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Ok, leider hast du mich auf dem falschen Fuß erwischt. Ich habe mittlerweile versucht das Ganze nachzustellen, und schon deswegen kläglich gescheitert, weil es in der ESt 1C gar keine Anlage KAP gibt, und ich keinen blassen Schimmer habe, was du überhaupt ausgefüllt hast.
Und der Grund, dass es die Anlage KAP gar nicht gibt, dürfte sein, dass bei beschränkter Steuerpflicht die im Inland erzielten Kapitalerträge mit der Abgeltungssteuer komplett und endgültig erledigt sind, und es hier gar keine Günstigerprüfung gibt.
Hallo multi, anbei Screenshots aus Elster-Online, wo ich die entsprechenden Daten eingetragen habe. Die Abgeltungssteuer und Soli wurden von einigen Anbietern abgeführt, von anderen nicht, deshalb der relativ geringe Betrag bei anzurechnende Steuern und nicht die vollen 25%. Habe ich meine Kapitalerträge an der falschen Stelle eingetragen?
Im übrigen gibt es bei beschränkter Steuerpflicht wenn nur Kapitaleinkünfte mit Steuerabzug vorliegen keine Veranlagung. Die Steuer ist mit dem KESt Einebhalt abgegolten und die Ersttatung zu Unrecht oder zuviel einbehaltener Steuer (z.B. wegen DBA) ist beim BZSt zu beantragen.
Hallo Beamtenschweiß , danke für die Antwort. Die KESt wurde nur teilweise automatisch abgeführt (siehe auch Screenshot oben). Wie wird die Berechnung beim BZSt durchgeführt, ob zu viel Steuer einbehalten wurde, wenn nicht über die Einkommensteuererklärung? Es müsste ja der Sparerfreibetrag gegengerechnet werden, wenn ich tatsächlich die vollen 25% Abgeltungssteuer auf sämtlich Kapitaleinkünfte zahlen muss und mir demensprechend auch keine Erstattung zusteht, da weniger von den Anbietern einbehalten wurde.
Hallo Charlie24 , danke für den Hinweis. Ich vermute, dass meine Kapitalerträge (Aktiengewinne, Dividenden, Crowdfunding Zinsauszahlungen, Zinsen auf Bausparvertrag, Zinsen auf Festgeld) unter Absatz 5 fallen und deshalb auch voll mit der Abgeltungssteuer zu versteuern sind (abzüglich des Sparerfreibetrags) oder verstehe ich das falsch?
Ich vermute, dass meine Kapitalerträge (Aktiengewinne, Dividenden, Crowdfunding Zinsauszahlungen, Zinsen auf Bausparvertrag, Zinsen auf Festgeld) unter Absatz 5 fallen und deshalb auch voll mit der Abgeltungssteuer zu versteuern sind (abzüglich des Sparerfreibetrags) oder verstehe ich das falsch?
Diese Sichtweise greift meines Erachtens zu kurz, abgesehen davon, dass deine Aufzählung stellenweise falsch ist.
Vor allem steht meines Erachtens die Frage, welchem Staat nach dem geltenden DBA überhaupt das Besteuerungsrecht zusteht. Bei Kapitalerträgen ist das oft eh der andere Staat.
Nur das, was dabei übrig bleibt, ist beim beschränkt Steuerpflichtigen zu versteuern. Das sind die §49 (1) Nr. 5 genannten Erträge, wozu z.B. Aktiengewinne nicht gehören, die bleiben also in beliebiger Höhe in D steuerfrei. Ebenso fallen Sparzinsen nicht hierunter, es sei denn, sie wären grundpfandlich gesichtert.
Bei dem, was übrig bleibt, fällt dann im Wesentlichen raus, was der deutschen Abgeltungsbesteuerung unterlag, als entweder freigestellt war oder wofür Abgeltungssteuer einbehalten wurde. Eine Veranlagung ist hier nur in Ausnahmefällen möglich (nämlich bei der Besteuerung von Erträgen aus Lebensversicherungen).
Nur das, was dann immer noch übrig bleibt, kommt überhaupt in Zeile 34, und dafür kann man dann auch die Günstigerprüfung beantragen.
Aber ich denke, mittlerweile sind wir meilenweit von Elster entfernt.
Diese Sichtweise greift meines Erachtens zu kurz, abgesehen davon, dass deine Aufzählung stellenweise falsch ist.
Vor allem steht meines Erachtens die Frage, welchem Staat nach dem geltenden DBA überhaupt das Besteuerungsrecht zusteht. Bei Kapitalerträgen ist das oft eh der andere Staat.
Nur das, was dabei übrig bleibt, ist beim beschränkt Steuerpflichtigen zu versteuern. Das sind die §49 (1) Nr. 5 genannten Erträge, wozu z.B. Aktiengewinne nicht gehören, die bleiben also in beliebiger Höhe in D steuerfrei. Ebenso fallen Sparzinsen nicht hierunter, es sei denn, sie wären grundpfandlich gesichtert.
