Guten Tag an alle,
da ich nicht weiß, ob ich mit dem Thema hier richtig bin bzw. reinpasst (bitte bei Bedarf verschieben), möchte gerne Folgendes wissen.
Aufgrund einer Zahnzusatzversicherung bei der AOK, die ich seit Längerem besitze, wurde mir im April 2020 mitgeteilt, dass dieser Wahltarif gemäß Urteil vom Bundessozialgericht (30.7.2019, B 1/KR 34/18 R) nicht mehr selbstständig getragen werden kann und somit an den Kooperationspartner der Müchener Verein überführt wird (entsprechendes Antragsformular wurde von mir bestätigt).
Da die AOK sich bereit erklärte, die Beitragszahlung zu übernehmen bis Ende Dez. 2020, ist meine Frage nun, ob ich den Anspruch besitze, den Beitrag in der Steuererklärung gelten zu machen oder ob ich den diesmal dank Kulanzhandlung der Versicherung ausfallen lassen muss.
da ich nicht weiß, ob ich mit dem Thema hier richtig bin bzw. reinpasst (bitte bei Bedarf verschieben), möchte gerne Folgendes wissen.
Aufgrund einer Zahnzusatzversicherung bei der AOK, die ich seit Längerem besitze, wurde mir im April 2020 mitgeteilt, dass dieser Wahltarif gemäß Urteil vom Bundessozialgericht (30.7.2019, B 1/KR 34/18 R) nicht mehr selbstständig getragen werden kann und somit an den Kooperationspartner der Müchener Verein überführt wird (entsprechendes Antragsformular wurde von mir bestätigt).
Da die AOK sich bereit erklärte, die Beitragszahlung zu übernehmen bis Ende Dez. 2020, ist meine Frage nun, ob ich den Anspruch besitze, den Beitrag in der Steuererklärung gelten zu machen oder ob ich den diesmal dank Kulanzhandlung der Versicherung ausfallen lassen muss.
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