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Umsatzsteuer-Voranmeldung: Rechnung Ins EU-Ausland

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    Umsatzsteuer-Voranmeldung: Rechnung Ins EU-Ausland

    Hi,

    ich bin IT Freiberufler und mein Wohn/Arbeitsitz ist in Deutschland. Ich habe eine (Beratung) Rechnung für Kunden in Österreich ausgestellt. Soweit ich verstehe, sie zahlen MwSt da im Ausland.

    Nun die Frage ist: wo diese Einahme in Elster Umsatzsteuer-Voranmeldung eingetragen werden muss, also welche Zeile? Ich habe an 6 - Ergänzende Angaben zu Umsätzen
    und naemlich:
    39 (Steuerpflichtige Umsätze des leistenden Unternehmers, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Absatz 5 UStG schuldet),
    oder 40 (Nicht steuerbare sonstige Leistungen gemäß § 18b Satz 1 Nummer 2 UStG)
    oder 41 (Übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)) gedacht...

    #2
    Das ist Zeile 40 / Kz 21..In der Rechnung muss der Reverse-Charge-Hinweis und die USt-IDs von Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger enthalten sein.

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      #3
      danke @mhanft

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        #4
        Hallo mhanft ,
        meine Frage lautet ähnlich.
        (Ich wollte auch keinen neuen Thread deswegen aufmachen.(

        Also mein Kunde sitzt ebenfalls in Österreich: Ich bin Kleinunternehmer (Gewerbe angemeldet) und müsste nun erstmalig eine Umsatzsteuervoranmeldung machen. Erbracht habe ich für ihn ebenso eine Dienstleistung (Texte für die Kundenwebseite verfasst & Vorschläge zur SEO Optimierung erarbeitet). Rechnung wurde vorschriftsmäßig erstellt mit Verweis auf Reverse Charge und UIDs von beiden Parteien.

        Kann ich das ebenso in Zeile 40/KZ 21 im UStVa Formular eintragen?

        Danke vielmals im Voraus,

        LG Maerry

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          #5
          So ausm Bauch raus ja (würde durchaus der EU-Mwst.-Logik entsprechen, dass der Ort der Leistung in Österreich ist und daher die Frage "Deutsch-Kleinunternehmer oder nicht" keine Rolle spielt), aber über die EU-Mwst.-Zusammenhänge bei Kleinunternehmern habe ich nicht wirklich Ahnung - da müsste ich mich auch erst schlau machen... sorry!

          Kommentar


            #6
            Kann ich das ebenso in Zeile 40/KZ 21 im UStVa Formular eintragen?
            Das musst du auch als Kleinunternehmer so machen, allerdings steht dir kein Vorsteuerabzug zu! Eine Voranmeldung musst du nur für die Quartale abgeben,

            in denen du derartige Umsätze erzielst.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

            Kommentar


              #7
              Ihr seid der Hammer. Ein großes Dankeschön an mhanft und Charlie24. Danke danke. :-)

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                #8
                Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                Das musst du auch als Kleinunternehmer so machen, allerdings steht dir kein Vorsteuerabzug zu! Eine Voranmeldung musst du nur für die Quartale abgeben,

                in denen du derartige Umsätze erzielst.
                Auch als "verkaufender" Kleinunternehmer? Wow, wieder was gelernt.
                Wir sind analoge Spieler... in einer digitalen Welt.

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                  #9
                  Und die quartalsmäßige Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nicht vergessen, in die du für diese Umsätze Betrag und USt-ID der Kunden einträgst!

                  Kommentar


                    #10
                    Auch als "verkaufender" Kleinunternehmer? Wow, wieder was gelernt.
                    Entschuldigung, da ist mir ein Denkfehler unterlaufen, bzw. habe ich die Leistungseiten gedanklich verwechselt.

                    https://www.haufe.de/finance/haufe-f...HI1342181.html

                    Und die quartalsmäßige Abgabe der Zusammenfassenden Meldung nicht vergessen,
                    Von der Abgabe einer ZM sind Kleinunternehmer befreit!

                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

                    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                      #11
                      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                      Von der Abgabe einer ZM sind Kleinunternehmer befreit!
                      Ich glaub' dir das natürlich, aber wo steht das?

                      Im oben verlinkten Artikel steht zu diesem Thema nur
                      Das Reverse-Charge-Verfahren gilt aber für einen regelbesteuerten Leistungsempfänger nicht, wenn ein Kleinunternehmer eine Leistung ausführt, die dem Grunde nach unter § 13b UStG fallen würde.
                      aber ohne Quellenangabe, und es könnte auch sein, dass damit rein-deutsche §13b-Geschäfte gemeint sind (Bau- und Reinigungsleistungen, Handel mit elektronischen Bauelementen etc.).

