Hallo,
mein Finanzamt hat mich aufgefordert eine Quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben.
Leider bin ich mir nicht sicher in welchen Zeilen ich die Reverse-Charge Vorgänge genau eintragen muss und habe hierzu widersprüchliche Aussagen gefunden.
Außerdem scheinen sich die Zeilen in verschiedenen Versionen ständig zu ändern.
Vereinfacht gesprochen habe ich zwei Vorgänge mit Unternehmen im EU Ausland (hier Google Irland):
- 1. Ausgaben: Ich beauftrage Google Irland mit AdWords, Werbung für mich in der Suchmaschine zu schalten. Anschließend bezahle ich diese Dienstleistung. Insgesamt 100 Euro.
Google schickt mir eine Nettorechnung über 100 Euro mit dem Hinweis:
„Dienste, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen - Für die Umsatzsteuer muss gemäß Artikel 196 der EU-Richtlinie 2006/112/EC der Empfänger aufkommen.“
Die Steuerschuld geht also auf mich über.
- 2. Einnahmen: Auf meinem YouTube Kanal wird Werbung geschaltet und ich erhalte dafür Geld von Google Irland. Google überweist mir monatlich beleglos die angefallenen Erträge. Als Beispiel 500 Euro. Für meine Unterlagen erstelle ich eine Ausgangsrechnung mit dem Hinweis:
Der Rechnungsausweis erfolgt ohne Umsatzsteuer, da vorliegend der Wechsel der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) greift. Die Umsatzsteuer ist von Leistungsempfänger anzumelden und abzuführen. Die Ust-ID des Leistungsempfängers lautet: IE 6388047V.
Die Steuerschuld geht also auf den Empfänger (hier Google Irland) über.
Nun zu meinen Fragen:
Im Fall 1 (Ausgaben) schulde ich dem Finanzamt noch die Steuer.
Soweit ich recherchiert habe, muss ich dies in der UStVA auf „Blatt 5“ unter
“5 - Leistungsempfänger als Steuerschuldner (§ 13b UStG)„
in Zeile 40 „Sonstige Leistungen nach § 3a Absatz 2 UStG eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers (§ 13b Absatz 1 UStG)“ eintragen.
Im ersten Feld den Nettobetrag bzw. die Bemessungsgrundlage (100 Euro) und im zweiten Feld die von mir noch abzuführende Steuer (19 Euro).
Ist das soweit richtig? Bitte korrigiert mich, wenn ich hier einen Fehler habe.
Im Fall 2 (Einnahmen) schuldet das Unternehmen im EU Ausland die Steuer. Ich muss hier (soweit ich weiß) also nichts abführen. Der Vorgang soll aber wohl trotzdem in der UStVA eingetragen werden. Hier weiß ich allerdings überhaupt nicht wo, bzw. schwanke zwischen mehrere Optionen:
- Eventuell unter „3 - Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich unentgeltlicher Wertabgaben) „ und dann die Zeile 26 „Innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b UStG) an Abnehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“.
- Oder unter „6 - Ergänzende Angaben zu Umsätzen“ Zeile 49 „Steuerpflichtige Umsätze des leistenden Unternehmers, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Absatz 5 UStG schuldet“ ??
- Oder doch Zeile 50 „ Nicht steuerbare sonstige Leistungen gemäß § 18b Satz 1 Nummer 2 UStG“ ??
In tendiere aktuell zur letzten Option (Zeile 50), da die Ausfüllhinweise am zutreffendsten klingen: „Hier sind die von Ihnen nach § 3a Absatz 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten sonstigen Leistungen einzutragen, für die die Steuer in einem anderen Mitgliedstaat von einem dort ansässigen Leistungsempfänger geschuldet wird.“ Was haltet ihr davon?
Da ich unter der Kleinunternehmerregelung geführt bin (kein Vorsteuerabzug), sollte nach meinem Verständnis in diesem Beispiel eine Steuerschuld von 19 Euro raus kommen. Außerdem muss ich alle Einnahmen noch als ZM melden.
Ich bedanke mich im voraus für die Antwort!
