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Richtiger Umgang mit AVEÜR

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    Richtiger Umgang mit AVEÜR

    Kurze Frage: Im Laufe der Jahre ist mein Anlagenverzeichnis weiter und weiter angewachsen. Tatsächlich sind hierbei aber viele Geräte, die schon seit Jahren kpl. abgeschrieben sind bzw. einen Buchwert von 0 ausweisen (Drucker für 400€ aus dem Jahre 2007 etc. - das Gerät existiert schon lange nicht mehr - nur noch im Anlagenverzeichnis ;-))

    Nachdem ich in 2018 ein seit 12 Jahren zum Betriebsvermögen gehörendes Auto verkauft habe (das auch schon seit Jahren abgeschrieben ist) tauchte die Frage auf, wie ich den Verkaufserlös bzw. den Abgang in der AVEÜR richtig erfasse.

    Klar: Die Einnahme ist in der EÜR entsprechend als Verkauf von Anlagevermögen angegeben - wie krieg ich aber das Fzg auch tatsächlich aus dem Anlageverzeichnis raus? Ich hab im Feld Abgang den Wert eingetragen, den ich auch auf der EÜR als Einnahme angegeben habe - das brachte aber einen negativen Buchwert ....

    Daraufhin hab ich mit meinem Finanzamt telefoniert: Während der - wirklich nette - Mitarbeiter dachte, er hätte mich in die Warteschleife gehängt, hörte ich sein diesbezügliches Gespräch mit einer Kollegin mit: Auch den beiden war offensichtlich nicht klar, in wie weit hier ein Abgang eingegeben werden kann/muss, wenn der Buchwert bei 0 ist ....

    Letztendlich kam dann der Tipp seitens des FA doch die Position einfach zu löschen. Argumentation (der ich mich vollumfänglich anschliesse!): Wenn hier schon ein Mülleimer-Symbol das Löschen zulässt, dann kann man es auch löschen. In diesem Zuge habe ich jetzt einfach mal die ganzen "ollen Kamellen" gelöscht, die schon seit Jahren einen Buchwert von 0 haben .....

    Der richtige Weg kann das doch aber nicht sein, oder ? - es kommt mir "zu einfach" vor ....

    Danke für ein Feedback

    Grüße Gerd

    #2
    AW: Richtiger Umgang mit AVEÜR

    Bei Abgang musst du den Restbuchwert eintragen, nicht den Veräußerungserlös. Wenn etwas z. B. noch mit 1,00 € Erinnerungswert in der AVEÜR steht, dann trägst du eben 1,00 € ein.
    Weil ein Abgang mit 0,00 in der elektronischen AVEÜR nicht bzw. schlecht darstellbar ist, bucht man ja mit solchen Erinnerungswerten.

    Wenn man ein Anlagegut ohne Erlös verschrottet, schreibt man einen Eigenbeleg über den Zeitpunkt der Verschrottung und nimmt das Wirtschaftsgut dann auch über einen Abgang aus der AVEÜR.
    Zuletzt geändert von Charlie24; 10.05.2019, 11:44.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      AW: Richtiger Umgang mit AVEÜR

      Hallo Charlie. Danke für die Antwort, macht auch Sinn.

      Das Problem ist (bzw. war), dass eben hier kein "Erinnerungsbuchwert" eingetragen war, tatsächlich waren die Buchwerte seit Jahren auf 0 - auch in der AVEÜR. Das ganze ist "schon passiert", bevor ich mich mit der Thematik richtig beschäftigt hatte. Es wurde rein rechnerisch immer richtig abgeschrieben, zum Schluss war alles abgeschrieben, und da war dann einfach ein Buchwert von 0 drin .... also "sauber versteuert" ist alles. Mir ging es wirklich nur um die Verschlankung des Anlagenverzeichnisses. Um hier aber einen Abgang buchen zu können, müsste ich erst wieder einen Zugang buchen ..... das erscheint mir dann doch etwas stupide ;-)

      Unterm Strich reden wir aber bei mir auch über keine "Riesenbeträge" - die Afa für 2018 beträgt gerade mal noch 1100 €, bei einem Restbuchwert von 4000€ oder so ... also alles überschaubar.

      Kommentar


        #4
        AW: Richtiger Umgang mit AVEÜR

        Die Buchung eines Erinnerungswerts ist nicht verpflichtend, man darf schon auch auf 0,00 € abschreiben. Es ist aber m. E. einfacher, mit Erinnerungswerten zu arbeiten,

        weil man dann den Abgang im richtigen Jahr auch in der AVEÜR sieht. Sonst muss man ja 2 Jahre ansehen und vergleichen, um zu erkennen, welche Anlagegüter im Vorjahr abgegangen sind.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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          #5
          Anlage AVEÜR / neue Sachanlagen 2024 – wie eintragen?
          Hallo zusammen,
          bis vor kurzem hatte ich einen Steuerberater, der mir letztmalig die Steuererklärung für 2023 gemacht hat. Im Jahr 2021 habe ich das letzte Mal von ihm eine Tabelle über Sachanlagen erhalten. Dort standen die Anschaffungs-/Herstellungskosten am 01.01.2021 mit 2.600 Euro. Diese Summe war bereits vollständig abgeschrieben, die Buchwerte zu Anfang und Ende des Jahres lagen bei null Euro.
          Im Folgejahr 2022 sowie 2023 hat er keine Anlage zur EÜR abgegeben. Die betroffenen Güter, ein Laptop und ein Handy, existieren mittlerweile nicht mehr – sie sind kaputt gegangen und wurden entsorgt.
          Jetzt habe ich keinen Steuerberater mehr und möchte die Steuererklärung für 2024 über Elster selbst machen. Ich habe im Jahr 2024 einen neuen Laptop für netto 5.800 Euro gekauft und frage mich, wie ich diesen korrekt in der Anlage AVEÜR eintrage.
          Konkret überlege ich, den neuen Laptop unter der Überschrift „Büroausstattung“ aufzunehmen, und zwar:
          Bezeichnung: Laptop
          Anschaffungs-/Herstellungsdatum: tatsächliches Kaufdatum 2024
          Anschaffungs-/Herstellungskosten / Einlagewert: 0 €, da die früheren, längst abgeschriebenen Wirtschaftsgüter nicht mehr vorhanden sind
          Buchwert zu Beginn des Jahres: 0 €
          Zugang: 5.800 €
          AfA: 5.800 € (vollständige Abschreibung im Anschaffungsjahr)
          Buchwert am Ende des Gewinnermittlungszeitraums: 0 €
          Sind diese Eintragungen so korrekt? Muss ich noch etwas beachten, insbesondere hinsichtlich der alten Anschaffungskosten oder weiterer Angaben in der AVEÜR?
          Da ich privat einen eigenen separaten Laptop nutze und den in Rede stehenden Laptop nur für Kundenschulungen und die Bearbeitung sehr komplexer Daten, habe ich vor, ihn zu 100 % für meine freiberufliche Tätigkeit anzusetzen und abzuschreiben (zu 100 %). Spricht etwas dagegen, ihn in voller Höhe geltend zu machen?
          Vielen Dank schon einmal für eure Hinweise und Erfahrungen!​

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            #6
            Wäre m. w. so richtig. Ich persönlich würde den Lappi zwar über einen längeren Zeitraum (2-3 Jahre) abschreiben aber rechtlich ist da auch ein Jahr zulässig.
            Mit freundlichen Grüßen

            Beamtenschweiß
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