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Anlage Kind -11 wann Änderung des Behindertengrades vermerken E.Steuererklärung 2020

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    Anlage Kind -11 wann Änderung des Behindertengrades vermerken E.Steuererklärung 2020

    Hallo,
    wenn sich bei der Anlage Kind im Jahr - der Ausweis galt bis 08/2020 - dann wurde ein neuer Bescheid und ein veränderter Ausweis ausgestellt- wirksam ab 05/2020 - geringerer Status (statt 70 H - nur noch 70)
    - muss das schon in der Erklärung für 2020 angegeben werden oder erst im nächsten Jahr?

    11 - Übertragung des Behinderten- und / oder Hinterbliebenen-Pauschbetrags


    Danke für eine Antwort
    Zuletzt geändert von ackibaun; 23.02.2021, 16:41.

    #2
    Wenn ich das richtig im Kopf habe, werden unterjährige Änderungen erst ab dem Folgejahr steuerlich wirksam.

    Es wird nach meiner Kenntnis nicht gezwölftelt. Das ist aber kein ELSTER-Thema.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Danke für die Antwort und Info.
      Schlussfrage - bedingt durch eine Fehlermeldung bei der formalen Prüfung auf Richtigkeit : es sollte eines der nachfolgenden Felder ausgefüllt werden;

      a)
      ************************************************** ************************************************** **
      a) Das Kind war ohne Beschäftigung und bei einer Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet.
      18 Das Kind war ohne Beschäftigung und bei einer Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet vom - bis(TT.MM.JJJJ-TT.MM.JJJJ)
      ************************************************** *************************************
      b)
      Vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretene Behinderung

      Das Kind war wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande, sich selbst finanziell zu unterhalten (bitte Anleitung beachten).
      ************************************************** *************************************
      es kann doch aus meiner Sicht hier nur b) eingetragen werden, oder ?

      Sachlage:
      Der behinderte Sohn ist zwar volljährig geworden, und es wurde eine gesetzliche Betreuung durch seine Eltern notwendig,
      Dazu wurde eine berufsbegleitende Maßnahme durch die Agentur für Arbeit eingeleitet, die Mitte des Jahres erfolgte und mit einem monatlichen Ausbildungsgeld bewilligt wurde -
      Diese Maßnahme wird aber letztlich nur dahin führen, dass er in einer Behinderten Werkstatt/Einrichtung eingegliedert wird, da er nicht in der Lage ist, den begleitenden schulischen Anforderungen für ein evtl. Arbeits-oder Berufsbild in der freien Wirtschaft gerecht zu werden.

      Genannt wurde das Ganze als
      Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 112 ff Sozialgesetzbuch Drittes Buch SGB III § 49 und §§ 64 ff Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch SGB IX

      Danke nochmal für ein kurzes Statement....

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        #4
        Hallo,

        b ist korrekt

        Gruß FIGUL
        Gruß FIGUL

        Kommentar


          #5
          Hallo,

          Wenn ich das richtig im Kopf habe, werden unterjährige Änderungen erst ab dem Folgejahr steuerlich wirksam.
          Bei einer unterjährigen Erhöhung des Behindertengrades gilt der imho rückwirkend für das gesamte Jahr. Bei dem umgekehrten Fall bin ich aber überfragt.

          Stefan
          Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

          Kommentar


            #6
            Hallo,

            Zitat aus:

            https://www.haufe.de/finance/haufe-f...HI2540223.html

            Die Pauschbeträge sind Jahresbeträge. Sie werden stets voll gewährt, auch wenn die Voraussetzungen nicht während des ganzen Kalenderjahres vorgelegen haben oder der GdB erst im Laufe des Jahres von der zuständigen Stelle festgestellt wird. Der Betrag wird also nicht zeitanteilig gezwölftelt. Dasselbe gilt, wenn der GdB im Laufe des Jahres herauf- oder herabgesetzt wird. Der Pauschbetrag steht dann dem Behinderten nach dem höchsten Grad für das gesamte Kalenderjahr zu.

            Gruß FIGUL
            Gruß FIGUL

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