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Berücksichtigung der Einzahlung eines Gesellschafters (GbR) in der Steuererklärung

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    Berücksichtigung der Einzahlung eines Gesellschafters (GbR) in der Steuererklärung

    Hallo zusammen,

    leider habe ich mit meinem Geschäftspartner keine Einnahmen erzielt für ein Webprojekt, die Auflösung der GbR wurde nun auch beschlossen. In 2020 sind Ausgaben für Konto und Webhosting von 130,34 € angefallen, was zu einem steuerpflichtigen Verlust von 130,34 in der EÜR führt.

    Nun habe ich mich an die gesonderte und einheitliche Festellung von Besteuerungsgrundlagen (ESt 1 B) gemacht und in der Anlage FE 1 unter 2 - Einkünfte aus Gewerbebetrieb Zeile 4nach Schlüssel zu verteilen -130,34 € eingetragen. Wir haben bei der Gründung je 200 € eingezahlt und eine Gewinnaufteilung zu je 50% vereinbart.

    Mein Geschäftsparter hat im Dezember ungefragt zusätzlich 100 Euro eingezahlt, da er sich nicht sicher war, ob noch ausreichend Deckung auf dem Konto ist. Ich denke für die EÜR ist diese Einzahlung irrelevant.
    Meine Frage: Müssen diese 100 € in der ESt 1 B irgendwo angegeben werden?

    Vielen Dank für jede Hilfe im Voraus.

    Viele Grüße
    Chris

    #2
    In der Anlage EÜR und dem folgend bei der Aufteilung sind nur Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen relevant. Die Einzahlung ist eine Privateinlage, eine Rückzahlung wäre eine Privatentnahme, Beides für die Gewinnhöhe und die Aufteilung nicht relevant.

    Beispiel: Wenn Du 5 € von der linken in die rechte Hosentasche oder von Deinem Girokonto X auf Dein Girokonto Y verschiebst, ist und bleibt es in Deinem Vermögen und ist damit keine (Betriebs)ausgabe / (Betriebs)einnahme, sondern erst dann, wenn Du das beim Elektronikmarkt auf den Bezahltresen legst bzw. der Elektronikmarkt Dir Geld rückerstattet. Bei der Einnahme ist es genauso.
    Schönen Gruß

    Picard777

    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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      #3
      Aber ein Feld für die Privatentnahmen und -einlagen gibts schon trotzdem irgendwo, oder? Nicht dass die steuerlich relevant wären, aber eintragen soll/muss man die ja trotzdem (für den möglichen Schuldzinsenabzug). In der EÜR auf jeden Fall; in ESt 1 B weiß ich jetzt nicht auswendig.

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        #4
        Hallo Picard,

        das nenne ich mal 'ne hiflreiche und super schnelle Antwort Vielen Dank und ein schönes Wochende

        Chris

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          #5
          in ESt 1 B weiß ich jetzt nicht auswendig.
          Dafür gibt es die Anlage FE 5.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            #6
            Ja, meine Aussage war etwas (zu) knapp, mhanft hat natürlich recht. Privatentnahmen und -einlagen haben keine Gewinnauswirkung, sind aber trotzdem in der Anlage EÜR zu erfassen aus anderen Gründen, die beim Thraedersteller zufällig keine Rolle spielen.
            Schönen Gruß

            Picard777

            P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

            Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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              #7
              .. sind aber trotzdem in der Anlage EÜR zu erfassen aus anderen Gründen, die beim Thraedersteller zufällig keine Rolle spielen.
              In der EÜR dürfen die nur bei Einzelunternehmen erfasst werden, bei einer GbR muss das in der Anlage FE 5 zur ESt 1 B erfolgen.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                #8
                In der EÜR dürfen die nur bei Einzelunternehmen erfasst werden, bei einer GbR muss das in der Anlage FE 5 zur ESt 1 B erfolgen.
                Danke, also wird die Einlage in der EÜR nicht berücksichtigt. Habe nun nur für meinen Geschäftspartner in der Anlage FE 5 zur ESt 1 B unter Feststellungsbeteiligte -> 5 - Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen -> Beteiligte -> 3 - Einkünfte aus Gewerbebetrieb -> Zeile 5 Einlagen in die Gesamthandsbilanz / das Gesamthandsvermögen im Wirtschaftsjahr die 100 € eingetragen und sonst nicht weiter angegeben.

                Ist das so in Ordnung?








                Zuletzt geändert von Chris2021; 11.06.2021, 13:50.

                Kommentar


                  #9
                  Ist das so in Ordnung?
                  Das sieht richtig aus. War die Gründung vor 2020 ? Sonst müsst ihr die Gründungseinlage von 200,00 € ebenfalls 2020 erfassen.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                  Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                    #10
                    War die Gründung vor 2020 ? Sonst müsst ihr die Gründungseinlage von 200,00 € ebenfalls 2020 erfassen.
                    Ja, wir haben bereits Ende 2018 gegründet. Muss die Gründungseinlage auch in FE 5 zur ESt 1 B erfasst werden? Sprich bei mir dann unter Einlagen in die Gesamthandsbilanz / das Gesamthandsvermögen im Wirtschaftsjahr 200 € und bei ihm 300 €?

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                      #11
                      Muss die Gründungseinlage auch in FE 5 zur ESt 1 B erfasst werden?
                      Nicht in der Feststellungserklärung für das Jahr 2020. Wenn, dann hätte das für 2018 angegeben werden müssen, aber damals wurden die Einlagen

                      noch nicht verpflichtend abgefragt. Ich habe mir den Thread jetzt von Anfang an durchgelesen. Da dein Geschäftspartner die Einlage unabgesprochen

                      erhöht hat und sich die Beteiligungsverhältnisse nicht geändert haben, sollte man die Einlage vielleicht besser als Sondervermögen behandeln, dann wäre

                      es bei ihm die Zeile 9 statt der Zeile 5. Da es 2020 keine weiteren Einlagen und auch keine Entnahmen gegeben hat, müssen die restlichen Pflichtfelder

                      der Anlage FE 5 mit 0,00 befüllt werden.
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                        #12
                        Da dein Geschäftspartner die Einlage unabgesprochen

                        erhöht hat und sich die Beteiligungsverhältnisse nicht geändert haben, sollte man die Einlage vielleicht besser als Sondervermögen behandeln, dann wäre

                        es bei ihm die Zeile 9 statt der Zeile 5.
                        Okay, hat da sonst vielleicht noch jemand Kenntnisse zu? Sollten die 100 €, wie Charlie sagt, besser in Einlagen in die Sonderbilanz / das Sondervermögen im Wirtschaftsjahr eingetragen werden?

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                          #13
                          Vergiss am besten wieder, was ich da eher theoretisch überlegt habe ! Du hast ja oben auch geschrieben:

                          die Auflösung der GbR wurde nun auch beschlossen
                          Wo du diese Einlage hinschreibst, ist im Hinblick auf die beschlossene Auflösung völlig bedeutungslos, selbst wenn du sie überhaupt nicht angibst,

                          spielt das keine Rolle.
                          Freundliche Grüße
                          Charlie24

                          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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