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Umsatzsteuer Voranmeldung mit Rechnung aus dem EU Ausland ohne Umsatzsteuer ID

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    Umsatzsteuer Voranmeldung mit Rechnung aus dem EU Ausland ohne Umsatzsteuer ID

    Hallo,

    ich habe derzeit mehrere Rechnung (Leistung keine Gegenstände) aus dem EU Ausland und aus Drittländer (England) bei denen auch die Mehrwertsteuer von 19% ausgewiesen ist, da ich meine Umsatzsteuer ID noch nicht erhalten haben (beantragt aber noch nicht erhalten). Jetzt stellt sich mir die Frage, wie ich die Rechnungen in der Umsatzsteuer-Voranmeldung angeben soll. Da ich aufgrund fehlender Ust.-ID das Reverse-Charge Verfahren hier nicht anwenden kann muss ich nach meiner Recherche wie folgt vorgehen:

    Rechnung in Höhe von 100,- netto plus 19% MwSt. = 119,- brutto. Da aber trotzdem § 13b UStG greift und ich Leistungsempfänger als Steuerschuldner bin würde ich wie folgt vorgehen.

    1. Rechnung aus Drittland (England) in Kz 84 in Elster den Rechnungsbruttobetrag von 119,- eingeben und in Kz 85 von 119,- die 19% MwSt. angeben. Somit 22,61 €. Diese dann bei "Abziehbare Vorsteuerbeträge" in Zeile Kz 67 in Höhe von 22,61€ eintragen. Somit habe ich meine Steuerschuld beglichen ?

    2. Rechnung aus EU-Ausland in Kz 46 in Elster den Rechnungsbruttobetrag von 119,- eingeben und in Kz 47 von 119,- die 19% MwSt. angeben. Somit 22,61 €. Diese dann bei "Abziehbare Vorsteuerbeträge" in Zeile Kz 67 in Höhe von 22,61€ eintragen. Somit habe ich meine Steuerschuld beglichen ?

    weitere Möglichkeiten:

    - Rechnung nicht in der Umsatzsatzsteuer-Voranmeldung berücksichtigen? oder
    - Gezahlte Mwst. nur unter Kz67 als Vorsteuer abziehen?

    Danke schonmal für die Antworten.
    Zuletzt geändert von ThomyG; 19.05.2021, 14:44.

    #2
    Auf jeden Fall nicht mit Elsterformular, der Windowssoftware, da das keine Zeiträume ab 2020 mehr beinhaltet. Mit was arbeitest Du wirklich ? Mein Elster ?
    Schönen Gruß

    Picard777

    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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      #3
      Meine unmaßgebliche Meinung: Wenn der ausländische Lieferant 19% deutsche Mehrwertsteuer berechnet, liegen seine Umsätze mit Leistungsort Deutschland über der Lieferschwelle, und er führt die 19% deutsche Mwst. an den deutschen Staat ab. Dann ist das überhaupt kein §13b-Fall, sondern die 19% können als Vorsteuer wie bei einem deutschen Lieferanten berücksichtigt werden.(Kz 66).

      Wobei ein von mir dazu befragter Steuerberater nach einigem Nachdenken gesagt hat "das ist richtig". Schriftlich hab ich das zwar nicht, aber sogar ein Umsatzsteuer-Sonderprüfer hatte angesichts dieser Verbuchung (bei einem befreundeten Unternehmen) nichts auszusetzen. Also wenn sogar das Finanzamt das so akzeptiert, kann es ja irgendwie nicht ganz falsch sein...?!

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        #4
        Ich seh das auch so. Es müsste dann wohl auch eine deutsche Steuernummer oder USt-ID auf der Rechnung stehen.

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          #5
          Eine deutsche USt-ID ist meiner Meinung nach nicht nötig. Denn im umgekehrten Fall (also wenn ich z.B. nach Frankreich verkaufe und dabei einen Jahresumsatz von mehr als 10.000 € erziele) muss ich zwar auch 20% französische Mwst. erheben (und nach Frankreich abführen), aber dazu brauche ich keine französische USt-ID. Denn die französische Mwst. kann ich hierzulande beim BZST (Mini-One-Stop-Shop) anmelden (und auch dorthin überweisen - für alle EU-Länder gesammtelt, und das BZST verteilt das dann entsprechend meiner Anmeldung).

