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    Werbungskosten gestrichen

    Hallo zusammen,

    ich habe meinen Steuerbescheid erhalten. Ich hatte in der Steuererklärung bei den Werbungskosten 50% der Beiträge zur Unfall- und Rechtsschutzversicherung angegeben - jeweils für den beruflichen Teil.

    Die Unfallversicherung hat das Finanzamt komplett als Sonderausgaben anerkennt und nicht als Werbungskosten, dafür aber 100%. Eine Auswirkung hat das aber nicht.
    Die Rechtsschutzversicherung wurde gestrichen mit der Begründung, das seien Kosten der privaten Lebensführung.

    In den letzten Jahren ging das aber immer so durch.

    Was könnte der Grund dafür sein und würdet ihr Widerspruch einlegen?

    Viele Grüße

    #2
    Ich sehe keinen Zusammenhang der Frage zu Elster.

    Zur Unfallversicherung EStH 2019:
    1.3 Versicherung gegen alle Unfälle

    Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine Unfallversicherung, die das Unfallrisiko sowohl im beruflichen als auch im außerberuflichen Bereich abdeckt, sind zum einen Teil Werbungskosten und zum anderen Teil Sonderausgaben. Der Gesamtbeitrag einschließlich Versicherungsteuer für beide Risiken ist entsprechend aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 22. Juni 1990 – VI R 2/87 –, BStBl II S. 901). Für die Aufteilung sind die Angaben des Versicherungsunternehmens darüber maßgebend, welcher Anteil des Gesamtbeitrags das berufliche Unfallrisiko abdeckt. Fehlen derartige Angaben, ist der Gesamtbeitrag durch Schätzung aufzuteilen. Es bestehen keine Bedenken, wenn die Anteile auf jeweils 50 % des Gesamtbeitrags geschätzt werden.
    Eine entsprechende Regelung zur RSV ist mir nicht bekannt. Wenn die in der Vergangenheit durchging, würde ich dies unter Glück gehabt verbuchen.

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      #3
      Eine entsprechende Regelung zur RSV ist mir nicht bekannt. Wenn die in der Vergangenheit durchging, würde ich dies unter Glück gehabt verbuchen.
      Wenn die RSV auch beruflichen Rechtsschutz umfasst, weist sie den Anteil i.d.R. auf der Rechnung aus. Im Zweifel mal dort nachfragen. Ob da eine eigene Schätzung geht, weiß ich auch nicht.

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        #4
        Bei der Rechtschutzversicherung gibt es jedenfalls keine Pauschalregelung wie bei der Unfallversicherung, daher nochmal im Überblick:

        Unfallversicherung: Der berufliche Anteil ist Werbungskosten, der private Anteil Sonderausgaben (wirkt sich in der Regel wegen erreichter Höchstbeträge nicht aus.). Die Aufteilung ist nachzuweisen. Wenn die Unfallversicherung beide Bereiche abdeckt, dann darf 50:50 geschätzt werden.

        Rechtschutzversicherung: Der berufliche Anteil ist Werbungskosten, der private Anteil nicht abzugsfähiger Teil der privaten Lebensführung. Die Aufteilung ist nachzuweisen. Wenn kein Nachweis möglich ist, dann sind 100 % nicht abzugsfähig.
        Schönen Gruß

        Picard777

        P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

        Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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