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Nachtrag zu einer Steuererklärung ?

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    Nachtrag zu einer Steuererklärung ?

    Hallo und Guten Tag.
    Folgende Situation: Wohne in einer Wohnanlage und die Abrechnungen für z.B.: Gärtner, Hausmeister, Putzdienst usw. bekommen wir meist erst im August.
    1. Bevor ich meine Steuererklärung abschicke, wo trage ich dies ein, dass es später noch einen Nachtrag gibt?
    2. Nach Erhalt der Abrechnungen: muss die komplette Steuererklärung wieder eingereicht werden, oder nur der Teil der Handwerkerrechnungen ?

    Vielen Dank im Voraus für einen Hinweis!
    LG Senta

    #2
    Du hast doch im Jahr 2019 Abschläge gezahlt und die Abrechnung für 2018 erhalten. Warum erklärst du nicht die Beträge, die 2019 ab- und zugeflossen

    sind? Die Abrechnung für 2019 erfolgt doch erst 2020, das fließt das Geld ja auch erst 2020. Das kannst du dann in die Erklärung für 2020 packen.

    Grundsätzlich ist das in § 11 EStG auch so vorgesehen. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__11.html
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      OK! Das ist eine gute Idee! Dann werde ich das mal so "aufdröseln"!
      Vielen lieben Dank "Charlie24" und noch einen schönen Abend!
      LG Senta

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        #4
        Aus dem Posting ging meiner Meinung nach nicht eindeutig hervor, ob der Fragesteller Mieter oder Eigentümer ist. Falls Eigentümer (wonach es eigentlich eher klang), habe ich Zweifel, ob die Steuererklärung gemäß "gezahlter Beträge" wirklich so erlaubt ist. Denn in den gezahlten Abschlägen ist ja ein Anteil Rücklagenzuführung enthalten, die nicht als Ausgabe abgezogen werden darf. Manche Hausverwaltungen weisen diesen Betrag unmittelbar in der (monatlichen oder quartalsweisen) Lastschrift aus, manche erst in der Jahresabrechnung (und manche buchen sogar Januar-März oder so erst komplett in die Rücklage und fangen dann erst mit den "normalen" Hausgebühren an). Wenn man jetzt einfach alle in 2019 gezahlen Beträge einträgt, stimmt das ja um den Betrag der Rücklagenzuführung nicht.
        Außerdem könnten aus der Rücklage Instandhaltungskosten entnommen worden sein (die man als Instandhaltungskosten in der Steuererklärung angeben würde) - diesen Betrag erfährt man auch erst aus der Jahresabrechnung

        Bei Mietern entfällt zwar das Rücklagenproblem, aber wie viel (abziehbare) Handwerkerleistungen (oder Hausmeister-Minijobs o.ä.) in den gezahlen Abschlägen enthalten waren, erfährt man ja trotzdem erst mit der Jahresabrechnung...?!

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          #5
          Aber aus der Jahresabrechnung für 2018, die 2019 erstellt und auch endgültig abgerechnet wurde, ist doch ersichtlich, welche Beträge

          der Instandhaltungsrücklage entnommen und welche ihr zugeführt wurden. Das lässt sich alles aus- und herausrechnen, macht natürlich

          etwas Arbeit. Im Bereich der Haushaltsnahen Dienstleistungen, um die es der TE ersichtlich geht, wird jedenfalls nicht bilanziert, so dass

          § 11 EStG anzuwenden ist.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

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            #6
            Bin Mieter !!
            LG Senta

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              #7
              Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
              Aber aus der Jahresabrechnung für 2018, die 2019 erstellt und auch endgültig abgerechnet wurde, ist doch ersichtlich, welche Beträge der Instandhaltungsrücklage entnommen und welche ihr zugeführt wurden.
              Schon, aber diese Beträge wurden dann ja auch 2018 geleistet (und gehören daher meiner Meinung nach in die 2018er, nicht in die 2019er-Steuererklärung).

              Aber nachdem der Fragesteller eh Mieter ist, wie wir inzwischen ja wissen, stellt sich diese Frage gar nicht, weil es dann ja nur um Handwerker bzw. Haushaltsnahe Dienstleistungen geht. Die werden dann halt im worst case einfach (dauerhaft) ein Jahr zu spät angesetzt. Das stört das Finanzamt sicher nicht

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                #8
                Das stört das Finanzamt sicher nicht
                Die Finanzverwaltung hat da den Betroffenen relativ freie Hand gelassen. In dem BMF-Anwendungsschreiben zu § 35a EStG steht dazu folgendes:

                Die Entscheidung, die Steuerermäßigung hinsichtlich der Aufwendungen für die regelmäßig wiederkehrenden Dienstleistungen im Jahr der Vorauszahlung

                und für die einmaligen Aufwendungen im Jahr der Beschlussfassung oder für die gesamten Aufwendungen die Steuerermäßigung erst im Jahr

                der Beschlussfassung
                in Anspruch zu nehmen, hat jeder einzelne Eigentümer bzw. Mieter im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung zu treffen.


                Man könnte also alle in der Jahresabrechnung für 2019 ausgewiesenen Kosten auch erst in der Erklärung für 2020 geltend machen, das Problem ist nur,

                dass dann ein Jahr durch den Rost fällt, wenn man das bisher anders gemacht hat. Wenn die Abrechnung schon im Januar oder Februar vorliegt, was

                ich auch schon erlebt habe, dann mache ich mir auch nicht die Mühe, weiter aufzudröseln, da wird dann alles in dem Jahr erklärt, zu dem es gehört.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                  #9
                  Hallo CHARLIE24 und MHANFT!
                  Habe nochmals genau nachgeschaut. Ich mache ja jetzt die Erklärung für 2019. Die Hausverwaltung hat letztes Jahr im Ausgust erst die genaue Abrechnung von 2018 versendet. Dieses Jahr im August bekomme ich erst die Abrechnung von 2019. Dort ist jeweils genau aufgeschlüsselt die Gartenarbeiten, Putzen, Gärtner, Handwerkerstundenlöhne für unsere Familie. Da ich letztes Jahr zum ersten mal die Erklärung für 2018 elektronisch machen musste, habe ich es versäumt (aus Unkenntnis !!) irgendwelche Handwerkerkosten einzutragen. Zum Verständnis: Ich bin erst im August 2018 in diese Wohnanlage eingezogen !!
                  LG Senta

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                    #10
                    ... habe ich es versäumt (aus Unkenntnis !!) irgendwelche Handwerkerkosten einzutragen. Zum Verständnis: Ich bin erst im August 2018 in diese Wohnanlage eingezogen
                    Dann bist du doch in der glücklichen Lage bzw. in der einfachen Situation, in der Erklärung für 2019 die Kosten aus der Abrechnung vom August 2019 für das

                    Jahr 2018 geltend zu machen. Die Kosten des Jahres 2019 erklärst du dann im Jahr 2020 usw.. Das wird ja ausdrücklich zugelassen:

                    Es bleibt dem Mieter überlassen, für die gesamten Aufwendungen die Steuerermäßigung erst im Jahr der Beschlussfassung in Anspruch zu nehmen und die

                    erfolgt immer erst im folgenden Jahr, auch wenn man das als Mieter nicht unbedingt mitbekommt.
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

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                      #11
                      OK! Dann vielen Dank! Das werde ich dann so realisieren!
                      Noch ein schönes WE !

                      LG Senta
                      LG Senta

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