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    Zeile 19 bei EÜR

    In der Hilfe zu Zeile 19 steht:
    Private Kfz-Nutzung (Zeile 19)


    Nutzen Sie ein zum Betriebsvermögen gehörendes Fahrzeug auch zu privaten Zwecken, ist der private Nutzungswert als Betriebseinnahme zu erfassen.
    Für Fahrzeuge, die mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt werden, ist grundsätzlich der Wert pauschal nach dem folgenden Beispiel (sogenannte 1 Prozent-Regelung gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 4 EStG) zu ermitteln:

    Wie darf ich das verstehen, wenn ich doch mein privates KFZ in das Betriebsvermögen übernommen habe, mehr als 50% geschäftlich damit fahre und ein Fahrtenbuch führe.

    Wieso soll ich dann grundsätzlich die 1% Methode eintragen?
    VG

    #2
    1 Eine Hilfe zu Zeile 19 des Anwenderforums gibt es nicht. Mit welchem Programm arbeitest Du, damit das in das passende Unterforum verschoben werden kann ?
    2. Sollst Du nicht. Da ist gemeint "grundsätzlich" im Sinne von "Grundsatz, wenn nicht Ausnahme". Und das Fahrtenbuch ist die Ausnahme. Die Anwendungshilfe in Elsterformular (vermutlich auch in Mein Elster) lautet vollständig wie folgt, weswegen ich vermute, dass Du nicht zu Ende gelesen hast, siehe die Passage mit "Alternativ":



    Nutzen Sie ein zum Betriebsvermögen gehörendes Fahrzeug auch zu privaten Zwecken, ist der private Nutzungswert als Betriebseinnahme zu erfassen.

    Für Fahrzeuge, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden, ist grundsätzlich der Wert pauschal nach dem folgenden Beispiel (sog. 1-%-Regelung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) zu ermitteln:

    Bruttolistenpreis x Kalendermonate x 1% = Nutzungswert
    20.000 Euro x 12 x 1% = 2.400 Euro
    Begrenzt wird dieser Betrag durch die sog. Kostendeckelung (vgl. Ausführungen zu Zeile 85).

    Für Umsatzsteuerzwecke kann aus Vereinfachungsgründen von dem Nutzungswert für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten ein Abschlag von 20 % vorgenommen werden. Die auf den restlichen Betrag entfallende Umsatzsteuer ist in Zeile 16 mit zu berücksichtigen.

    Alternativ hierzu können Sie den tatsächlichen privaten Nutzungsanteil an den Gesamtkosten des/der jeweiligen Kfz (
    vgl.Zeilen 31, 61 und 81 bis 83) durch Führen eines Fahrtenbuches ermitteln. Der private Nutzungswert eines Fahrzeugs, das nicht zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist mit dem auf die nicht betrieblichen Fahrten entfallenden Anteil an den Gesamtaufwendungen für das Kraftfahrzeug zu bewerten.

    Weitere Erläuterungen finden Sie im
    BMF-Schreiben vom 18.11.2009, (BStBl I S. 1326 und vom 15.11.2012 BStBl I S. 1099) und vom 05.06.2014, BStBl I S.835 und vom 24.01.2018, BStBl I S. 272.

    Bei
    steuerbegünstigten Körperschaften ist die Nutzung außerhalb des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes anzugeben.
    Schönen Gruß

    Picard777

    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

    Kommentar


      #3
      Vielen Dank für den Hinweis. Ich meinte natürlich die Hilfe im Elster Formular. Bin nue hier und ging davon aus, wir reden nur über Elster.

      Ich habe den gesamten Text der Hilfe zu dem Punkt im Eingabeformular hier her kopiert. Mehr ist da nicht. Mit Alternativ steht da nichts. Oh je, was ist das blos wieder für ein unmöggliches Vorgehen des Finanzamtes.
      VG

      Kommentar


        #4
        Ich habe den gesamten Text der Hilfe zu dem Punkt im Eingabeformular hier her kopiert.
        Das kann nicht stimmen. Die Hilfetexte zu Zeile 19 der EÜR sind bei ElsterFormular und Mein ELSTER wortgleich.

        EÜR_19_Hilfe.JPG
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

        Kommentar


          #5
          Äußerst merkwürdig. Jetzt habe ich mich erneut eingeloggt und den Punkt aufgerufen und siehe da, jetzt sehe ich auch den erweiterten text. der war vorher definitiv nicht da. (auf der rechten Seite des Bildschirms und mein Bildschirm ist nicht klein.

