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keine Fahrkosten im Antragsjahr entstanden, sondern nur davor und danach.

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    keine Fahrkosten im Antragsjahr entstanden, sondern nur davor und danach.

    Anlage N --> Werbungskosten --> Wege zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte --> Aufwendungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln:

    In meiner Steuererklärung für das Jahr 2018 konnte ich Kosten für meine Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel in Höhe von 795 EUR eintragen. Diese Fahrkarte habe ich im Dezember 2018 bezahlt und gilt von 12/18 bis 11/19.

    Im Jahr 2018 gab es eine Tarifreform und der Verkehrsverbund bzw. der Herausgeber der Jahreskarte hat es in 2019 nicht geschafft, den fälligen Betrag in Höhe von 738 EUR abzubuchen. Die Abbuchung erfolgte erst im Januar 2020. Somit habe ich im Antragsjahr 2019 keine Kosten für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln gehabt.

    Welche Auswirkungen hat dies auf meine Steuererklärung für das Jahr 2019, abgesehen davon, dass ich in die entsprechende Zeile nichts eintrage? Und welche Auswirkungen hat dies auf meine künftige Steuererklärung für das Jahr 2020? Da schießen die Kosten für die Jahreskarte ja vielleicht in die Höhe, wenn der Zeitpunkt der Abbuchung wieder in den Dezember zurückfällt. Somit würden im Jahr 2020 ja Kosten für zwei Jahre bezahlt worden sein.


    #2
    Hallo,

    wenn das deine ganzen Werbungskosten waren spielt das überhaupt keine Rolle
    Sonst greift die Entfernungspauschale
    TagexEntfernungskmx0,3

    Gruß FIGUL
    Zuletzt geändert von FIGUL; 08.06.2020, 15:10.
    Gruß FIGUL

    Kommentar


      #3
      Das ist Steuerberatung und hat mit einer elektronischen Steuererklärung nicht wirklich etwas zu tun, daher hier nur ganz allgemein: Ich kenne keine höchstrichterliche Rechtsprechung oder Verwaltungsanweisungen zu dem Thema, sondern nur zwei sich widersprechende Finanzgerichtsurteile, an die Dein Finanzamt nicht gebunden ist. Das eine stellt auf die reinen Zahlungstag ab, also in 2019 kein ÖPNV-Ansatz und in 2020 doppelt. Das andere interessiert nicht den Zahlungstag, sondern die konkrete Zuordnung (12 K 79/13) des Gültigkeitszeitraum zu den Entfernungspauschalentagen. An was sich Dein Finanzamt halten wird, dürfte unklar sein. Meine persönliche Meinung: Nimm die zweite Variante, da dagegen Revision eingelegt worden und dann zurückgenommen worden war, also -vielleicht- "höchstrichterlicher". I.ü. bekommst Du da vermutlich am wenigsten Stress mit dem Finanzamt, falls es einen gibt.
      Schönen Gruß

      Picard777

      P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

      Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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