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ALG 1 & Kurzarbeit

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    ALG 1 & Kurzarbeit

    Hallo liebe Community,
    cool, dass für Elster ein Online-Forum existiert - Danke dafür schon einmal!

    Ich erstelle zum ersten mal meine Steuererklärung mit Elster. Dazu habe ich mehrere Fragen zu den Themen:
    1. Arbeitslosengeld
    2. Kurzarbeit
    3. Weiterbildungen über die Agentur für Arbeit
    Da es insgesamt 7 Fragen sind und ich hier auf Euer Wissen zurückgreifen möchte, habe ich wenigstens versucht diese so verständlich/strukturiert wie möglich zu formulieren. Zum einen, damit andere Mitglieder/Suchende davon profitieren können, zum anderen um den fleißigen Helfern den größtmöglichen Spaß zu gewährleisten ... ;-). Ich hoffe der Beitrags entspricht der hier gewünschten Form.


    Nun kurz zum Sachverhalt:
    • 3 Monate Kurzarbeit im Jahr 2020
    • 3 Monate Arbeitslos im Jahr 2020
    • vier Weiterbildungen über die Agentur für Arbeit:
      • 1. Weiterbildung: 14.12.2020 - 15.01.2021
      • 2. Weiterbildung: 15.02.2021 - 12.03.2021
      • 3. Weiterbildung: 15.03.2021 - 09.04.2021
      • 4. Weiterbildung: 12.04.2021 - 07.05.2021

    1. Arbeitslosengeld

    Ich habe von der Agentur für Arbeit im Februar dieses Jahres ein Schreiben bekommen:

    Leistungsnachweis über die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden gewährten Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch für das Kalendarjahr 2020".

    Es handelt sich dabei um die Leistungsart "Arbeitslosengeld"
    Frage 1: Kann mir jemand Hinweise geben, wo dieses in die Steuererklärung einzutragen ist bzw. wo folgendes in Elster zu finden ist?
    - Anlage N, Zeile 28: Zeitraum der Nichtbeschäftigung & einmal --> Zeile 28 in N ist in Elster: Angaben zu Lohn- / Entgeltersatzleistungen
    - Hauptvordruck Zeile 96: die erhaltene Summe --> Zeile 96 finde ich gar nicht im Hauptvordruck


    2. Kurzarbeit

    Frage 2: Hier habe ich aktuell keine Dokumentation. Wer hätte mir dies ausstellen müssen; ebenfalls das Arbeitsamt?
    Frage 3: Wo gebe ich hier die Dauer/Summe an?

    Frage 4:
    Muss ich sonst noch etwas beachten, z.B. hinzuaddieren der Summen zu meinem Bruttoarbeitslohn? (Frage bezieht sich sowohl auf Arbeitslosengeld, als auch Kurzarbeit) Wobei ich dies schon fast ausschließen würde, da die entsprechende Stelle im Formular "Angaben zum Arbeitslohn" genannt wird; ich frage aber lieber noch einmal :-)


    3. Weiterbildungen über die Agentur für Arbeit

    Hier habe ich im März 2021 folgende Mitteilungen erhalten:

    Entgeldbescheinigung der Agentur
    Sie haben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld [...] und nehmen ab 15.02.2021 an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung teil. Mit dieser Entgeldbescheinigung erhalten Sie einen Nachweis über die an die Rentenversicherung gemeldeten Zeiten und Entgelte vor Ihrer Teilnahme an der Maßnahme.

    Meldung zur Rentenversicherung
    In der folgenden Tabelle sind die an die Rentenversicherung gemeldeten Zeiten und Entgelte genannt. Das angegebene Entgeld für die Rentenversicherung ist ein anderer Wert, als derjenige, der für den steuerlichen Progressionsvorbehalt berücksichtigt wird. Für den Progressionsvorbehalt ist der Wert aus dem Leistungsnachweis nach Ziffer 1 maßgebend.

    vom 16.01.21 bis 14.02.21: Summe X
    Grund der Abgabe: Ende des Leistungsbezuges

    Frage 5: Muss ich hier etwas für die Steuererklärung 2020 berücksichtigen? Ist die Summe X irgendwo in Elster einzutragen? (Zeitraum hier ist ja 2021...)
    Frage 6: Hätte ich nicht auch einen Brief zur 1. Weiterbildung ab 14.12.2020 bis 15.01.2021 erhalten müssen?
    Frage 7: Wie ist "Für den Progressionsvorbehalt ist der Wert aus dem Leistungsnachweis nach Ziffer 1 maßgebend" zu verstehen?

    #2
    Hallo,

    wo hast du die Eintragungshinweise her?
    Die stammen doch aus einer uralten Elsterformularversion.
    Angaben zu 2021 haben nichts in deiner 2020-er Erklärung zu suchen.
    Kurzarbeitergeld kommt in Anlage N Seite 8 Zeile 28
    ALG 1 in Hauptvordruck Seite 7 Zeile 43
    zur Frage 7 dieser Betrag wird eingetragen
    Gruß FIGUL

    Kommentar


      #3
      Hallo,

      vielen Dank für die rasche Rückmeldung!

      Ich hatte gegoogelt, ich gehe davon aus, dass es sich in der Tat um eine uralte Elsterformularversion handelt. Danke für die Beantwortung der Fragen
      1,3, 5 und 7!

      noch ein Nachtrag zur Antwort auf Frage 5:
      "Angaben zu 2021 haben nichts in deiner 2020-er Erklärung zu suchen" --> Das ist verständlich, nur habe ich ja eine Weiterbildung zum 15.12.2020 angefangen, oder gilt diese ebenfalls für 2021, da diese Maßnahme 2021 beendet worden ist?

      zur Frage 7:
      "dieser Betrag wird eingetragen" --> das habe ich leider nicht verstanden :-( ... muss ich etwas eintragen? und wo finde ich Leistungsnachweis nach Ziffer 1? uund dann erst für die nächste Steuererklärung zu berücksichtigen oder?

      Diese Frage bezieht sich auf:
      Meldung zur Rentenversicherung
      In der folgenden Tabelle sind die an die Rentenversicherung gemeldeten Zeiten und Entgelte genannt. Das angegebene Entgeld für die Rentenversicherung ist ein anderer Wert, als derjenige, der für den steuerlichen Progressionsvorbehalt berücksichtigt wird. Für den Progressionsvorbehalt ist der Wert aus dem Leistungsnachweis nach Ziffer 1 maßgebend.

      vom 16.01.21 bis 14.02.21: Summe X
      Grund der Abgabe: Ende des Leistungsbezuges

      Kommentar


        #4
        Hallo,

        Zitat: Frage 7: Wie ist "Für den Progressionsvorbehalt ist der Wert aus dem Leistungsnachweis nach Ziffer 1 maßgebend" zu verstehen?
        Du hast doch einen Leistungsnachweis oder mehrere über Leistungen des AA.
        Steht auch so auf dem Papier.
        Diese Beträge kommen in HV Seite 7 Z 43.
        Was verstehst du da nicht?
        Hast du einen Bescheid über bezogene Leistungen (Weiterbildung) vom 14.12 - 31.12. gibst du es an
        wenn der Zahlungseingang im alten Jahr war
        Gruß FIGUL

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          #5
          Zitat von Walt Beitrag anzeigen
          nur habe ich ja eine Weiterbildung zum 15.12.2020 angefangen, oder gilt diese ebenfalls für 2021, da diese Maßnahme 2021 beendet worden ist?
          Ausschlaggebend ist bei der Einkommensteuer grundsätzlich der Zeitpunkt der Zahlung.

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