Hallo zusammen,
ich möchte meine Anfrage, die ich bereits in einem anderen Forum gestellt, nochmal stellen, weil ich dort nur die Antwort erhalten habe, wie ich das im "alten" Elster Formular eintragen soll.
1. Als Privatperson habe ich vor 3 Jahren 40k im Rahmen eines Darlehensvertrag verliehen, falls Profit mit dem Darlehen erzielt werde, hätte ich vom Gewinn 4% erhalten die Investition war aber nicht erfolgreich, es wurden 1.750 EUR im Jahr 2018 zurückgezahlt. Daher möchte ich die Summe von 40k als Verlust abschreiben.
2. In welcher Tabelle kann ich meinen Verlust von 38.250 EUR unter "Mein Elster" eintragen?
„Verluste aus privaten Darlehen, aber auch Schuldverschreibungen sind damit steuerlich abzugsfähig. Die Entscheidung ist folgerichtig und zu begrüßen, da damit wirtschaftlich gleiche Tatbestände auch steuerlich gleich behandelt werden. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Verlustberücksichtigung besteht jedoch eine gewisse Rechtsunsicherheit; ähnlich wie bei Aufgabeverlusten aus Beteiligungen i.S.d. § 17 EStG sollten die Verluste daher vorsichtshalber im frühestmöglichen Veranlagungszeitraum geltend gemacht werden.“
Quelle:
https://blog.handelsblatt.com/steuer...-abzugsfaehig/
ich möchte meine Anfrage, die ich bereits in einem anderen Forum gestellt, nochmal stellen, weil ich dort nur die Antwort erhalten habe, wie ich das im "alten" Elster Formular eintragen soll.
1. Als Privatperson habe ich vor 3 Jahren 40k im Rahmen eines Darlehensvertrag verliehen, falls Profit mit dem Darlehen erzielt werde, hätte ich vom Gewinn 4% erhalten die Investition war aber nicht erfolgreich, es wurden 1.750 EUR im Jahr 2018 zurückgezahlt. Daher möchte ich die Summe von 40k als Verlust abschreiben.
2. In welcher Tabelle kann ich meinen Verlust von 38.250 EUR unter "Mein Elster" eintragen?
„Verluste aus privaten Darlehen, aber auch Schuldverschreibungen sind damit steuerlich abzugsfähig. Die Entscheidung ist folgerichtig und zu begrüßen, da damit wirtschaftlich gleiche Tatbestände auch steuerlich gleich behandelt werden. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Verlustberücksichtigung besteht jedoch eine gewisse Rechtsunsicherheit; ähnlich wie bei Aufgabeverlusten aus Beteiligungen i.S.d. § 17 EStG sollten die Verluste daher vorsichtshalber im frühestmöglichen Veranlagungszeitraum geltend gemacht werden.“
Quelle:
https://blog.handelsblatt.com/steuer...-abzugsfaehig/
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