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Bei Einzelveranlagung keine Aufteilung der Einkünfte in Anlage V möglich

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    Bei Einzelveranlagung keine Aufteilung der Einkünfte in Anlage V möglich

    Bei der Steuererklärung für 2018 habe ich "Einzelveranlagung" gewählt und "dauernd getrennt lebend seit Mai 2017". Aber auch "verheiratet".

    Meine Ehefrau und ich erzielten in 2018 Einkünfte aus einer gemeinsamen Immobilie - diese gehört uns zu 50 : 50. In der Anlage V habe ich die Einkünfte daher hälftig zugeteilt: 50 % für mich (Person A/Ehemann) und 50 % für meine Ehefrau/Person B.

    Daraufhin erhalte ich folgende Fehlermeldung:

    "Es handelt sich um eine Einzelveranlagung, auf der Anlage V wurden jedoch Eintragungen zu den Einkünften der Ehefrau / von Person B getätigt."

    Ja klar handelt es sich um eine Einzelveranlagung. Geht ja auch nicht anders. Aber es muss in der Anlage V doch möglich sein, dass mir nur die Hälfte der Einkünfte aus der Immobilie zugeschrieben werden.

    #2
    AW: Bei Einzelveranlagung keine Aufteilung der Einkünfte in Anlage V möglich

    Wenn Ihr seit 2017 getrennt lebt dann darfst Du keine Einzelveranlagung beantragen! Also nimm das Kreuz raus, und auch alle anderen Angaben zum Ehegatten.

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      #3
      AW: Bei Einzelveranlagung keine Aufteilung der Einkünfte in Anlage V möglich

      Zitat von Thomas64 Beitrag anzeigen
      Meine Ehefrau und ich erzielten in 2018 Einkünfte aus einer gemeinsamen Immobilie - diese gehört uns zu 50 : 50. In der Anlage V habe ich die Einkünfte daher hälftig zugeteilt: 50 % für mich (Person A/Ehemann) und 50 % für meine Ehefrau/Person B.

      Ja klar handelt es sich um eine Einzelveranlagung. Geht ja auch nicht anders. Aber es muss in der Anlage V doch möglich sein, dass mir nur die Hälfte der Einkünfte aus der Immobilie zugeschrieben werden.
      Für das Vermietungsobjekt muss eine Feststellungserklärung erstellt werden. In der persönlichen Einkommensteuererklärung der Beteiligten erklärt jeder dann bei den Gemeinschaftseinkünften auf der Anlage V seinen entsprechenden Anteil.

      https://fa-karlsruhe-durlach.fv-bwl....%C3%A4rung.pdf

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        #4
        AW: Bei Einzelveranlagung keine Aufteilung der Einkünfte in Anlage V möglich

        Hallo,

        >>>Aber es muss in der Anlage V doch möglich sein, dass mir nur die Hälfte der Einkünfte aus der Immobilie zugeschrieben werden.

        Klar, du kannst einfach nur immer den halben Betrag eintragen.

        Ob man das so machen darf weiß ich aber nicht. Gewöhnlich ist bei einer Eigentümergemeinschaft eine gesonderte Feststellungserklärung erforderlich, die Ausnahme sind Ehepaare. Nun wäre die Frage, ob ihr - steuerlich gesehen - noch ein Ehepaar seid oder nicht.

        Stefan
        Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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          #5
          AW: Bei Einzelveranlagung keine Aufteilung der Einkünfte in Anlage V möglich

          Zitat von reckoner Beitrag anzeigen
          Gewöhnlich ist bei einer Eigentümergemeinschaft eine gesonderte Feststellungserklärung erforderlich, die Ausnahme sind Ehepaare. Nun wäre die Frage, ob ihr - steuerlich gesehen - noch ein Ehepaar seid oder nicht.
          Ein Fall von geringer Bedeutung mit Verzicht auf das Feststellungsverfahren liegt bei Ehegatten nur vor, wenn sie zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

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            #6
            AW: Bei Einzelveranlagung keine Aufteilung der Einkünfte in Anlage V möglich

            Zitat von Thomas64 Beitrag anzeigen
            Bei der Steuererklärung für 2018 habe ich "Einzelveranlagung" gewählt und "dauernd getrennt lebend seit Mai 2017". Aber auch "verheiratet"
            Also, nochmal, damit das klar ist: Du darfst 2018 weder Zusammenveranlagung noch Einzelveranlagung auswählen. Das Wahlrecht steht Dir einfach nicht zu.

            Auch verheiratet darfst Du nicht ausfüllen.


            Daten der Ehefrau - als Name oder Einkünfte - haben in Deiner Steuererklärung nichts zu suchen.

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              #7
              AW: Bei Einzelveranlagung keine Aufteilung der Einkünfte in Anlage V möglich

              Wow, das geht ja schnell hier!

              Ok, bei verheiratet hab ich jetzt nichts mehr eingetragen. Die Häkchen/Kreuze bei Veranlagungsart sind alle raus - also kein Kreuz bei Einzelveranlagung mehr. Keine Angaben zur Ehefrau.

              Trotzdem bleibt das Problem, dass ich in der Anlage V die kompletten Einkünfte bei mir (Person A) eintragen muss, damit ich keine Fehlermeldung bekomme. Damit steigt meine Nachzahlung (unter Prüfen und Steuerberechnung) um 50 %.

              Ihr habt den Hinweis auf die "gesonderte Feststellungserklärung" gegeben. Funktioniert denn das innerhalb von Elster?

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                #8
                AW: Bei Einzelveranlagung keine Aufteilung der Einkünfte in Anlage V möglich

                Ihr habt den Hinweis auf die "gesonderte Feststellungserklärung" gegeben. Funktioniert denn das innerhalb von Elster?
                Natürlich gibt es diese Erklärung dort. Ich habe erst heute eine für eine Erbengemeinschaft erstellt. Spaß hat mir das Ausfüllen der Anlage V allerdings nicht gemacht.

                Das richtige Formular dafür ist die ESt 1 B. Du benötigst neben dem Hauptvordruck und der Anlage FB die Anlagen V sowie die Anlage FE 1.

                https://www.elster.de/eportal/formul.../alleformulare

                Die Gemeinschaft sollte eine neue Steuernummer beantragen, das ist gleich zu Beginn der Erklärung möglich!
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                  #9
                  AW: Bei Einzelveranlagung keine Aufteilung der Einkünfte in Anlage V möglich

                  Zitat von Thomas64 Beitrag anzeigen
                  Trotzdem bleibt das Problem, dass ich in der Anlage V die kompletten Einkünfte bei mir (Person A) eintragen muss
                  Woher soll das Programm denn wissen, ob es sich bei dem Betrag um den kompletten handelt oder nur um den halben?

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                    #10
                    AW: Bei Einzelveranlagung keine Aufteilung der Einkünfte in Anlage V möglich

                    In der eigenen Anlage V ist nur das Ergebnis der Feststellungserklärung einzutragen und zwar in die Zeile 25.

                    Andere Angaben zu dem gemeinsamen Objekt sind da nicht zu machen, das führt nur zu Fehlermeldungen.
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

                    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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