          Z.B. "Apple Distribution International" berechnet auch 19% deutsche Mwst., hat aber trotzdem eine irische USt-ID:

          elster72.png

          Ein Nicht-EU-Unternehmer, der Privatkunden in Deutschland beliefert, kann sich in einem beliebigen EU-Staat für die Abführung der USt registrieren und die Mwst. für alle EU-Staaten dorthin abführen (die dann genauso verteilt wird wie hierzulande vom BZST). Die USt-ID eines solchen Nicht-EU-Unternehmers beginnt dann mit "EU..." (und kann auf der BZST-Website nicht überprüft werden).

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            #6
            Ja, das klingt plausibel. Also, nachdem die Steuernummer vor allem auch im innereuropäischen Geschäftsverkehr aus der Mode ist, reicht wohl die Angabe einer gültigen USt-ID-Nr.

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              #7
              Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
              Auf jeden Fall nicht mit Elsterformular, der Windowssoftware, da das keine Zeiträume ab 2020 mehr beinhaltet. Mit was arbeitest Du wirklich ? Mein Elster ?
              Natürlich über "Mein Elster".

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                #8
                Vielen Dank für eure Antworten.

                Das verwirrende ist das es zu diesem Thema viele verschiedene Meinungen gibt.

                1. z.B. hier wird ein Beispiel genannt:

                Beispielfall – Nichtanwendung der Reverse Charge Regelung trotz Vorliegen der Voraussetzungen

                Unternehmer A hat seinen Sitz in Irland und betreibt eine Online Suchmaschine mit Werbefunktion. Unternehmer B (vorsteuerabzugsberechtigt) mit Sitz in Deutschland schaltet für einen Monat eine Werbeanzeige in der Suchmaschine des Unternehmers A. Hierfür stellt A einen Betrag von 100 Euro + 19 Euro Mehrwertsteuer in Rechnung.

                Trotz klarer Rechtslage haben beide Parteien die Regelung der umgekehrten Steuerschuldnerschaft nicht angewendet. Unternehmer A schuldet, trotz der Anwendbarkeit der Reverse Charge Regelung die vereinnahmte Mehrwertsteuer (unrichtiger Steuerausweis).7 Der Unternehmer B muss darauf achten, dass er in diesem Fall die gezahlte Vorsteuer im Rahmen des allgemeinen Besteuerungsverfahrens geltend zu machen hat.


                2. z.B. hier wird ein weiteres genannt:

                Unzutreffende Nichtanwendung des § 13b UStG

                Wird in der Praxis – trotz klarer Rechtslage – entgegen § 13b UStG das Reverse-Charge-Verfahren nicht angewendet, schuldet der Leistungsempfänger trotzdem die Umsatzsteuer nach § 13b UStG. Hat in diesen Fällen der Leistende in seiner Rechnung Umsatzsteuer ausgewiesen, schuldet er diese ebenfalls (zu hoher Umsatzsteuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG) und beim Leistungsempfänger wird das Finanzamt den aus der in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer gezogenen Vorsteuerabzug wieder zurückfordern (ggf. zzgl. Nachzahlungszinsen nach § 233a AO).


                Meiner Meinung nach kann ich das Reverse-Charge Verfahren gar nicht anwenden, da ich bisher keine Umsatzsteuer ID habe oder fällt man trotzdem in die umgekehrten Steuerschuldnerschaft?

                Im ersten Beispiel müsste ich es so machen wie von euch angemerkt. Einfach die Vorsteuer unter Kz 66 in Höhe von 19 € angeben.
                Im zweiten Fall müsste ich es wie oben von mir beschrieben machen. Die 119 € Rechnung als Netto ansehen und darauf nochmal 19% an das Finanzamt melden.

