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Beschränkte Steuerpflicht - Wie meldet man diese an?

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    Beschränkte Steuerpflicht - Wie meldet man diese an?

    Hallo Community,

    wenn sich die beschränkte Steuerpflicht für das gesamte Steuerjahr erst nachträglich ergeben hat, nämlich dadurch, dass man keinen steuerlichen Wohnsitz ab dem 01.01. mehr hatte, wie wird diese festgestellt bzw. gemeldet?

    Ich habe gelesen, dass man dies normalerweise mit der letzten Steuererklärung als unbeschränkt Steuerpflichtiger dem FA mitteilt. Wenn diese Erklärung allerdings bereits abgegeben wurde, dann geht das ja nicht mehr.

    Vielen Dank für Rückmeldungen!

    #2
    Was hältst Du davon die Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige einfach einzureichen - falls erforderlich ?

    Anderenfalls wäre eine Mitteilung an das Finanzamt, z.B. mit dem Formular "Sonstige Nachricht" über Mein Elster, zielführend ?
    Schönen Gruß

    Picard777

    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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      #3
      Ich denke auch, dass die Erklärung zur beschränkten Steuerpflicht erst Mal sinnvoll wäre mit den ergänzenden Angaben zur Steuererklärung weshalb diese jetzt eingereicht wurde.
      Rein aus Interesse, wie kann denn dein Wohnsitz in Deutschland nachträglich wegfallen? Du musst doch bei der Abgabe der Erklärung gewusst haben, dass du das ganze Jahr nicht in Deutschland gewohnt hast?

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        #4
        Danke für die Rückmeldungen.

        Es geht um das aktuelle Jahr. Die normale Steuererklärung als unbeschränkt Steuerpflichtiger für das Jahr 2020 habe ich bereits eingereicht und auch schon den Bescheid erhalten. Damals wusste ich noch nicht, dass ich dieses Jahr wohl nicht mehr in Deutschland sein werde. Die Änderung der Steuerpflicht hat sich also erst nachträglich ergeben.

        Da die Abgabe einer Steuererklärung in meinem Fall nicht verpflichtend ist, möchte ich auch keine abgeben. Meine Steuerverpflichtung ist mit der Abfuhr der Lohnsteuer abgegolten. Mein ehemaliger Arbeitgeber von Beginn des Jahres hatte ich mich, nach damaligen Wissenstand von ihm und mir, unbeschränkt steuerpflichtig für das gesamte Jahr gemeldet. Es wurde daher zu viel Lohnsteuer abgeführt. Mein ehemaliger AG kann mich nun rückwirkend beschränkt melden und einen Lohnsteuerausgleich einleiten. Ich würde zu viel bezahlte Lohnsteuer ohne Steuererklärung zurück erhalten. Das klingt viel einfacher.

        Allerdings fragt er nun nach einer Bescheinigung oder ähnliches für die beschränkte Steuerpflicht.

        Ich werde es über "Sonstige Nachrichten" in Elster versuchen.

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          #5
          Es geht nicht darum, ob Du in 2021 in Deutschland "sein" wirst, sondern ob Du in 2021 (irgendwann) in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hast. Wenn Du also in 2021 eine dafür eingerichrete Wohnung hast und in 2021 noch nicht drinnen warst und das jetzt auch nicht mehr dieses Jahr vorhast, dann hast Du immer noch einen Wonsitz und bist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

          Außerdem: Was macht Dich -ohne Glaskugel- so sicher, dass Du es Dir nicht im Dezember 2021 anders überlegst ? Macht das daher Sinn jetzt eine derartige Info zu versenden, die Du noch dreimal dieses Jahr ggf. ändern musst ? Ist es nicht sinnvoller die Info am Neujahrstag 2022 zu verbreiten ?
          Schönen Gruß

          Picard777

          P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

          Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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            #6
            Zitat von Two-Face Beitrag anzeigen
            ..... Mein ehemaliger Arbeitgeber von Beginn des Jahres hatte ich mich, nach damaligen Wissenstand von ihm und mir, unbeschränkt steuerpflichtig für das gesamte Jahr gemeldet. Es wurde daher zu viel Lohnsteuer abgeführt. Mein ehemaliger AG kann mich nun rückwirkend beschränkt melden und einen Lohnsteuerausgleich einleiten. Ich würde zu viel bezahlte Lohnsteuer ohne Steuererklärung zurück erhalten....
            Hallo Two-Face,
            im Kalenderjahr 2020 haben doch beschränkt Steuerpflichtige auch schon am ELSTAM Verfahren teilgenommen, wieso sollte da dein Arbeitgeber zuviel Lohnsteuer einbehalten haben, wenn er deine Daten abgerufen hat?