                      Abgesehen davon: Woher wüsste denn z.B. ein österreichischer Leistungsempfänger, dass so eine Rechnung (die ja ordnungegemäß beide beteiligte USt-IDs enthält), nicht Reverse Charge unterliegt? Nur weil's der Rechnungsaussteller draufschreibt? "Achtung, ich bin deutscher Kleinunternehmer, Sie brauchen das nicht zu versteuern"? Kann der sich da drauf verlassen? Da könnte ja jeder kommen...

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                        #12
                        Ich glaub' dir das natürlich, aber wo steht das?
                        Das ist in § 18a Abs. 4 UStG ausdrücklich so geregelt: 4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Unternehmer, die § 19 Absatz 1 anwenden.

                        https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__18a.html
                        Freundliche Grüße
                        Charlie24

                        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                          #13
                          Ah, danke, gut zu wissen, falls mich mal jemand danach fragt

                          Aber ob und wie sich der Rechnungs- bzw. Leistungsempfänger da drauf verlassen kann, ist mir immer noch ein Rätsel. Nehmen wir mal den umgekehrten Fall: Angenommen, ich (der ich der Regelbesteuerung unterliege) kriege eine Rechnung aus Italien, wo sinngemäß drinsteht "ich bin von der Umsatzsteuer befreit" (oder gleichwertig, Kleinunternehmer, oder aus irgendwelchen anderen Italien-spezidischen Gründen), wie kann ich dann sicher sein, dass ich das hier in Deutschland nicht per §13b versteuern muss? Ich kenne ja das italienische Umsatzsteuergesetz nicht und kann das daher auch gar nicht nachprüfen...

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                            #14
                            Zitat von mhanft Beitrag anzeigen
                            ...wie kann ich dann sicher sein, dass ich das hier in Deutschland nicht per §13b versteuern muss? Ich kenne ja das italienische Umsatzsteuergesetz nicht und kann das daher auch gar nicht nachprüfen...
                            Genau mein Gedanke. Ich bleibe mal bei Kleinunternehmer in der BRD, der eine sonstige Leistung an einen anderen Unternehmer in der EU erbringt. Ein ZM muss der ja nun offenbar nicht abgeben. Dennoch dürfte es ein 13b-Versteurung im Ausland auslösen. (Natürlich nach der dortigen 13b-Vorschrift, wie auch immer die dort heißt).

                            Ich brauche ja nicht zwangsläufige eine USt-ID um die Versteuerung zu ins Empfängerland zu bekommen. Im Umkehrschluss ist das ja auch nicht anders. Verkauft ein deutscher Kleinunternehmer über eine Internetplattform, so muss er die Gebühren des marktplatzes in der BRD versteuern (ohne VorSt-Abzug). Er gibt dem ausländischen Internet-Marktplatzbetreiber genau genommen nur deshalb die USt-ID, damit nicht auch noch Steuer im Ausland anfällt (keine Doppelbesteuerung). Anders gesagt: Soweit ich weiß, ist die USt-ID nicht Vorraussetzung dafür, dass sich der Leistungsort ins Empfängerland verschiebt. Dafür reicht die Unternehmereigenschaft in der BRD völlig aus. Im Gegensatz zu Warenlieferungen (i.g.L.), da ist das anders.

                            Also müsste dann (mutmaßlich) der Unternehmer im EU-Ausland eine Versteuerung vornehmen, auch wenn der deutsche Kleinunternehmer hierüber keine ZM abgibt? Interessanter Fall.



                            Wir sind analoge Spieler... in einer digitalen Welt.

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                              #15
                              mhanft #13 JamesBondoo7 #14

                              Hallo,

                              indem du die USt-IDNr. ausländischer Geschäftspartner/Kunden nach kaufmännischen Sorgfaltspflichten zu prüfen hast (qualifizierte Abfrage beim BZSt. + abspeichern) und ggf. nachfragen musst.

                              Auch braucht der KU eine USt-IDNr. für das Reverse-Charge-Verfahren laut www.Kleinunternehmer.de -> EU-Auslandsgeschäft.
                              Siehe Tabelle Verkauf > Dienstleistungen > für andere Unternehmen > in anderen EU-Ländern

                              Soweit ich es verstanden habe, fällt der USt.-Steuer-Vorteil der Kleinunternehmer bei Dienstleistungen bei EU-Auslandsgeschäften tatsächlich weg.

                              Weiß nicht, ob o.g. Quelle (Haufe.de) den Fall hier abdeckt?

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