Ich habe einen Dienstwagen mit Privatnutzung. Mein Arbeitgeber bucht von meinem Gehalt zusätzlich Geld für die Zusatzausstattung ab. Wie kann ich das in Elsterprogramm vom Steuer absetzen? Ich führe einen Elektronischen Fahrtenbuch und möchte künftig Steuerlich nutzen, statt die 1% Regelung. Wo kann ich das in Elsterprogramm eintragen?
							
						
					Ankündigung
				
					Einklappen
				
			
		
	
		
			
				Keine Ankündigung bisher.
				
			
				
	
Dienstwagen mit Privatnutzung
				
					Einklappen
				
			
		
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 Wenn du über Fahrtenbuch abrechnen willst, musst du den Bruttoarbeitslohn entsprechend kürzen, denn dort ist ja der Sachbezug enthalten.
 
 Die Webanwendung Mein ELSTER unterstützt die Differenzberechnung nicht, einige kommerzielle Steuerprogramme können das.
 
 Die Berechnung musst du vollständig außerhalb von Mein ELSTER erstellen und mitsamt den Belegen beim Finanzamt einreichen.
 
 Das gilt auch für die Eigenbeteiligung bei der Zusatzausstattung, wobei die der AG eigentlich schon beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt
 
 haben sollte.Freundliche Grüße
 Charlie24
 
 Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
 Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
 
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 Für diese Neuberechnung musst du dem FA folgende Unterlagen zusammen mit der Einkommensteuererklärung vorlegen:
 - Fahrtenbuch für den Firmenwagen
 - Bescheinigung des Arbeitgebers wie dieser den geldwerten Vorteil (gwV) ermittelt hat
 - Bescheinigung des Arbeitgebers über die jährlichen gesamtkosten des Firmenwagens
 - nachweis über den tatsächlich versteuerten gwV in Form der monatlichen Lohnabrechnungen
 
 Ermittlung des zutreffenden gwV:
 
 Gesamtskosten x Privatfahrten (einschl. Wege zw. Wohnung/Arbeitsstätte)
 Gesamtfahrten
 
 Mit freundlichen Grüßen
 
 Beamtenschweiß
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 Hallo Zusammen,
 
 ich habe verstanden, was ich einreichen muss. Früher konnte man im Elster Programm das Bruttoeinkommen in einem separaten Fenster kürzen. Seit Elster als Browser Applikation läuft, finde ich keine Möglichkeit dies anzugeben.
 
 Wie bin ich bisher vorgegangen:
 - Mit Hilfe der WISO Software konnte ich den Betrag (Fahrtenbuch, GWV, Kfz-Kosten), um welchen ich das Bruttoeinkommen korrigieren sollte, ermitteln. Sagen wir 1.000€.
 
 Soll ich nun in der Elster Maske das Bruttoeinkommen einfach um 1.000€ reduzieren (Anlage N, Angaben zum Arbeitslohn)? Oder soll dies unangetastet und konform mit der Lohnbescheinigung bleiben und man soll es auf einem separaten Blatt beantragen (extra Anlage)? In beiden Optionen werden die notwendigen Unterlagen (s. Post von Beamtenschweiß) an das FA per Post gesendet.
 
 Grüße,
 AntonZuletzt geändert von Anton aus Niedersachsen; 07.05.2022, 12:42.
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 Ich würde den Bruttolohn kürzen und im Hauptvordruck unter Ergänzende Angaben (Seite 9) darauf hinweisen. Belege musst du ja ohnehin einreichen.
 
 Warum reichst du nicht mit WISO ein ?Freundliche Grüße
 Charlie24
 
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 Danke für die sehr hilfreiche Antwort.
 
 Warum nicht mit WISO? Gute Frage. Einfach, weil sich mein Workflow so über Jahre entwickelt hat. Ich habe es immer über Elster Software gemacht und konnte so die Eingaben zum Folgejahr übernehmen. Da es im Elster keine Option gab, um den zu kürzenden Betrag auszurechnen, habe ich eine Lösung in der WISO Software (Testversion) gefunden. Habe dann diese Seite aus WISO ausgedruckt, um den Rechenweg nachvollziehbar zu machen und per Post samt Fahrtenbuch und Kfz-Kostenaufstellung an das FA geschickt. Dies passte wunderbar bis zu diesem Jahr. In 2021 habe ich keine Kürzung vorgenommen.
 
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 Verstanden !Da es im Elster keine Option gab, um den zu kürzenden Betrag auszurechnen, habe ich eine Lösung in der WISO Software (Testversion) gefunden.
 