Bei dem, was übrig bleibt, fällt dann im Wesentlichen raus, was der deutschen Abgeltungsbesteuerung unterlag, als entweder freigestellt war oder wofür Abgeltungssteuer einbehalten wurde. Eine Veranlagung ist hier nur in Ausnahmefällen möglich (nämlich bei der Besteuerung von Erträgen aus Lebensversicherungen).
Nur das, was dann immer noch übrig bleibt, kommt überhaupt in Zeile 34, und dafür kann man dann auch die Günstigerprüfung beantragen.
Aber ich denke, mittlerweile sind wir meilenweit von Elster entfernt.
Hallo multi, da ich in Hongkong lebe und es hier kein DBA mit Deutschland gibt, trifft der genannte Fall nicht zu. Die Kapitalertragssteuer liegt hier ohnehin bei 0%, wodurch einen Gegenrechnen auch nicht funktionieren würde. Ich werde mich jetzt nochmal intensiv damit beschäftigen, welche Erträge genau unter §49 (1) Nr. 5 fallen, da nach meinem Verständnis sowohl Aktiengewinne (wenn das Unternehmen seinen Hauptsitz in DE hat) und auch Zinsen (in meinem Fall Bausparzinsen) von der Abgeltungssteuer betroffen sind (Einkünfte aus Kapitalvermögen ⇒ Lexikon des Steuerrechts | smartsteuer). Trotzdem vielen Dank für die Antworten. Vermutlich wird es sich nicht vermeiden lassen, einen Steuerberater zu beauftragen, der mir eine verbindliche Auskunft gibt.
In der Eingabehilfe zu den Zeilen 34 bis 36 des Hauptvordrucks steht folgendes:
Erträge aus Kapitalvermögen (Zeile 34 bis 36), wie sie im Einzelnen in § 49 Absatz 1 Nummer 5 EStG bezeichnet sind. Hierzu gehören insbesondere Ausschüttungen von inländischen Kapitalgesellschaften sowie Einnahmen aus stiller Beteiligung oder aus partiarischen Darlehen von einem inländischen
Schuldner. Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen (zum Beispiel Sparzinsen) gehören nur dann zu den inländischen Einkünften, wenn
das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz oder Ähnliches gesichert ist oder wenn es sich um ein sogenanntes Tafelgeschäft handelt.
Soweit von den Einnahmen Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, gilt die Einkommensteuer grundsätzlich als abgegolten; diese Einnahmen
sind in Zeile 34 nicht anzugeben.
Beantragen Sie die Günstigerprüfung (nur möglich für Kapitalerträge, von denen keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde; Zeile 35),
tragen Sie bitte die Kapitalerträge in Zeile 34 ein. In Zeile 36 geben Sie bitte die Kapitalerträge an, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen
(§ 32d Absatz 2 EStG);
Zuletzt geändert von Charlie24; 07.07.2021, 15:48.
Grund: Formatierung geändert
Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
In der Eingabehilfe zu den Zeilen 34 bis 36 des Hauptvordrucks steht folgendes:
Erträge aus Kapitalvermögen (Zeile 34 bis 36), wie sie im Einzelnen in § 49 Absatz 1 Nummer 5 EStG bezeichnet sind. Hierzu gehören insbesondere Ausschüttungen von inländischen Kapitalgesellschaften sowie Einnahmen aus stiller Beteiligung oder aus partiarischen Darlehen von einem inländischen
Schuldner. Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen (zum Beispiel Sparzinsen) gehören nur dann zu den inländischen Einkünften, wenn
das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz oder Ähnliches gesichert ist oder wenn es sich um ein sogenanntes Tafelgeschäft handelt.
Soweit von den Einnahmen Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, gilt die Einkommensteuer grundsätzlich als abgegolten; diese Einnahmen
sind in Zeile 34 nicht anzugeben.
Beantragen Sie die Günstigerprüfung (nur möglich für Kapitalerträge, von denen keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde; Zeile 35),
tragen Sie bitte die Kapitalerträge in Zeile 34 ein. In Zeile 36 geben Sie bitte die Kapitalerträge an, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen
(§ 32d Absatz 2 EStG);
Hallo Charlie24, nach weiterer Recherche habe ich nun erfahren, dass ich "erweitert beschränkt steuerpflichtig" bin, da ich innerhalb der letzten 10 Jahre für mehr als 5 Jahre unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland war und einen Umzug in Niedrigsteuerland ohne DBA vollzogen habe. Dies bedeutet, dass sämtliche Kapitaleinkünfte (also auch Aktiengewinne, Zinsen, etc.) aus 2020 steuerpflichtig sind und angegeben werden müssen. Wäre schön, wenn ich mich irren würde, aber das ist mein aktueller Wissensstand.
Wäre schön, wenn ich mich irren würde, aber das ist mein aktueller Wissensstand.
So tief bin ich bisher nicht in das Thema eingestiegen, das ist aber auch nicht wirklich Gegenstand dieses Forums, sondern eher etwas für Steuerberater
Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
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