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    #16
    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
    Mit solchen Aussagen wäre ich sehr zurückhaltend, weil das zu 99% nicht stimmt.
    Wie bereits erwähnt: Vom Steuerberater offiziell abgesegnet.

    Meiner Meinung nach ist das auch logisch, denn es handelt sich in solchen Fällen ja um deutsche Umsatzsteuer, die vom (ausländischen) Händler auch an den deutschen Staat abgeführt wurde. Es gibt also keinen Unterschied zu einem deutschen Händler (lediglich der Sitz ist im Ausland, aber steuerlich ist für solche Händler, die sich wegen Überschreiten der Lieferschwelle im Staat des Kunden - hier Deutschland - registrieren und die Umsatzsteuer dorthin abführen müssen, alles wie bei einem "rein deutschen" Händler).

    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
    Normalerweise löst man solche Fehler zunächst über eine Rechnungskorrektur, bevor man die Voranmeldung korrigiert. Das war nämlich eine 13b-Leistung.
    Im Real Life kriegt man aus dem Ausland keine Rechnungskorrekturen, und Geld zurück (was ja die Konsequenz wäre) schon gar nicht.

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      #17
      Die Anwendung des deutschen Steuersatzes hat doch nichts mit der Lieferschwelle zu tun, es wurde ja nichts geliefert.

      Webhosting ist eine auf elektronischem Wege erbrachte sonstige Leistung. Für Privatkunden gilt MOSS und für Firmenkunden gilt § 13b UStG.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        #18
        Ok, falsch ausgedrückt, aber dann wurde der Fragesteller hier halt als Privatkunde behandelt. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass deutsche Umsatzsteuer erhoben und abgeführt wurde.

        Meines Erachtens (und wie gesagt, auch laut meinem Steuerberater) ist das dann auch deutsche Vorsteuer. (Die Frage an den Steuerberater bezog sich auch auf sonstige Leistungen, nicht auf Lieferungen, war also korrekt).

        Ach ja, und auch für MOSS gibt es seit 2019 eine (einheitliche) "Lieferschwelle" von 10.000 € pro Jahr. Drunter kann der Händler die USt seines Landes berechnen und braucht keinen MOSS.

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          #19
          Nachdem er aber den deutschen Steuersatz angewendet hat, wird man davon ausgehen können, dass er MOSS bei Verbrauchern anwenden muss.

          Vom Ergebnis her mag es ja keine Rolle spielen, methodisch ist es aber nicht sauber, da es sich nicht um eine Leistung an einen Privatkunden handelte.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            #20
            Es gibt - leider - Händler (vor allem Online), wo man gar keine Chance hat, seine USt-ID anzugeben. Da kriegt man immer Umsatzsteuer berechnet. manchmal die des Händlerlandes (wenn der keinen MOSS verwendet), manchmal die deutsche (wenn er MOSS verwendet). Die deutsche kann man als normale deutsche Vorsteuer abziehen, für die ausländische kann man (falls EU) beim BZST einen Online-Erstattungseintrag einreichen (wenn mindestens 50 € pro Jahr - sonst Pech gehabt).

            Damit muss man im Real Life leider leben - gerade bei irgendwelche Online-Dienstleistern (Webspace, Domains, Online-Werbung, Software-Downloads und -Lizenzen, eBooks und was es da so alles gibt). Da hat man keine Chance für eine USt-ID-Eingabe und Reverse Charge. Ist zwar steuerlich falsch, aber oft nicht zu vermeiden

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              #21
              also, was soll ich jetzt am besten machen?

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