                Die Sachlage scheint doch viele Meinungen hervorzurufen.
                Zuletzt geändert von ThomyG; 19.05.2021, 19:37.

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                  #9
                  Dein erstes Beispiel kann ich nicht verstehen, und wie Du ja schon festgestellt hast widerspricht es dem zweiten. Wenn die Steuer unberechtigt ausgewiesen wurde, dann gibt es auch keinen Vorsteuerabzug. Im zweiten Beispiel handelt es sich allerdings um keinen Auslandssachverhalt, die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft tritt aus anderen Gründen ein. In diesem Fall gibt es auch keine Ausnahme davon.

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                    #10
                    Ja, da kennen sich (leider) auch viele Steuerberater nicht aus...

                    Aber in einem Punkt hast du definitiv recht: Da du aktuell keine USt-ID hast, ist der ausländische Lieferant gezwungen, dich als Privatkunde zu behandeln (und auch eine rückwirkende Korrektur auf Reverse Charge geht nicht, weil die USt-ID zum Leistungszeitpunkt gültig sein muss, und da hattest du ja noch keine).

                    Und wenn's ein größerer Lieferant ist, hat der in Deutschland bestimmt mehr als 10.000 € Umsatz pro Jahr. Und dann ist der gewzungen, bei deutschen Privatkunden (wie du einer - ohne USt-ID - derzeit bist) 19% deutsche Mwst. zu berechnen und über den One-Stop-Shop seines Landes nach Deutschland abzuführen.

                    Dadurch ist das - meiner Meinung nach, und auch der (Einzel-)Meinung eines Steuerberaters und eines Finanzbeamten nach - kein Reverse-Charge, und man kann das als "rein-deutsche" Rechnung behandeln (und dem deutschen Staat geht ja auch nix verloren - der kriegt seine 19% über den One-Stop-Shop des ausländischen Lieferanten, und du machst auch nur genau diese Vorsteuer geltend - also auch wie bei einem rein deutschen Geschäftsvorgang). Alles andere wäre auch unlogisch (ok, Steuerrecht ist nicht immer logisch, aber eine "doppelte Umsatzsteuer" wäre schon extrem unlogisch)

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                      #11
                      Ja das ist echt ein schwieriges Thema

                      Ich werde jetzt von meinen bisherigen wenigen Rechnungen (auch vom Betrag her gering) aus dem Ausland die ausgewiesene deutsche Mwst. in Kz 66 als Vorsteuer angeben. Sobald ich die Umsatzsteuer-ID habe werden ich diese den entsprechenden Lieferanten mitteilen und es nach dem Reverse-Charge-Verfahren (Rechnung netto) abwickeln.

                      Danke euch für eure Mühe

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                        #12
                        Randbemerkung: Du kannst dich schon mal seelisch darauf vorbereiten, dass du immer wieder mal über ausländische Lieferanten stolpern wirst, denen deine USt-ID schnuppe ist und die deutschen Kunden einfach immer 19% Mwst. berechnen (wie z.B. der oben gezeigte iTunes-Shop). Das sind vor allem "Massenverkäufer" mit Bestell-Websites, wo man gar keine USt-ID eingeben kann. Da kann man dann machen nix (und du machst dann einfach das gleiche wie jetzt auch).

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                          #13
                          Dann meinst du, auch in Zukunft, bei Leistung aus dem Ausland mit angegebener deutscher Mwst. den Vorsteuerabzug in Kz 66 machen. Ansonsten das Reverse-Charge-Verfahren (Kz 46 und Kz 47 sowie Vorsteuer unter Kz 67) wenn Rechnungen, aufgrund Umsatzsteuer-ID, netto ausgestellt werden.

                          Wo trage ich eigentlich die sonstige Leistungen aus einem nicht EU-Ausland ein. Bei Kz 46 und Kz 47 können meines Wissen nur EU-Leistungen angegeben werden. Ein anderes Feld finde ich leider nicht.

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                            #14
                            Nicht EU-Ausland ist Kz 84/85 (und ebenfalls 67).

                            Und ansonsten: Ja.

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                              #15
                              Ok super danke!!!

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