 Warum dann 2021 nicht ? Ohne die Kürzung stimmt doch die Steuerberechnung in Mein ELSTER nicht.In 2021 habe ich keine Kürzung vorgenommen.Freundliche Grüße
 Charlie24
 
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 Mein Dienstwagen wird über die 1%-Regelung und Geldwertenvorteil monatlich vom AG automatisch versteuert. Mit dem Fahrtenbuch möchte ich die zu viel gezahlten Steuern geltend machen. Im Jahr 2021 (Steuerjahr 2020) ergab die Berechnung einen so kleinen zu kürzenden Betrag (hohe Kostenaufstellung aufgrund von einer aufwändigen Reparatur), dass ich es nicht zurückgefordert habe.Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigenWarum dann 2021 nicht ? Ohne die Kürzung stimmt doch die Steuerberechnung in Mein ELSTER nicht.
 
 
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 Ok, das ist eine sachliche Erwägung. Ich würde es persönlich aus Gründen der Kontinuität nicht machen. Man darf das zwar jahrweise unterschiedlich entscheiden,Im Jahr 2021 (Steuerjahr 2020) ergab die Berechnung einen so kleinen zu kürzenden Betrag (hohe Kostenaufstellung aufgrund von einer aufwändigen Reparatur), dass ich es nicht zurückgefordert habe.
 
 aber das kann den Erklärungsbedarf gegenüber dem Finanzamt erhöhen. Ich hatte zu der Zeit, als das für mich noch relevant war, mit meinem AG vereinbart,
 
 dass auch der Lohnsteuereinbehalt nach der Fahrtenbuchmethode erfolgt. Da musste ich dann natürlich mein Fahrtenbuch Anfang Januar abschließen und eine
 
 Prognose für das neue Jahr abliefern, andererseits habe ich mir die jährliche Abrechnung mit dem Finanzamt erspart.Freundliche Grüße
 Charlie24
 
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 Besten Dank für die Hinweise.
 
 Kontinuität - das leuchtet ein und ist legitim.
 
 Ich müsste bei meinem AG nachfragen, ob man zu einer Sonderlösung (Verzicht auf 1% vs. Fahrtenbuch) bereit wäre. Die Chancen erachte ich als gering, da die 1%-Regelung ein Standardverfahren bei uns ist und meistens die Bereitschaft im komplexen Umfeld (großer Konzern) gegen null tendiert, vom Standard abzuweichen.
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 Das schätze ich auch so ein. Das war bei uns einfacher, außerdem stand in meiner Dienstwagenvereinbarung, dass ich mir die für mich steuerlich günstigste LösungDie Chancen erachte ich als gering, da die 1%-Regelung ein Standardverfahren bei uns ist und meistens die Bereitschaft im komplexen Umfeld (großer Konzern) gegen null tendiert,
 
 aussuchen darf. Es hat auch nur funktioniert, weil ich der Lohnbuchhaltung zeitgerecht alle Kosten liefern konnte, da alle Rechnungen für Wartung, Sprit usw. über
 
 meine Schreibtisch liefen und ich das alles bereits unterjährig aufgezeichnet habe. Alle 3 Jahre wollte dann der Lohnsteueraußenprüfer meine Fahrtenbücher sehen,
 
 das hat aber immer gepasst.Freundliche Grüße
 Charlie24
 
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 Ich sehe keine Kosten unterjährig. Muss mich im Folgejahr an die Leasinggesellschaft selbst wenden, um eine Kostenaufstellung zu erhalten.
 
 Eine Sache ist mir noch eingefallen. Trage ich die vollständigen Kfz-Kosten in die Berechnung des zu korrigierenden Betrages ein oder nur anteilig, wie aus dem Verhältnis Kilometer dienstlich und privat hervorgeht z.B. 75% dienstlich zu 25% privat.
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 Bei der Herleitung des Korrekturbetrags geht man m. E. immer von den vollständigen Kosten aus, erst am Schluss teilt man nach dem VerhältnisTrage ich die vollständigen Kfz-Kosten in die Berechnung des zu korrigierenden Betrages ein
 
 der betrieblichen zu den privaten Kilometern auf und hat dann seinen Korrekturbetrag. So hat man eine in jeder Hinsicht transparente Herleitung, die
 
 auch leicht prüfbar ist.Freundliche Grüße
 Charlie24
 
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 Was hat das jetzt mit Steuerberatung zu tun ? Anton weiß doch, wie die Kürzung zu ermitteln ist, zumindest wissen es die Steuerprogramme vonDu bist ja wieder voll als Steueberater tätig ...
 
 Buhl, die er dafür verwendet. Sogar in meiner Discounterausgabe für 5,00 € ist die Eingabemaske für die Ermittlung des Kürzungsbetrages hinterlegt.
 
 Die Nachfrage unter #12 habe ich ohnehin nicht verstanden, man sieht doch bei WISO und Co., dass von den Gesamtkosten ausgegangen wird.Freundliche Grüße
 Charlie24
 
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