich und Zweckbetrieb, Finanzierungsbedarf im Sinne von Aufwand).
Letztlich kommt bei der Konstellation mit positiven Ergebnissen aus den letzten drei Jahren und einem "Ja" bei der Frage "nicht des Erwerbs wegen" die Fehlerprüfung und es wäre absehbar, dass man die Erklärung so nicht übersenden kann.
Die Plausibilitätsprüfung geht im Prinzip davon aus, dass man mit Gewinnen aus drei aufeinanderfolgenden Jahren "automatisch" "des Erwerbs wegen" das Unternehmen betreibt. Dem ist letztlich nicht so, auch bei den Erläuterungen in der Hilfe zu Zeile 31 (ganzer Text siehe unten) wird von "weiteren Erläuterungen" gesprochen, die man erklären kann, um die Konstellation aufzuklären. Dazu komme ich aber im Prinzip gar nicht, weil ich bereits daran scheitere, mit dieser Fehlermeldung die Steuer abzusenden...
Mmh???...hat jemand eine Idee, ob ich vielleicht beim Ergebnis oder beim Finanzierungsbedarf etwas anderes als Ergebnis und Aufwand eintragen müsste. Oder hat jemand das gleiche Problem und hat schon mal eine passende Antwort vom Finanzamt o. ä.?
In jedem Fall Danke im Voraus.
MFG
Zeile 31
Die Wohlfahrtspflege nach § 66 AO darf „nicht des Erwerbs wegen“ unterhalten werden. Danach ist eine Anerkennung als steuerbegünstigter Zweckbetrieb dann auszuschließen, wenn Gewinne angestrebt werden, die den konkreten Finanzierungsbedarf übersteigen (BFH-Urteil vom 27.11.2013 (BStBl II 2016 Seite 68)). Maßgeblich ist der konkrete Finanzierungsbedarf der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre der Körperschaft. Er umfasst die Erträge, die für den Betrieb und die Fortführung der Einrichtung(en) der Wohlfahrtspflege notwendig sind und beinhaltet auch eine zulässige Rücklagenbildung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 und 2 AO.
Zur wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre gehören konkret:
a) Wohlfahrtspflegeeinrichtungen (§ 66 AO),
b) Zweckbetriebe des § 68 AO, soweit diese auch die Voraussetzungen des § 66 AO erfüllen,
c) Zweckbetriebe des § 67 AO sowie
d) ideelle Tätigkeiten, für die die Voraussetzungen des § 66 AO dann vorlägen, wenn sie entgeltlich aufgeführt würden.
Erbeten werden Angaben für drei aufeinanderfolgende Veranlagungszeiträume. Ein Verlustausgleich innerhalb der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre ist zulässig. Wenn in drei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen jeweils Gewinne erwirtschaftet werden, die den konkreten Fianzierungsbedarf der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre der Körperschaft übersteigen, sieht die Steuerverwaltung darin ein Anzeichen dafür, dass der Zweckbetrieb des Erwerbes wegen ausgeübt wird. Übersteigt das tatsächliche Ergebnis der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre in drei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen den zugehörigen konkreten Finanzierungsbedarf, sind daher weitere Erläuterungen anzugeben, warum der Zweckbetrieb derWohlfahrtspflege gleichwohl nicht des Erwerbs wegen unterhalten wird (zum Beispiel unbeabsichtigte Gewinne aufgrund von Marktschwankungen oderGewinne aufgrund staatlich regulierter Preise (zum Beispiel auf Grundlage einer Gebührenordnung nach Maßgabe des § 90 SGB XI) ).
ich bearbeite aktuell die Körperschaftssteuererklärung für unser gemeinnütziges Unternehmen und habe aktuell den Hauptvordruck KSt 1 und die Anlage GEM dafür ausgewählt. Es geht um die Veranlagung der letzten drei Jahre 2015 - 2017. Die Fehler-/Plausibilitätsprüfung bei Punkt 5 - Nur für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege lässt mich nun nicht mehr weiter.
