Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Verlustvortrag bzw. -rücktrag

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Verlustvortrag bzw. -rücktrag

    Hallo, ich habe den steuerlichen Fall zum ersten mal und bei meiner Suche leider keine zufriedenstellende Antwort gefunden. Es geht um die Verrechnung von negativen Einnahmen aus V + V.

    Der Text des

    Einkommensteuergesetz (EStG)
    § 10d Verlustabzug

    (1) Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind ... vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag). ...
    Wenn ich das richtig verstehe, dann werden die angesprochenen negativen Einnahmen aus V + V auch im Jahr ihres Auftretens erstmal mit dem beispielsweise Einkommen aus unselbständiger Arbeit des Steuerpflichtigen verrechnet. Und ein Verlustvortrag bzw. -rücktrag kommt erst dann zustande, wenn das Ergebnis dieser Bilanz negativ ist - also unter 0 € liegt.

    Oder fällt ein möglicher Verlustvortrag schon ab der Unterschreitung des Steuer-Grundfreibetrags an ?
    Oder - was mir am sinnvollsten erschiene - die negativen Einnahmen aus V+V werden ausschließlich mit den Einkünften aus V+V des vorigen bzw. folgenden Jahres verrechnet.

    Vielen Dank im Voraus.
    C.
    Zuletzt geändert von Campes; 19.08.2021, 22:45.

    #2
    Oder fällt ein möglicher Verlustvortrag schon ab der Unterschreitung des Steuer-Grundfreibetrags an ?
    Oder - was mir am sinnvollsten erschiene - die negativen Einnahmen aus V+V werden ausschließlich mit den Einkünften aus V+V des vorigen bzw. folgenden Jahres verrechnet.
    Die Antwort lautet für beide Fragen: Nein ! Ein Verlustvortrag bzw. -rücktrag kommt erst dann zustande, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte negativ ist.

    Es gibt zwar bei bestimmten Einkunftsarten Beschränkungen bei der Verrechnung, aber für Einkünfte aus V+V gilt das nicht. Der Grundfreibetrag spielt auch

    keine Rolle.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Hallo,

      Und ein Verlustvortrag bzw. -rücktrag kommt erst dann zustande, wenn das Ergebnis dieser Bilanz negativ ist - also unter 0 € liegt.
      Genau so ist es.

      Praktisch kann in solchen Fällen der Grundfreibetrag verfallen (dahin geht die Frage ja wohl).

      Oder - was mir am sinnvollsten erschiene - die negativen Einnahmen aus V+V werden ausschließlich mit den Einkünften aus V+V des vorigen bzw. folgenden Jahres verrechnet.
      In manchen Einkunftsarten ist das tatsächlich so (etwa bei Kapitalerträgen oder Spekulationsgeschäften), bei VuV aber nicht.

      Stefan
      Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

      Kommentar


        #4
        Vielen Dank für die Klarstellungen.

        Gut wenn man vor den Ausgaben darüber Bescheid weiss!

        Kommentar

        Lädt...
        X