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Erhaltungsaufwendung mit Vorsteuer, auf 3 Jahre verteilen

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    Erhaltungsaufwendung mit Vorsteuer, auf 3 Jahre verteilen

    Ich habe Erhaltungsaufwendungen, von denen ein Teil der Rechnungen vorsteuerfähig ist, die ich auf drei Jahre verteilen möchte. Vereinfachtes Beispiel.
    Erhaltungsaufwendungen: 35.000 €
    Abziehbare Vorsteuer: 5.000 €
    Verbleibende Aufwendungen: 30.000 €
    Unter Gesamtaufwand 2020 würde ich angegeben 30.000 €
    davon 2020: abzuziehen 10.000 €

    In Zeile 52 soll ich dann aber "bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung, in den Werbungskosten laut Zeile 51 enthaltene abziehbare Vorsteuerbeträge" angeben.
    In den Werbungskosten laut Zeile 51 wären die 2020: abzuziehenden Teilaufwendunge von 10.000 € enthalten, aber davon keine Vorsteuer. Daduch wäre die in Zeile 52 angegebe Vorsteuer um 5000 € geringer, als die, die ich in der USt.erklärung angeben würde. Das scheint nicht richtig zu sein.Auf 3 Jahre verteilte Erhaltungsaufwendung mit Vorsteuer

    Oder muß ich den Bruttobetrag von 35.000 € auf 3 Jahre verteilen?
    Unter Gesamtaufwand 2020 würde ich dann angegeben 35.000 €
    davon 2020: abzuziehen 11.667 €
    Aber was beziehe ich dann Zeile 52 "unter Zeile 51 in den Werbungskosten laut Zeile 51 enthaltene abziehbare Vorsteuerbeträge" ein?
    - die 5.000 € die sich auf die gesamten Erhaltungsaufwendungen beziehen (die aber nur zu einem Drittel in den Werbungskosten laut Zeile 51 enthalten sind)?
    - oder muß ich auch die Vorsteuer in Zeile 51 über drei Jahre verteilen?

    #2
    Auf welche Vorschrift wird denn die Verteilung auf mehrere Jahre gestützt ?
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Ach so, es geht um Erhaltungsaufwendungen in Anlage V!
      §§ 11a, 11b EStG, § 82b EStDV
      Größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden im Privatvermögen, die im Zeitpunkt der Leistung überwiegend Wohnzwecken dienen, können abweichend von § 11 Abs. 2 EStG auf 2 bis 5 Jahre gleichmäßig verteilt werden.

      Freundliche Grüße Mm25111925
      Zuletzt geändert von Mm25111925; 01.08.2021, 22:24. Grund: Ergänzung

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        #4
        Es gilt ja immer nur eine der Vorschriften Bei Gebäuden im Privatvermögen, die im Zeitpunkt der Leistung überwiegend Wohnzwecken dienen,

        ist ein Vorsteuerabzug ja nur selten möglich. Genau deshalb habe ich ja nachgefragt, Die Antwort ist aber nicht eindeutig.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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          #5
          Das Gebäude dient überwiegend Wohnzwecken. Es gibt darin aber auch einen Laden, für den ich Umsatzsteuer abführe und so kann ich einen Teil der Mehrwertsteuer der Aufwendungen als Vorsteuer geltend machen.

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            #6
            OK, verstanden.! Ich muss mir das selbst erst mal näher ansehen bzw. darüber nachdenken. wie man das richtig erklärt.

            Ich glaube, dass zumindest bestimmte Angaben eher nachrichtlich sind.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

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              #7
              Nachdem sich die amtliche Anleitung zur Anlage V zum Thema Brutto oder Netto sowie Umsatzsteuer und Vorsteuer ausschweigt,

              habe ich dir hier mal eine Anleitung verlinkt. die mir logisch erscheint: https://www.steuern.de/steuererklaerung-anlage-v.html

              Damit solltest du zurecht kommen.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

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                #8
                Unter www.steuern.de hatte ich schon geschaut. Ich hab' jetzt nochmal nachgesehen, da finde ich zu meiner Frage aber auch nichts konkretes. Dann werden ich mich wohl doch mal von einem Steueberater beraten lassen.
                Trotzdem Danke!

                Freundliche Grüße Mm25111925

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                  #9
                  ... da finde ich zu meiner Frage aber auch nichts konkretes.
                  Meines Erachtens wird man da schon fündig. So steht dort z. B. :

                  Haben Sie umsatzsteuerpflichtig vermietet, gehört die von Ihnen bezahlte Umsatzsteuer aus den Handwerkerrechnungen zu den sofort abziehbaren Werbungskosten. Der Abzug erfolgt über die Bruttobeträge in den Zeilen 33–49. In Zeile 52 sind die gesamten abziehbaren Vorsteuerbeträge
                  nochmals einzutragen.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

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