          VG

          Kommentar


            #6
            sorry, wenn ich hier was poste, ohne sämtliche, oben genannten BMF-Schreiben durchgeackert zu haben...

            folgendes ist mir grundsätzlich unklar:

            es gibt in der anlage eür folgende felder/kategorien:

            Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen z14
            Betriebseinnahmen, umsatzsteuerfrei z15
            Private Kfz-Nutzung z19

            ich meine verstanden zu haben, dass es in der "unentgeltlichen wertabgabe" für kfz-privatnutzung zwei anteile gibt:
            1. der, der sich aus vorsteuerbelegten kosten ergibt, und folglich einen vorsteuer-anteil enthält, der jetzt zur umsatzsteuer wird...
            2. der, der sich aus vorsteuerbefreiten kosten ergibt

            also fällt 1. in z14 und 2. in z15. beide komponenten müssten dort dann egtl. schon erfasst sein. oder gliedert man sie aus, um sie in z19 dann zusammen zu nennen?? wobei dann die frage entsteht, wie der umsatzsteuer-anteil berechnet wird...?

            jedenfalls ist die unentgeltliche wertabgabe für kfz-privatnutzung sowohl umsatzsteuerfrei als auch umsatzsteuerpflichtig, sitzt also zwischen zwei stühlen, es sei denn, man teilt sie sauber auf und gibt sie in z14 und z15 an.
            aber warum dann nochmal in z19??
            und was bewirkt dieser eintrag rechnerisch für die einkommensteuer?
            und welches ist die unentgeltliche wertabgabe, die in die umsatzsteuererklärung gehört? klar ist nur die enthaltene vorsteuer bzw. jetzt umsatzsteuer.

            kann jemand da irgendwie sinn und verstand reinbringen? danke! BerlinerTourGuide

            ps: eine irgendwie logische konsequenz wäre:

            unter z14 (vorsteuerbelastet) die komponente mit vorsteuer > umsatzsteuer erfassen;
            unter z19 nur den teil, der sich aus vorsteuerfreien kosten ergibt.
            dann hätte man nichts doppelt erfasst; nur, dass dieser anteil des geldwerten vorteils egtl. in z15 gehört...

            oder man führt die kfz-privatnutzung in z19 separat auf, auch in der buchhaltung für die eür, also ordnet sie weder in z14 noch 15 ein, gibt aber die umsatzsteuerkomponente mit an in z16: " Vereinnahmte Umsatzsteuer sowie Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben"...?
            ​​
            Zuletzt geändert von BerlinerTourGuide; 10.11.2025, 20:20.

            Kommentar


              #7
              Zitat von BerlinerTourGuide Beitrag anzeigen
              Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen z14
              Welches Jahr?

              image.png

              Kommentar


                #8
                Hallo BerlinerTourGuide!

                also fällt 1. in z14 und 2. in z15. beide komponenten müssten dort dann egtl. schon erfasst sein. oder gliedert man sie aus, um sie in z19 dann zusammen zu nennen??
                Ihr "oder" gilt, also alles in Zeile 20 - und selbstverständlich können sie dort auch zwei Zeilen erfassen - zum Beispiel so:

                (EÜR 2024):

                grafik.png

                Kommentar


                  #9
                  Hallo BerlinerTourGuide!

                  Zur Ermittlung der privaten Kfz-Nutzung eines Unternehmers kommen Sie nicht drum herum, im Internet zu recherchieren, wie das geht, welche Wahlrechte bestehen.

                  Der Steuerchatbot kann in diesem Fall tatsächlich nicht helfen - ich habe auf die Schnelle keine Möglichkeit gefunden, dem Typ ne vernünftige Antwort zu entlocken über die "private Kfz-Nutzung eines Unternehmers", der gibt immer nur Antworten für die "private Kfz-Nutzung eines Arbeitnehmers" ...


                  grafik.png

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                    #10
                    hallo, lieber Uwe64​!
                    danke für die antwort. nur: wer dekretiert denn, dass das "oder" richtig ist (es ist übrigens nicht ganz klar, welches "oder"?). es bleibt der widerspruch, dass in z19 umsatzsteuerpflichtige und -freie umsätze aufgeführt werden, die egtl. in z14 und 15 gehören...?!
                    meine pragmatische lösung ist: man führt die kfz-privatnutzung in z19 separat auf, auch in der buchhaltung für die eür, also ordnet sie weder in z14 noch 15 ein, gibt aber die umsatzsteuerkomponente mit an in z16: " Vereinnahmte Umsatzsteuer sowie Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben"...?
                    schöne grüße und dank! BerlinerTourGuide

                    Kommentar


                      #11
                      Zitat von Uwe64 Beitrag anzeigen
                      Hallo BerlinerTourGuide!



