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Gewinn aus fondsgebundener Rentenversicherung + ELSTER

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    Gewinn aus fondsgebundener Rentenversicherung + ELSTER

    Im Steuerjahr 2020 wurde eine fondsgebundene Rentenversicherung zur Auszahlung fällig. Der erzielte Gewinn unterlag bisher nicht der Besteuerung, weil diese im europäischen Ausland bestand.
    Wenn ich richtig informiert bin ist der Gewinn zu 50 % einkommensteuerpflichtig, weil der der angelegte Betrag in 2008 in die Versicherung eingezahlt wurde. Nun möchten wir den Gewinn in ELSTER deklarieren. Kann mir einer sagen wo und wie der zu deklarieren ist? Evtl. unter 6 Zeile 28 oder doch anderswo?

    #2
    Hallo,

    Nur so viel: Mit Elsterformular wird das nix
    Gruß FIGUL

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      #3
      sorry, wieso nicht? Bin gerade in meinem ELSTER-Account und erstelle dort die ESt.-erklärung 2020!

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        #4
        Hallo,

        und warum postest du dann unter Elsterformular ?
        Und wo ist dein ElsterAccount?
        ALDI, WISO oder sonst wo?
        Gruß FIGUL

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          #5
          Bin gerade in meinem ELSTER-Account
          Die Webanwendung Mein ELSTER ist aber etwas anderes als das Windowsprogramm ElsterFormular, das ab 2020 nicht mehr verfügbar ist.

          Ich verschiebe das Thema in das richtige Unterforum.

          Evtl. unter 6 Zeile 28 oder doch anderswo?
          Welche Anlage ist damit gemeint ?
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            #6
            richtig, das ist die Webanwendung Mein ELSTER - sorry.
            Stehe jetzt etwas auf dem Schlauch - was ist mit "Anlage" gemeint?
            Wie bereits ausgeführt: soll der Gewinn aus dem 12 Jahre laufenden Rentenfonds gegenüber dem Finanzamt erklärt werden!

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              #7
              Die Einkommensteuererklärung besteht aus dem Hauptvordruck und den Anlagen. Z. B. Anlage N für Nichtselbständige Einkünfte, Anlage Vorsorgeaufwand für Vorsorgeaufwendungen usw. In Zeile 28 des Hauptvordrucks kann man z. B. ankreuzen ob man Zusammenveranlagung oder Einzelveranlagung beantragt.

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                #8
                Stehe jetzt etwas auf dem Schlauch - was ist mit "Anlage" gemeint?
                Bei der Einkommensteuererklärung gibt es diverse Anlagen, also z. B. die Anlage KAP oder die Anlage R, die alle Zeilen haben

                Wenn du etwas von 6 Zeile 28 schreibst, weiß ich doch nicht, welches Formular bzw. welche Anlage du meinst.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                Kommentar


                  #9
                  nochmals sorry - ich ging davon aus, dass Einigkeit darüber bestand und von Kapitaleinkünften ausgingen, also deshalb die Anlage KAP.!?
                  Aber nochmals grundsätzlich: WO wird der Gewinn aus der fondgebundenen Rentenversicherung - wie bereits ausgeführt - erklärt, wenn nicht in KAP

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                    #10
                    kann ich noch mit einem Rat/Hinweis oder was auch immer von Euch rechnen - ich würde gerne bei meiner ELSTER-Steuererklärung weiter machen!?

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                      #11
                      Mir war das Ganze ehrlich gesagt zu zäh, dass ich mich zum Antworten gemüßigt gefühlt hätte.

                      Zeile 28 scheint mir wenig naheliegend, alleine "Laufende Erträge" passt ja schon nicht.

                      Insbesondere gehst du ja anscheinend davon aus, dass die Voraussetzungen des §20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 erfüllt sind und nur der halbe Ertrag zu versteuern ist. Da stellt sich schon die Frage, ob nicht Zeile 30 die gesuchte ist, da dort exakt diese Erträge erfragt werden (und die dort eingegebenen Erträge in der Berechnung tatsächlich nur zur Hälfte versteuert werden).

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                        #12
                        Die Rechtsvorschrift ist zutreffend, da der Vertrag aus 2008 stammt, demnach NACH 2004.
                        Vom Grunde her habe ich mit dem Eintrag bei Zeile 30 auch geliebäugelt aber da steht


                        Kapitalerträge aus Lebensversicherungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG


                        und wir haben hier eine Rentenversicherung, die auch explizit in dieser Rechtsvorschrift so erwähnt wird. Wohl eine Inkonsequenz von ELSTER - oder?

                        Dazu noch eine Frage: das europäische Kreditinstitut - wohl eines der schlechtesten überhaupt, gibt sich aber mit der Versicherung die Hand, denn die beiden haben am meisten von dem Ertrag eingestrichen -, das den Betrag als SEPA-Überweisung - an sich grundsätzl. kostenfrei - sodann zurück überwiesen hat berechnete bei alledem dafür einen ganz erheblichen Betrag. Kann ich diese Kosten von dem Ertrag abziehen?
                        Zuletzt geändert von Gerard; 07.05.2021, 09:01.

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                          #13
                          Das Gefühl der Zähigkeit nimmt zu.
                          Was hat die Beschriftung der amtlichen Vordrucke mit Elster zu tun? Inwieweit unterscheidet Abs. 1 Nr. 6 zwischen Lebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht?

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                            #14
                            ok - akzeptiere ich mal, dass das Formular Einkommensteuererklärung unbeschränkte Steuerpflicht (ESt 1A) - so wird es zumindest im ELSTER-Account bezeichnet, also nicht wieder auf MICH einschlagen - mit dem amtlichen Vordruck gemeint ist ........und da meine ich doch, dass ich von dem Geschriebenen bei Zeile 30 ausgehen darf und das seine Richtigkeit hat, nicht wahr? Sonst ist doch die Finanzbehörde bei ihrer Wortwahl auch IMMER sehr genau und besteht auch darauf!

                            Was ist da jetzt zäh? Zäh ist es aber dann, wenn tatsächlich in § 20, Abs. 1 Nr. 6 EStG zu lesen ist: der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist.

                            Seis drum, denn es geht um die Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht.

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                              #15
                              Was sagt denn deine Leistungsbescheinigung der Versicherung? Diese sollte eigentlich unter Nennung der enprechenden Vorschrift des EStG Kapitalertragsteuer einbehalten haben wenn es sich um Kapitaleinkünfte handelt.
                              Mit freundlichen Grüßen

                              Beamtenschweiß
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