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Umsatzsteuervoranmeldung mit „Reverse Charge Verfahren“ als Kleinunternehmer

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    Umsatzsteuervoranmeldung mit „Reverse Charge Verfahren“ als Kleinunternehmer

    Hallo,

    mein Finanzamt hat mich aufgefordert eine Quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben.
    Leider bin ich mir nicht sicher in welchen Zeilen ich die Reverse-Charge Vorgänge genau eintragen muss und habe hierzu widersprüchliche Aussagen gefunden.
    Außerdem scheinen sich die Zeilen in verschiedenen Versionen ständig zu ändern.

    Vereinfacht gesprochen habe ich zwei Vorgänge mit Unternehmen im EU Ausland (hier Google Irland):

    - 1. Ausgaben: Ich beauftrage Google Irland mit AdWords, Werbung für mich in der Suchmaschine zu schalten. Anschließend bezahle ich diese Dienstleistung. Insgesamt 100 Euro.
    Google schickt mir eine Nettorechnung über 100 Euro mit dem Hinweis:
    „Dienste, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen - Für die Umsatzsteuer muss gemäß Artikel 196 der EU-Richtlinie 2006/112/EC der Empfänger aufkommen.“
    Die Steuerschuld geht also auf mich über.

    - 2. Einnahmen: Auf meinem YouTube Kanal wird Werbung geschaltet und ich erhalte dafür Geld von Google Irland. Google überweist mir monatlich beleglos die angefallenen Erträge. Als Beispiel 500 Euro. Für meine Unterlagen erstelle ich eine Ausgangsrechnung mit dem Hinweis:
    Der Rechnungsausweis erfolgt ohne Umsatzsteuer, da vorliegend der Wechsel der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) greift. Die Umsatzsteuer ist von Leistungsempfänger anzumelden und abzuführen. Die Ust-ID des Leistungsempfängers lautet: IE 6388047V.
    Die Steuerschuld geht also auf den Empfänger (hier Google Irland) über.

    Nun zu meinen Fragen:

    Im Fall 1 (Ausgaben) schulde ich dem Finanzamt noch die Steuer.
    Soweit ich recherchiert habe, muss ich dies in der UStVA auf „Blatt 5“ unter
    “5 - Leistungsempfänger als Steuerschuldner (§ 13b UStG)„
    in Zeile 40 „Sonstige Leistungen nach § 3a Absatz 2 UStG eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers (§ 13b Absatz 1 UStG)“ eintragen.
    Im ersten Feld den Nettobetrag bzw. die Bemessungsgrundlage (100 Euro) und im zweiten Feld die von mir noch abzuführende Steuer (19 Euro).
    Ist das soweit richtig? Bitte korrigiert mich, wenn ich hier einen Fehler habe.

    Im Fall 2 (Einnahmen) schuldet das Unternehmen im EU Ausland die Steuer. Ich muss hier (soweit ich weiß) also nichts abführen. Der Vorgang soll aber wohl trotzdem in der UStVA eingetragen werden. Hier weiß ich allerdings überhaupt nicht wo, bzw. schwanke zwischen mehrere Optionen:

    - Eventuell unter „3 - Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich unentgeltlicher Wertabgaben) „ und dann die Zeile 26 „Innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b UStG) an Abnehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“.
    - Oder unter „6 - Ergänzende Angaben zu Umsätzen“ Zeile 49 „Steuerpflichtige Umsätze des leistenden Unternehmers, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Absatz 5 UStG schuldet“ ??
    - Oder doch Zeile 50 „ Nicht steuerbare sonstige Leistungen gemäß § 18b Satz 1 Nummer 2 UStG“ ??

    In tendiere aktuell zur letzten Option (Zeile 50), da die Ausfüllhinweise am zutreffendsten klingen: „Hier sind die von Ihnen nach § 3a Absatz 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten sonstigen Leistungen einzutragen, für die die Steuer in einem anderen Mitgliedstaat von einem dort ansässigen Leistungsempfänger geschuldet wird.“ Was haltet ihr davon?

    Da ich unter der Kleinunternehmerregelung geführt bin (kein Vorsteuerabzug), sollte nach meinem Verständnis in diesem Beispiel eine Steuerschuld von 19 Euro raus kommen. Außerdem muss ich alle Einnahmen noch als ZM melden.

    Ich bedanke mich im voraus für die Antwort!
    VG gasp






    #2
    Ja, Nicht steuerbare sonstige Leistungen gemäß § 18b Satz 1 Nummer 2 UStG ist richtig. Man sollte sich eh nicht an den Zeilennummern orientieren (weil die sich ständig ändern), sondern an den Kennziffern - die hier ist Kz 21.

