Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Umsatzsteuer nach § 13b in EÜR und USt 2A

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Umsatzsteuer nach § 13b in EÜR und USt 2A

    Hallo zusammen,
    ich mache (erstmalig) meine EÜR für 2019 und habe dabei Rechnungen für Onlinewerbung (Facebook Irland= im Reverse Charge-Verfahren) zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist mir das auch alles klar, aber letztlich gibt esd beim Erstellen der genannten Anlagen folgende Fragen:

    USt 2a: Hier ist eigentlich alles soweit klar, weil es für §13b eigene Zeilen 7 Felder gibt. Hier bleibt nur eine Frage offen: Gebe ich in Zeile 168 (Vorauszahlungssoll) den Wert MIT oder OHNE Berücksichtigung der UStVA Dezember 2019 an (die Zahlung erfolgte erst am 30.01.2020)

    In der EÜR stellt sich das alles (für mich) ungleich schwieriger dar. Für die o. a. Rechnungen bin ich Steuerschuldner, bekomme die USt aber wieder erstattet.

    Z 16 "Vereinnahmte Umsatzsteuer sowie Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben": INKLUSIVE oder EXKLUSIVE der vom Finanzamt für die o.a. Rechnungen wieder erstatteten USt?
    Z 63 "Gezahlte Vorsteuerbeträge": gleiches Problem: INKLUSIVE oder EXKLUSIVE der an das Finanzamt abgeführten USt für die o.a. Rechnungen?

    Z 17 / Z 64: Wie sind diese beiden zu verstehen?
    • entweder Z 17, wenn die Summe der Zahlungen eine Erstattung ergibt, oder Z 64, wenn per Saldo eine Zahllast verbleibt?
    • in Z 17 alle Erstattungen und in Z 64 alle Zahllasten?
    • Und was ist hier mit der UStVA für Dezember (siehe oben)?
    Besten Dank für die Hilfe.

    Viele Grüße

    Andreas

    #2
    Hast Du in Zeile 168 der Umsatzsteuererklärung schon mal auf das Fragezeichen geklickt? Beachte bitte auch den Unterschied zwischen Soll und Ist.

    Zeile 16 der EÜR betrifft die Umsatzsteuern, die Du von Deinen Kunden vereinnahmt hast. Die gehören zu den Einnahmen, und zwar unabhängig davon, ob sie bei den Ausgaben wieder als Ausgabe auftauchen.

    Gezahlte Vorsteuerbeträge gehören natürlich zu den Ausgaben, egal ob sie auch bei den Einnahmen wieder einzutragen sind. Hoppla, abgeführte USt hat mit Vorsteuern schonmal gar nichts zu tun, wie kommst Du darauf?

    Guck Deine Kontoauszüge durch. Wenn Du Umsatzsteuer vom Finanzamt bekommen hast dann ist das eine Einnahme. An das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer ist eine Ausgabe. Beide Felder musst Du ausfüllen, wenn beides angefallen ist! Es gelten das Zufluss- und das Abflussprinzip.
    Zuletzt geändert von L. E. Fant; 24.03.2020, 19:48.

    Kommentar


      #3
      Besten Dank die superschnelle Antwort! Dennoch ist einiges für mich auch nach den Antworten nicht klar:

      Hast Du in Zeile 168 der Umsatzsteuererklärung schon mal auf das Fragezeichen geklickt? Beachte bitte auch den Unterschied zwischen Soll und Ist.
      Ja, ich habe in Zeile 168 auf das Fragezeichen geklickt und Soll und Haben unterschieden ;-) Aber gerade das, was in der Hilfe steht, widerspricht imho dem Zufluss-/Abflussprinzip:

      Vorauszahlungssoll ist die Summe der angemeldeten ... Umsatzsteuer-Vorauszahlungen/Überschüsse ... Ob die Vorauszahlungen bereits entrichtet sind ... ist für das Vorauszahlungssoll ohne Bedeutung.


      Zeile 16 der EÜR betrifft die Umsatzsteuern, die Du von Deinen Kunden vereinnahmt hast. Die gehören zu den Einnahmen, und zwar unabhängig davon, ob sie bei den Ausgaben wieder als Ausgabe auftauchen.


      Ich habe das Reverse Charge Verfahren so verstanden, dass ich dem FA USt schulde und sie gleichzeitig wieder erstattet bekomme. nach deiner Erklärung gehören sie aber nicht in Zeile 16, da ich hier ja nichts von meinen Kunden vereinnahmt habe, richtig?

      Gezahlte Vorsteuerbeträge gehören natürlich zu den Ausgaben, egal ob sie auch bei den Einnahmen wieder einzutragen sind.


      Auch hier dasselbe Problem: Ich habe ja keine Vorsteuer an einen Dritten gezahlt, also auch hier keine Berücksichtigung?

      Hoppla, abgeführte USt hat mit Vorsteuern schonmal gar nichts zu tun, wie kommst Du darauf?


      Ertappt, Problem des Copy & Paste...

      Wenn Du Umsatzsteuer vom Finanzamt bekommen hast dann ist das eine Einnahme. An das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer ist eine Ausgabe. Beide Felder musst Du ausfüllen, wenn beides angefallen ist! Es gelten das Zufluss- und das Abflussprinzip.


      Soweit verstanden bzw. vorher klar. Also meine "Variante B" = in Z 17 alle Erstattungen und in Z 64 alle Zahllasten, und ohne die Zahlung aus Januar.

