Hallo,
ich bin verzweifelt. Ich habe zwei Fehler/Konflikte bei meiner Einkommensteuererklärung hinsichtlich der Veranlagungsart.
Ich lebe seit 2018 getrennt, bin noch nicht geschieden und habe Kinder. In 2018 fand noch eine gemeinsame Veranlagung statt.
Fehler sind:
Es wurde angegeben, dass die Ehegatten / Lebenspartner im gesamten Veranlagungszeitraum 2019 dauernd getrennt gelebt haben. Daher kann weder die Zusammenveranlagung von Ehegatten / Lebenspartnern, noch die Einzelveranlagung von Ehegatten / Lebenspartnern gewählt werden (§ 26 Absatz 1 EStG).
Mögliche Fehlerquellen
Sowie:
Es wurden Angaben zu Kindern getätigt, die bei Zusammenveranlagung der Mutter / Person B zugeordnet wurden beziehungsweise für die die Kinderzulage von Person A auf Person B übertragen wurde. Diese Angaben gelten nur für miteinander verheiratete / eine Lebenspartnerschaft führende Eltern, die im Veranlagungszeitraum nicht dauernd getrennt gelebt haben, es handelt sich jedoch nicht um eine Zusammenveranlagung.
ich bin verzweifelt. Ich habe zwei Fehler/Konflikte bei meiner Einkommensteuererklärung hinsichtlich der Veranlagungsart.
Ich lebe seit 2018 getrennt, bin noch nicht geschieden und habe Kinder. In 2018 fand noch eine gemeinsame Veranlagung statt.
Fehler sind:
Es wurde angegeben, dass die Ehegatten / Lebenspartner im gesamten Veranlagungszeitraum 2019 dauernd getrennt gelebt haben. Daher kann weder die Zusammenveranlagung von Ehegatten / Lebenspartnern, noch die Einzelveranlagung von Ehegatten / Lebenspartnern gewählt werden (§ 26 Absatz 1 EStG).
Mögliche Fehlerquellen
- Hauptvordruck / Allgemeine Angaben
- 1 - Steuerpflichtige Person, nur bei Zusammenveranlagung: Ehemann oder Person A (Ehegatte A / Lebenspartner(in) A nach dem LPartG)
- 2 - Nur bei Zusammenveranlagung: Ehefrau oder Person B (Ehegatte B / Lebenspartner(in) B nach dem LPartG)
- 3 - Nur bei Ehegatten / Lebenspartnern: Veranlagungsart
Sowie:
Es wurden Angaben zu Kindern getätigt, die bei Zusammenveranlagung der Mutter / Person B zugeordnet wurden beziehungsweise für die die Kinderzulage von Person A auf Person B übertragen wurde. Diese Angaben gelten nur für miteinander verheiratete / eine Lebenspartnerschaft führende Eltern, die im Veranlagungszeitraum nicht dauernd getrennt gelebt haben, es handelt sich jedoch nicht um eine Zusammenveranlagung.
- Hauptvordruck / Allgemeine Angaben
- 2 - Nur bei Zusammenveranlagung: Ehefrau oder Person B (Ehegatte B / Lebenspartner(in) B nach dem LPartG)
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