            Tschüß

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              #7
              Hallo,

              2020 unbeschränkt steuerpflichtig Beitrag #4
              Gruß FIGUL

              Kommentar


                #8
                Zitat von FIGUL Beitrag anzeigen
                .....
                2020 unbeschränkt steuerpflichtig Beitrag #4
                Danke fürs Aufpassen ->Nachfrage gilt für 2021, ich frage nur wieso soll der Arbeitgeber für 2021 bei Rückwirkung ab 01.01.2021 einen Lohnsteurjahresausgleich machen, die Lohnsteuerabzugsmerkmale ändern sich doch nicht.

                Tschüß

                Kommentar


                  #9
                  Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
                  Es geht nicht darum, ob Du in 2021 in Deutschland "sein" wirst, sondern ob Du in 2021 (irgendwann) in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hast. Wenn Du also in 2021 eine dafür eingerichrete Wohnung hast und in 2021 noch nicht drinnen warst und das jetzt auch nicht mehr dieses Jahr vorhast, dann hast Du immer noch einen Wonsitz und bist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

                  Außerdem: Was macht Dich -ohne Glaskugel- so sicher, dass Du es Dir nicht im Dezember 2021 anders überlegst ? Macht das daher Sinn jetzt eine derartige Info zu versenden, die Du noch dreimal dieses Jahr ggf. ändern musst ? Ist es nicht sinnvoller die Info am Neujahrstag 2022 zu verbreiten ?
                  Ich habe keine Wohnung mehr und bisher auch keinen gewöhnlich Aufenthalt in D. So wie es sich entwickelt hat bzw entwickelt, bleibt das auch das gesamte Jahr so. Das kann ich auch ohne Glaskugel sagen! Es wird sich nicht mehr ändern.

                  Genau deshalb möchte ich jetzt schon aktiv werden und nicht erst nächstes Jahr dann für 2021 eine Steuererklärung als beschränkt Steuerpflichtiger abgeben, Mein ehemaliger AG hat zu viel Lohnsteuer abgeführt und ich möchte, dass er dies so schnell wie möglich ausgleicht. Ich arbeite nicht mehr für ihn und werde es auch nicht mehr.

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                    #10
                    Zitat von holzgoe Beitrag anzeigen

                    Hallo Two-Face,
                    im Kalenderjahr 2020 haben doch beschränkt Steuerpflichtige auch schon am ELSTAM Verfahren teilgenommen, wieso sollte da dein Arbeitgeber zuviel Lohnsteuer einbehalten haben, wenn er deine Daten abgerufen hat?

                    Tschüß
                    Das habe ich auch gelesen, allerdings weiß außer mir selbst niemand, dass ich beschränkt steuerpflichtig bin. Das möchte ich ja feststellen lassen bzw. beantragen.

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                      #11
                      Zitat von holzgoe Beitrag anzeigen

                      Danke fürs Aufpassen ->Nachfrage gilt für 2021, ich frage nur wieso soll der Arbeitgeber für 2021 bei Rückwirkung ab 01.01.2021 einen Lohnsteurjahresausgleich machen, die Lohnsteuerabzugsmerkmale ändern sich doch nicht.

                      Tschüß
                      Vielleicht bin ich ja total auf dem Holzweg. Mein Arbeitgeber hat Anfang des Jahres meine abzuführende Lohnsteuer so berechnet, als ob ich 12 Monate für ihn als unbeschränkter Steuerplfichtiger arbeiten würde. Nun bin ch beschränkt steuerpflichtig und war viel kürzer für ihn beschäftigt. Mein Steuer-Jahresbrutto steht bereits fest (ich werde keine Einkünfte mehr in D haben) und es natürlich viel geringer als es Anfang des Jahres erwartet wurde. Ich dachte bzw. das hat mir mein ehemaliger AG auch so gesagt, dass mit einem Lohnsteuerausgleich eine Korrektur auf Basis des neuen Status Quo erfolgen kann.

                      Stimmt dies denn nicht?

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                        #12
                        Hallo Two-Face,
                        der AG berechnet die abzuführende Steuer nach den vorliegenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen -> Steuerklasse, Religion, Kinder und eventuelle Freibeträge egal ob du das ganze Jahr bei ihm arbeitest oder nach zwei Monaten kündigst.
                        Eine Abweichung im Lohnsteuerabzug kann nur eintreten, wenn sich z. Bsp. deine Steuerklasse ändert wegen Heirat oder so.
                        Wenn du also ledig bist und keine Kinder hast , bist und bleibst du in Steuerklasse I egal ob beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig.

                        Tschüß

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                          #13
                          Ich frage mich auch, auf welcher Basis der AG einen Lohnsteuerjahresausgleich durchführen soll oder will, eben weil der AN nicht ganzjährig bei ihm beschäftigt war. Der AN kann ja ernsthaft versprechen, dass er im Ausland bleibt, und trotzdem übernächsten Monat wieder in D auf der Matte stehen.

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                            #14
                            Davon ab, die Einkünfte aus § 19 EStG gelten bei der beschränkten Steuerpflicht durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, so dass das FA hier keine Veranlagung vornehmen wird.

                            Mit freundlichen Grüßen

                            Beamtenschweiß
                            ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

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