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Elternzeit / Tätigkeitsstätte

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    Elternzeit / Tätigkeitsstätte

    Liebes Forum,

    ich hoffe, dass es diese Frage noch nicht gab - ich habe sie bei der Suche jedenfalls nicht gefunden.

    Folgendes Thema: Ich war 2020 von Mitte Juli bis Mitte September in Elternzeit. Vorher und nachher habe ich beim selben Arbeitgeber gearbeitet, die Tätigkeitsstätte hat sich also nicht geändert. Muss ich dennoch eine erste (1.1.-15.7.) und eine zweite Tätigkeitsstätte (16.9.-31.12.) angeben? Oder ergibt sich das aus den übrigen Angaben zur Elternzeit sowie zu den Tagen, an denen ich das Büro aufgesucht habe (plus Homeoffice), von selbst?

    Vielen Dank vorab!

    #2
    Muss ich dennoch eine erste (1.1.-15.7.) und eine zweite Tätigkeitsstätte (16.9.-31.12.) angeben? Oder ergibt sich das aus den übrigen Angaben zur Elternzeit sowie zu den Tagen, an denen ich das Büro aufgesucht habe (plus Homeoffice), von selbst?
    Müssen nicht, verboten ist die getrennte Erfassung aber auch nicht. Gerechnet wird nur mit den Tagen, die du unter aufgesucht an XXX Tagen eingibst,

    alle anderen Angaben zu Tagen dienen der Prüfung auf Plausibilität.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Ok super, dann gebe ich die Tätigkeitsstätte mit 1.1.-31.12. an und erspare mir die doppelte Eingabe. Danke!

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