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VG Wort neuerdings umsatzsteuerfrei

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    VG Wort neuerdings umsatzsteuerfrei

    Hallo,
    bei der Mitteilung der VG Wort zur Hauptausschüttung 2020 steht die Anmerkung, dass gemäß einem Urteil des EuGH diese Einnahme neuerdings umsatzsteuerfrei ist. Daraufhin erhebt sich für mich die Frage, wo diese Einnahme in der Umsatzsteuer-Voranmeldung dann jetzt einzutragen ist, unter "steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen" oder in einer der nächsten Zeilen?

    #2
    Hallo Sera,

    eine Ausschüttung ist auf alle Fälle keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung.

    Wo hast du denn diese Ausschüttung in den Vorjahren, wo es noch nicht umsatzsteuerfrei war eingetragen ?

    Tschüß

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      #3
      ...und mich würde stark interessieren, aufgrund welcher Regelung in § 4 UStG so eine Leistung umsatzsteuerfrei sein sollte. Haben sie da was gesagt?

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        #4
        Hallo,

        bevor es steuerfrei war, habe ich es bei Einnahmen zum ermäßigten Steuersatz eingetragen, das ist in Mein Elster eine Seite weiter als die Möglichkeiten, steuerfreie Einnahmen einzutragen.

        Früher kam da ein sehr kurzes Schreiben mit der Auszahlungssumme, jetzt wird das auf 6 Seiten aufgeschlüsselt und Otto Normalverbraucher versteht nur noch Bahnhof. Sie schreiben:
        "Es erfolgt eine Ausschüttung von Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach § 27
        sowie §§ 54, 54a und 54c UrhG, die in Folge des EuGH-Urteils vom 18. Januar 2017 (C-37/16,
        SAWP) nicht mehr der Umsatzsteuer unterliegt."
        Hier
        https://www.vgwort.de/fileadmin/pdf/...satzsteuer.pdf
        schreiben sie, das leige daran, dass man ja für die Zahlung keine Leistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts erbringt.
        Aber leider schreiben sie eben nirgends, unter welchen Punkt das dann fällt.
        Außer den "innergemeinsschaftlichen Lieferungen" habe ich jetzt noch die Wahl zwischen "Weitere steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug" Zeile 23 und "Weitere steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug" Zeile 24. Dann nehme ich mal Ersteres.

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          #5
          Wenn es schon an einer Leistung fehlt, dann liegt auch kein Umsatz im Sinne des Umsatzsteuerrechts vor.

          Meiner Meinung gehört das dann überhaupt nicht in die Umsatzsteuererklärung. Das ist aber Steuerrecht und keine Frage der elektronischen Steuererklärung.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            #6
            Hallo Charly,

            das ist eine interessante Frage, die das Finanzamt dann hoffentlich selbst kommentieren wird.

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              #7
              ..., die das Finanzamt dann hoffentlich selbst kommentieren wird.
              Den Inhalt deiner Steuererklärung bestimmst zunächst du selbst. Vielleicht wird deine Erklärung näher geprüft, vielleicht auch nicht.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                #8
                Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                Wenn es schon an einer Leistung fehlt, dann liegt auch kein Umsatz im Sinne des Umsatzsteuerrechts vor.

                Meiner Meinung gehört das dann überhaupt nicht in die Umsatzsteuererklärung. Das ist aber Steuerrecht und keine Frage der elektronischen Steuererklärung.
                Die gesetzlichen Vergütungsansprüche nach §§ 27, 54, 54a und 54c UrhG auf urheberrechtlich geschützte Werke unterliegen nicht der USt, da die Inhaber dieser Rechte insoweit keine Dienstleistung i.S.d. UStG erbringen (EuGH-Urteil vom 18.01.2017, C-37/16, SAWP). Es handelt sich somit um einen nicht steuerbaren Umsatz. Die Frage einer USt-Befreiung stellt sich somit gar nicht. Sind diese nicht steuerbaren Umsätze nicht dennoch in der UStE unter den "Ergänzenden Angaben" in Zeile 113 ("übrige nicht steuerbare Umsätze") zu erklären?

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                  #9
                  Zitat von sabine158 Beitrag anzeigen
                  Sind diese nicht steuerbaren Umsätze nicht dennoch in der UStE unter den "Ergänzenden Angaben" in Zeile 113 ("übrige nicht steuerbare Umsätze") zu erklären?
                  Genau heißt es zu Zeile 113 ja:

                  Übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)
                  Es geht also um die typischen sonstigen Leistungen, die der Leistungsempfänger im Ausland zu versteuern hat. Die besagten Umsätze (ich hab jetzt nicht den ganzen Thread nochmal gelesen) gehören also offenbar nicht in die Erklärung.

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                    #10
                    Die besagten Umsätze (ich hab jetzt nicht den ganzen Thread nochmal gelesen) gehören also offenbar nicht in die Erklärung.
                    Diese Auffassung habe ich bereits im Juli 2020 vertreten.
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

                    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                      #11
                      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                      Diese Auffassung habe ich bereits im Juli 2020 vertreten.
                      Schon klar. sabine158 hat Deine Antwort ja sogar zitiert!

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