      Kommentar


        #4
        Zitat von Andreas_M Beitrag anzeigen
        Aber gerade das, was in der Hilfe steht, widerspricht imho dem Zufluss-/Abflussprinzip
        Vermische bitte jetzt nicht die Umsatzsteuererklärung und die EÜR. Schon gar nicht wenn nach dem Soll gefragt wird, dann ist auch das Soll einzutragen! Gaaanz einfaches Prinzip: Du errechnest die Umsatzsteuer für 2019, und ziehst ab was Du für 2019 (in den Voranmeldungen) schon errechnet hattest.

        In der EÜR sind natürlich regelmäßige Zahlungen evtl. einem anderen Jahr zuzuordnen, wenn sie bis zu 10 Tage vor oder nach dem Veranlagungszeitraum bezahlt wurden.

        Kommentar


          #5
          An das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer ist eine Ausgabe. Beide Felder musst Du ausfüllen, wenn beides angefallen ist! Es gelten das Zufluss- und das Abflussprinzip.
          Das stimmt jetzt so nicht. Bei einem Vorsteuerüberhang, bezogen auf das gesamte Jahr, ist der Wert in Zeile 17, Kennzahl 141 einzutragen,

          bei einer Zahllast gehört der Wert in die Zeile 64, Kennzahl 186.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

          Kommentar


            #6
            Danke euch!

            Nur in Bezug auf die Reverse Charge bin ich noch nicht wirklich schlauer. Gehören die jetzt mit in die Zeilen 16 und 63 oder nicht?
            Zuletzt geändert von Andreas_M; 24.03.2020, 21:17.

            Kommentar


              #7
              Zeile 16 heißt doch Vereinnahmte Umsatzsteuer! Du musst hier Deine Einnahmen erklären.

              Kommentar


                #8
                Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                Bei einem Vorsteuerüberhang, bezogen auf das gesamte Jahr, ist der Wert in Zeile 17, Kennzahl 141 einzutragen
                Es gibt jedenfalls keine Fehlermeldung, wenn man die beiden Summen getrennt einträgt.

                Auch die Eingabehilfe widerspricht mir hier nicht.
                Zuletzt geändert von L. E. Fant; 24.03.2020, 21:43.

                Kommentar


                  #9
                  Entschuldige, dass ich mich offensichtlich so blöd anstelle. Aber ich frage noch einmal: Ich habe hier nichts vereinnahmt, Ich schulde USt und bekomme sie erstattet. Sag doch bitte einfach mal, ob das auch als Einnahme gilt oder nicht, warum immer drumherum geredet?

                  Kommentar


                    #10
                    Du hast die Steuer nicht eingenommen, also trägst Du sie auch nicht ein.

                    Kommentar


                      #11
                      Alles klar, dann lag ich gefühlt richtig und weiß jetzt Bescheid. besten Dank noch einmal!

                      Kommentar


                        #12
                        Nur in Bezug auf die Reverse Charge bin ich noch nicht wirklich schlauer. Gehören die jetzt mit in die Zeilen 16 und 63 oder nicht?
                        Jetzt denk doch einmal nach! Du bist nach deinen Angaben zum Vorsteuerabzug berechtigt. Facebook Irland stellt dir keine Umsatzsteuer in Rechnung,

                        da du die Steuer nach § 13b UStG schuldest. Du meldest die Umsatzsteuer beim deutschen Finanzamt an, gleichzeitig auch die Vorsteuer, der Saldo ist 0,00.

                        Du hast keine Umsatzsteuer vereinnahmt und auch keine Vorsteuer bezahlt, also wo willst du das in der EÜR angeben?
                        Freundliche Grüße
                        Charlie24

                        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                        Kommentar


                          #13
                          Hallo zusammen, ein gesundes und frohes, neues Jahr!
                          Bezüglich Reverse Charge habe ich ähnliche Zweifel wie Andreas_M zur Eröffnung dieses aufschlussreichen Dialogs.

                          Ähnlicher Fall, ich habe Leistungen (in meinem Fall aus dem EU-Ausland) bezogen, § 13b Abs. 1 UStG kommt zum Tragen, jedoch ist mir nicht klar, wie dieser Sachverhalt korrekt an das FA gemeldet wird.

                          Wenn ich Charlie24 und die rhetorische Frage richtig interpretiere wird Umsatzsteuer, die aufgrund von Reverse Charge entrichtet werden muss weder in EÜR Zeile 16 noch in EÜR Zeile 15 eingetragen (es sind schließlich keine Einnahmen!?).

                          Ich hoffe ich habe die Antwort richtig interpretiert und bitte um eine klare Antwort auf folgende Fragen, die für mich offen sind:

                          In welche(n) Zeile(n) müssen Ausgaben, die unter Reverse Charge fallen in der EÜR eingetragen werden?
                          In welche(n) Zeile(n) muss Umsatzsteuer, fällig durch Ausgaben, die unter Reverse Charge fallen in der EÜR eingetragen werden?

                          In welche(n) Zeile(n) müssen Ausgaben, die unter Reverse Charge fallen in der USt-Voranmeldung eingetragen werden?
                          In welche(n) Zeile(n) muss Umsatzsteuer, fällig durch Ausgaben, die unter Reverse Charge fallen in der USt-Voranmeldung eingetragen werden?

                          Herzlichen Dank vorab für die großartige Hilfe!


                          Kommentar


                            #14
                            Betriebsausgaben gehören auf Seite 4 der Einnahmenüberschussrechnung, in Anspruch genommene Leistungen, die man nach § 13b UStG zu versteuern hat, auf Seite 9 der Umsatzsteuererklärung.

                            Kommentar

                            Lädt...
                            X