Als ehrenamtlicher kirchlicher Flüchtlingshelfer unterstütze ich eine Familie bei der Steuererklärung für 2020.
Zusammenveranlagung, Ehemann berufstätig, Ehefrau nicht, 3 kleinere Kinder.
Zu versteuerndes Einkommen (nach Abzug der Vorsorgeaufwendungen): 16.943 €
Jüngstes Kind Ende 06/2020 geboren, Erziehungsgeld für 2020 von 07/20-12/20 <> 6 x 375 € = 2250 €
Das Erziehungsgeld wurde im Hauptvordruck, Zeile 43, obligatorisch als Lohnersatzleistung angegeben (mit Progressionsvorbehalt).
Angabe erfolgte zunächst aus Versehen beim Ehemann.
Ergebnis der Steuerberechnung :
zu versteuern mit Progressionsvorbehalt gemäß § 32b EStG
nach dem Splittingtarif . . . . . . . . . . . . . 16.943. . . 0,2709 v.H. . . . . . . 45
festzusetzende Einkommensteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Nach Eintragung des Erziehungsgeldes bei der Ehefrau statt dem Ehemann war das Ergebnis wie folgt:
zu versteuern mit Progressionsvorbehalt gemäß § 32b EStG
nach dem Splittingtarif . . . . . . . . . . . . . 16.943. . . . . . . v H
festzusetzende Einkommensteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0
Die Differenz ist für mich unverständlich. Eigentlich hängt der gem. Splittingtabelle ermittelte Steuersatz vom zu versteuernden Einkommen und von der Höhe der Einkommensersatzleistung ab. Die Zuordnung dieser Leistung zum Ehemann oder zur Ehefrau sollte m.E. keine Rolle spielen (dachte ich).
P.S.: Die Steuerberechnungen in Mein Elster erfolgten letztes Wochenende, sind also programmtechnisch aktuell.
Zusammenveranlagung, Ehemann berufstätig, Ehefrau nicht, 3 kleinere Kinder.
Zu versteuerndes Einkommen (nach Abzug der Vorsorgeaufwendungen): 16.943 €
Jüngstes Kind Ende 06/2020 geboren, Erziehungsgeld für 2020 von 07/20-12/20 <> 6 x 375 € = 2250 €
Das Erziehungsgeld wurde im Hauptvordruck, Zeile 43, obligatorisch als Lohnersatzleistung angegeben (mit Progressionsvorbehalt).
Angabe erfolgte zunächst aus Versehen beim Ehemann.
Ergebnis der Steuerberechnung :
zu versteuern mit Progressionsvorbehalt gemäß § 32b EStG
nach dem Splittingtarif . . . . . . . . . . . . . 16.943. . . 0,2709 v.H. . . . . . . 45
festzusetzende Einkommensteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45
Nach Eintragung des Erziehungsgeldes bei der Ehefrau statt dem Ehemann war das Ergebnis wie folgt:
zu versteuern mit Progressionsvorbehalt gemäß § 32b EStG
nach dem Splittingtarif . . . . . . . . . . . . . 16.943. . . . . . . v H
festzusetzende Einkommensteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0
Die Differenz ist für mich unverständlich. Eigentlich hängt der gem. Splittingtabelle ermittelte Steuersatz vom zu versteuernden Einkommen und von der Höhe der Einkommensersatzleistung ab. Die Zuordnung dieser Leistung zum Ehemann oder zur Ehefrau sollte m.E. keine Rolle spielen (dachte ich).
P.S.: Die Steuerberechnungen in Mein Elster erfolgten letztes Wochenende, sind also programmtechnisch aktuell.
Kommentar