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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Anlage Kind nicht in Berechnung 2019

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    Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Anlage Kind nicht in Berechnung 2019

    Hallo,

    ich gebe in der Anlage Kind meiner Meinung nach alles richtig ein aber der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird in der Steuerberechnung nicht gezogen. Woran kann das liegen?

    Danke für sachdienliche Hinweise

    Nur zur Info:
    Wir sind schon seit 2018 getrennt, sprich in 2019 sind alle Voraussetzungen erfüllt (Dauernd getrennt lebend, kein Splitting Tarif, getrennt Veranlagung, etc...)

    Eintragungen
    Zeile 49 und 50 1.1.-31.12
    Zeile 51 und 52 Nein
    Zeile 4 Identifikationsnummer eingetragen
    und sonst denke ich auch alles richtig



    #2
    Guck mal nach, der Entlastungsbetrag müsste zwischen der Summe der Einkünfte und dem Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

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      #3
      Nein, da ist er nicht (und auch nirgendwo anders).....hab doch geschrieben das er NICHT in der Berechnung gezogen wird

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        #4
        Glaubst Du vielleicht ich hab das nicht gelesen?

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          #5
          Offensichtlich ja :-)...woran kann es dann liegen?

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            #6
            Hallo,

            die angeblich fehlerhafte Berechnung kann ich nicht nachvollziehen.
            Hast du Eintragungen Zeile 15 Seite1 im Hauptvordruck gemacht?

            Gruß FIGUL
            Gruß FIGUL

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              #7
              Jetzt habe ich dauernd getrennt lebend seit dem 1.2.2018 eingegeben....wir sind noch nicht geschieden.

              Jetzt kommt dieser Fehler:

              Ihre Angaben sind leider nicht korrekt:Es wurde angegeben, dass die Ehegatten / Lebenspartner im gesamten Veranlagungszeitraum 2019 dauernd getrennt gelebt haben. Daher kann weder die Zusammenveranlagung von Ehegatten / Lebenspartnern, noch die Einzelveranlagung von Ehegatten / Lebenspartnern gewählt werden (§ 26 Absatz 1 EStG).

              Welche Veranlagungsart habe ich und wo gebe ich diese ein?

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                #8
                Wenn Ihr das ganze Jahr getrennt wart, dann darfst Du weder Zusammenveranlagung noch Einzelveranlagung von Ehegatten beantragen.

                Ach so, das steht da ja schon. Und Du hast's ja gelesen.

                Tut mir leid, dann kann ich Dir nicht helfen .

                Kommentar


                  #9
                  Solange du fälschlich Einzelveranlagung angibst, kann es m. E. keinen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geben.

                  Eine Einzelveranlagung können nur nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten (auch Lebenspartner) beantragen und

                  die sind ja nun mal nicht alleinerziehend.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                  Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                  Kommentar


                    #10
                    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                    Eine Einzelveranlagung können nur nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten (auch Lebenspartner) beantragen
                    Ja, das hat er ja schon festgestellt:

                    Zitat von Stahli1969 Beitrag anzeigen
                    Daher kann weder die Zusammenveranlagung von Ehegatten / Lebenspartnern, noch die Einzelveranlagung von Ehegatten / Lebenspartnern gewählt werden
                    Wenn Stahli das geschrieben hat dann muss der Fehler irgendwo anders liegen

                    Kommentar


                      #11
                      Ist schon alles klar....aber da man ja vorher im Hauptvordruck (schon auf Seite 1) dauernd getrennt lebend eingibt, denkt man natürlich auf Seite 3 das man eine Veranlagungsart angeben muss...und Einzelveranlagung hört sich ja erst mal neben der Zusammenveranlagung schlüssig an.
                      Falls Ihr für Verbesserungsvorschläge offen seid: wenn dauernd getrennt lebend auf Seite 1 angegeben wird könnte man ja auf Seite 3 die Felder ausgrauen mit dem Hinweis, das man als dauernd getrennt lebend keine Veranlagungsart wählen muss...

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                        #12
                        Hallo,

                        du kannst anstatt dauernd getrennt lebend gar nichts angeben.
                        Das Feld -dauernd getrennt lebend- ist m.E. vollkommen überflüssig.
                        Da im Folgejahr(Bsp. 2018 getrennt) 2019 nur eine Einzelveranlagung in Frage kommt
                        und eine Auswahl der Befragung gar nicht in Frage kommt.
                        Verbesserungsvorschläge kannst du hier nicht machen.
                        Dies ist ein reines Anwenderforum, hier versuchen Anwender anderen Anwendern (wie dir) zu helfen.

                        Gruß FIGUL
                        Gruß FIGUL

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                          #13
                          Hallo FIGUL....ebend genau diese Aussage ist falsch: "...Da im Folgejahr(Bsp. 2018 getrennt) 2019 nur eine Einzelveranlagung in Frage kommt
                          und eine Auswahl der Befragung gar nicht in Frage kommt."

                          Eine Einzelveranlagung kommt laut Beschreibung auf Seite 3 nur in Frage bei "...Ehegatten / Lebenspartner, die 2019 im Inland zusammengelebt haben, können zwischen Einzelveranlagung von Ehegatten / Lebenspartnern und Zusammenveranlagung wählen.". D.h. für einen dauernd getrennt lebenden gilt wohl eine andere Veranlagungsart wie die Einzelveranlagung. Wie die steuerliche Terminologie ist weiss ich nicht!

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                            #14
                            Hallo,

                            du wirst steuerlich als ledige Person behandelt.
                            Da gibt es keine Auswahl, Einzel, getrennt, zusammen.
                            Deshalb darfst du nichts auswählen. Wozu auch.
                            Die Voraussetzungen zur Auswahl sind für dich gar nicht gegeben.

                            Gruß FIGUL
                            Gruß FIGUL

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                              #15
                              Zitat von Stahli1969 Beitrag anzeigen
                              Einzelveranlagung kommt ... nur in Frage bei "...Ehegatten ... können zwischen Einzelveranlagung ... und Zusammenveranlagung wählen."
                              Das ist ja schonmal gar kein verständlicher Satz. Richtig ist natürlich, dass Ehegatten, die zusammengelebt haben, die Wahlmöglichkeit haben.

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