    Und Kz 46/47 für Google Adwords ist im Prinzip auch richtig.

    Wobei ich keine Ahnung von Kleinunternehmern habe, Aber vermutlich fällt da nur der Vorsteuerabzug in Kz 67 weg.

    (Und generelle Anmerkung: Wenn irgendwo "Lieferung" steht, sind damit reale Postpakete gemeint. Nix verschickt -> keine "Lieferung"!)

    Kommentar


      #3
      Aber vermutlich fällt da nur der Vorsteuerabzug in Kz 67 weg.
      So ist das !
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

      Kommentar


        #4
        Super, vielen Dank euch beiden für die schnellen Antworten! Das läuft ja richtig rund hier im Forum! Da fühle ich mich gleich viel sicherer bei der Abgabe.

        VG gasp

        Kommentar


          #5
          Außerdem muss ich alle Einnahmen noch als ZM melden.
          Das hatte ich überlesen. Kleinunternehmer sind von der Verpflichtung zur Einreichung einer ZM generell befreit (§18a Abs. 4 UStG).
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            #6
            Oh, danke für die Ergänzung! Hatte die ZM noch nicht gemacht und mir den §18a Abs. 4 UStG gerade durch gelesen. Dann kann ich mir das ja auch sparen
            Top Forum
            VG gasp

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              #7
              Aber Achtung:
              Du kannst als Kleinunternehmer keine Rechnung nach dem RC-Verfahren stellen, § 13b Abs. 5 Satz 9 UStG.

              Kommentar


                #8
                Zitat von Steuerspezi Beitrag anzeigen
                ..
                .. keine Rechnung nach dem RC-Verfahren stellen...
                Hallo Steuerspezi,
                danke noch für die Ergänzung, auch für Fragende die diesen Thread gefunden haben und vor dem gleichen Problem stehen.

                Ich erstelle die Rechnung nur für meine persönlichen Unterlagen und schicke diese aber nicht ab.
                Genau wie ab Minute 4:53 in diesem Video erklärt wird.

                VG gasp


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                  #9
                  Zitat von Steuerspezi Beitrag anzeigen
                  Aber Achtung:
                  Du kannst als Kleinunternehmer keine Rechnung nach dem RC-Verfahren stellen, § 13b Abs. 5 Satz 9 UStG.
                  Jetzt bin ich etwas irritiert. Kannst du das genauer erläutern?
                  Oder ist das nur der Fall, weil die Google-Zahlungen unter § 13b fallen? Falls ja, was genau trifft zu? § 13b Abs. 2 Punkt 12 oder etwa § 13b Abs. 3 UStG?

                  In der Regel stellt man dem Kunden doch eine Rechnung ohne USt aus, in der aber der Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren, die eigene und die USt-ID-Nr. des Rechnungsempfängers vermerkt ist.
                  Dann erfolgt die Umsatzsteuervoranmeldung im Feld "Nicht steuerbare sonstige Leistungen gemäß § 18b Satz 1 Nummer 2 UStG".
                  Die ZM ist für Kleinunternehmer nicht notwendig (§ 18a Abs. 4 UStG).
                  Zuletzt geändert von Echikongen; 03.12.2021, 00:46.

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                    #10
                    Zitat von Echikongen Beitrag anzeigen

                    Jetzt bin ich etwas irritiert. Kannst du das genauer erläutern?
                    Oder ist das nur der Fall, weil die Google-Zahlungen unter § 13b fallen? Falls ja, was genau trifft zu? § 13b Abs. 2 Punkt 12 oder etwa § 13b Abs. 3 UStG?

                    In der Regel stellt man dem Kunden doch eine Rechnung ohne USt aus, in der aber der Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren, die eigene und die USt-ID-Nr. des Rechnungsempfängers vermerkt ist.
                    Dann erfolgt die Umsatzsteuervoranmeldung im Feld "Nicht steuerbare sonstige Leistungen gemäß § 18b Satz 1 Nummer 2 UStG".
                    Die ZM ist für Kleinunternehmer nicht notwendig (§ 18a Abs. 4 UStG).
                    Es ging um die Fragestellung der Erstellung einer Ausgangsrechnung an Google aufgrund der Einnahmen aus Werbung bei YouTube. Wenn man Kleinunternehmer ist, dann darf man keine Rechnungen für solche Umsätze gem. § 13b Abs. 5 Satz 9 UStG mit dem Verweis auf das RC-Verfahren stellen.

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