VG gasp
mein Finanzamt hat mich aufgefordert eine Quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben.
Leider bin ich mir nicht sicher in welchen Zeilen ich die Reverse-Charge Vorgänge genau eintragen muss und habe hierzu widersprüchliche Aussagen gefunden.
Außerdem scheinen sich die Zeilen in verschiedenen Versionen ständig zu ändern.
Vereinfacht gesprochen habe ich zwei Vorgänge mit Unternehmen im EU Ausland (hier Google Irland):
- 1. Ausgaben: Ich beauftrage Google Irland mit AdWords, Werbung für mich in der Suchmaschine zu schalten. Anschließend bezahle ich diese Dienstleistung. Insgesamt 100 Euro.
Google schickt mir eine Nettorechnung über 100 Euro mit dem Hinweis:
„Dienste, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen - Für die Umsatzsteuer muss gemäß Artikel 196 der EU-Richtlinie 2006/112/EC der Empfänger aufkommen.“
Die Steuerschuld geht also auf mich über.
- 2. Einnahmen: Auf meinem YouTube Kanal wird Werbung geschaltet und ich erhalte dafür Geld von Google Irland. Google überweist mir monatlich beleglos die angefallenen Erträge. Als Beispiel 500 Euro. Für meine Unterlagen erstelle ich eine Ausgangsrechnung mit dem Hinweis:
Der Rechnungsausweis erfolgt ohne Umsatzsteuer, da vorliegend der Wechsel der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) greift. Die Umsatzsteuer ist von Leistungsempfänger anzumelden und abzuführen. Die Ust-ID des Leistungsempfängers lautet: IE 6388047V.
Die Steuerschuld geht also auf den Empfänger (hier Google Irland) über.
Nun zu meinen Fragen:
Im Fall 1 (Ausgaben) schulde ich dem Finanzamt noch die Steuer.
Soweit ich recherchiert habe, muss ich dies in der UStVA auf „Blatt 5“ unter
“5 - Leistungsempfänger als Steuerschuldner (§ 13b UStG)„
in Zeile 40 „Sonstige Leistungen nach § 3a Absatz 2 UStG eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers (§ 13b Absatz 1 UStG)“ eintragen.
Im ersten Feld den Nettobetrag bzw. die Bemessungsgrundlage (100 Euro) und im zweiten Feld die von mir noch abzuführende Steuer (19 Euro).
Ist das soweit richtig? Bitte korrigiert mich, wenn ich hier einen Fehler habe.
Im Fall 2 (Einnahmen) schuldet das Unternehmen im EU Ausland die Steuer. Ich muss hier (soweit ich weiß) also nichts abführen. Der Vorgang soll aber wohl trotzdem in der UStVA eingetragen werden. Hier weiß ich allerdings überhaupt nicht wo, bzw. schwanke zwischen mehrere Optionen:
- Eventuell unter „3 - Lieferungen und sonstige Leistungen (einschließlich unentgeltlicher Wertabgaben) „ und dann die Zeile 26 „Innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b UStG) an Abnehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“.
- Oder unter „6 - Ergänzende Angaben zu Umsätzen“ Zeile 49 „Steuerpflichtige Umsätze des leistenden Unternehmers, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Absatz 5 UStG schuldet“ ??
- Oder doch Zeile 50 „ Nicht steuerbare sonstige Leistungen gemäß § 18b Satz 1 Nummer 2 UStG“ ??
In tendiere aktuell zur letzten Option (Zeile 50), da die Ausfüllhinweise am zutreffendsten klingen: „Hier sind die von Ihnen nach § 3a Absatz 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten sonstigen Leistungen einzutragen, für die die Steuer in einem anderen Mitgliedstaat von einem dort ansässigen Leistungsempfänger geschuldet wird.“ Was haltet ihr davon?
Da ich unter der Kleinunternehmerregelung geführt bin (kein Vorsteuerabzug), sollte nach meinem Verständnis in diesem Beispiel eine Steuerschuld von 19 Euro raus kommen. Außerdem muss ich alle Einnahmen noch als ZM melden.
Ich bedanke mich im voraus für die Antwort!
VG gasp
Kommentar