                      Ihr "oder" gilt, also alles in Zeile 20 - und selbstverständlich können sie dort auch zwei Zeilen erfassen - zum Beispiel so:

                      (EÜR 2024):

                      grafik.png
                      hallo, werter Uwe64​,

                      die erfassung in zwei zeilen scheint mir eine gute pragmatische lösung (auch wenn der posten 1. eigentlich unter "umsatzsteuerpflichtige betriebseinnahmen" gehören würde).
                      dem entspricht, dass es es in der umsatzsteuererklärung folgende eintragsmöglichkeiten gibt:
                      "Umsätze zum allgemeinen Steuersatz"
                      z24 Unentgeltliche Wertabgaben - Sonstige Leistungen nach § 3 Absatz 9a UStG zu 19 %
                      "Umsätze zum ermäßigten Steuersatz von 0 %"
                      z30 Unentgeltliche Wertabgaben - Sonstige Leistungen nach § 3 Absatz 9a UStG zu 0 %

                      auch in der buchhaltung kommt man am wenigsten durcheinander, wenn man die beiden komponenten der "unentgeltlichen wertabgabe" auseinanderhält...

                      schöne grüße und dank!
                      BTG

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                        #12
                        würde man auch entsprechend in z 14 der EÜR zwei posten eingeben?
                        1. umsatzsteuerpflichtige betriebseinnahmen zu 19 %
                        2. umsatzsteuerpflichtige betriebseinnahmen zu 7 %
                        und in z16 "Vereinnahmte Umsatzsteuer sowie Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben" müsste man dann 3 posten eingeben:
                        1. umsatzsteuer auf umsätze mit 19 %
                        2. umsatzsteuer auf umsätze mit 7 %
                        3. umsatzsteuer auf den anteil der unentgeltlichen wertabgabe mit 19 %
                        ?
                        oder reicht es, das alles pauschal zu machen?

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                          #13
                          Hallo BerlinerTourGuide!

                          *****
                          Das mit der "Bürokratievereinfachung" in Deutschland wird nie funktionieren - warum ich das befürchte?

                          Wegen den "Anwendern" - der typisch deutsche Jung und sein Mädel sind sowas von verunsichert und hilflos, wenn's keine klaren mehrseitigen Anleitungen und Erklärungen gibt ... ;-)

                          Sie wären sicherlich auch beruflich irgendwo in der staatlichen Verwaltung sehr gut aufgehoben und würden echt steile Karriere machen... ;-)

                          *****
                          aber mal Spaß beiseite - es ist tatsächlich so:

                          Sie müssen (!) die Anlage EÜR ausfüllen!

                          Aber die Anlage EÜR ist nichts anderes als eine von der Verwaltung vorgetragene Bitte, doch bitte bitte nach deren Schema den Gewinn zu ermitteln.

                          Niemand zwingt Sie, dem zu folgen - da Sie in jeder Formular-Erfassungszeile (fast unbeschränkt ?) mehrere Zeilen-Einträge machen können, können Sie auch alle Einnahmen in einer Formular-Zeile als einzelne Zeileneinträge und alle Ausgaben in einer Formular-Ausgaben-Zeile als einzelne Zeileneinträge erfassen!

                          Sicherlich machen Sie sich dann bei den Finanz-verwaltungs-beamten keine Freunde ...

                          ach ja, und die softwaregesteuerten Prüf-/Vergleichs-/Verprobungsroutinen funktionieren dann ja auch nicht mehr ...

                          und eine KI, die Ihre Einträge schlicht und einfach "lesen und verstehen" könnte, also eine KI, die das kann und damit das "I" auch tatsächlich verdienen würde, die gibt es nicht ...

                          *****
                          Sarkasmus Ein:

                          aber Achtung, nicht dass Sie als "ungehorsamer Bürger" in den Blick des Verfassungsschutzes geraten - wer Formulare des deutschen Staates nicht (richtig) wie gewünscht ausfüllt, könnte ja ein Reichsbürger sein ... :-)

                          Sarkasmus Ende!

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