Zeile 31 stellt die Frage, ob "wir erklären, dass der Zweckbetrieb der Wohlfahrtspflege nicht des Erwerbs wegen unterhalten wird." Das beantworte ich mit "Ja", weil dem so ist. Weiterhin wird für die letzten drei Jahre jeweils das "Tatsächliche Ergebnis der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre" und der "konkrete Finanzierungsbedarf der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre" als Eingabe verlangt. Es wurde jeweils ein Gewinn (betrachtet wird Ideeller Bereich und Zweckbetrieb, Ergebnis im Sinne von Ertrag abzgl. Aufwand) angegeben und als "Finanzierungsbedarf" jeweils ein deutlich höherer Betrag als Aufwand (betrachtet wird Ideeller Bereich und Zweckbetrieb, Finanzierungsbedarf im Sinne von Aufwand).
Letztlich kommt bei der Konstellation mit positiven Ergebnissen aus den letzten drei Jahren und einem "Ja" bei der Frage "nicht des Erwerbs wegen" die Fehlerprüfung und es wäre absehbar, dass man die Erklärung so nicht übersenden kann.
Die Plausibilitätsprüfung geht im Prinzip davon aus, dass man mit Gewinnen aus drei aufeinanderfolgenden Jahren "automatisch" "des Erwerbs wegen" das Unternehmen betreibt. Dem ist letztlich nicht so, auch bei den Erläuterungen in der Hilfe zu Zeile 31 (ganzer Text siehe unten) wird von "weiteren Erläuterungen" gesprochen, die man erklären kann, um die Konstellation aufzuklären. Dazu komme ich aber im Prinzip gar nicht, weil ich bereits daran scheitere, mit dieser Fehlermeldung die Steuer abzusenden...
Mmh???...hat jemand eine Idee, ob ich vielleicht beim Ergebnis oder beim Finanzierungsbedarf etwas anderes als Ergebnis und Aufwand eintragen müsste. Oder hat jemand das gleiche Problem und hat schon mal eine passende Antwort vom Finanzamt o. ä.?
In jedem Fall Danke im Voraus.
MFG
Zeile 31
Die Wohlfahrtspflege nach § 66 AO darf „nicht des Erwerbs wegen“ unterhalten werden. Danach ist eine Anerkennung als steuerbegünstigter Zweckbetrieb dann auszuschließen, wenn Gewinne angestrebt werden, die den konkreten Finanzierungsbedarf übersteigen (BFH-Urteil vom 27.11.2013 (BStBl II 2016 Seite 68)). Maßgeblich ist der konkrete Finanzierungsbedarf der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre der Körperschaft. Er umfasst die Erträge, die für den Betrieb und die Fortführung der Einrichtung(en) der Wohlfahrtspflege notwendig sind und beinhaltet auch eine zulässige Rücklagenbildung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 und 2 AO.
Zur wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre gehören konkret:
a) Wohlfahrtspflegeeinrichtungen (§ 66 AO),
b) Zweckbetriebe des § 68 AO, soweit diese auch die Voraussetzungen des § 66 AO erfüllen,
c) Zweckbetriebe des § 67 AO sowie
d) ideelle Tätigkeiten, für die die Voraussetzungen des § 66 AO dann vorlägen, wenn sie entgeltlich aufgeführt würden.
Erbeten werden Angaben für drei aufeinanderfolgende Veranlagungszeiträume. Ein Verlustausgleich innerhalb der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre ist zulässig. Wenn in drei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen jeweils Gewinne erwirtschaftet werden, die den konkreten Fianzierungsbedarf der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre der Körperschaft übersteigen, sieht die Steuerverwaltung darin ein Anzeichen dafür, dass der Zweckbetrieb des Erwerbes wegen ausgeübt wird. Übersteigt das tatsächliche Ergebnis der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre in drei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen den zugehörigen konkreten Finanzierungsbedarf, sind daher weitere Erläuterungen anzugeben, warum der Zweckbetrieb derWohlfahrtspflege gleichwohl nicht des Erwerbs wegen unterhalten wird (zum Beispiel unbeabsichtigte Gewinne aufgrund von Marktschwankungen oderGewinne aufgrund staatlich regulierter Preise (zum Beispiel auf Grundlage einer Gebührenordnung nach Maßgabe des § 90 SGB XI) ).
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