Hallo zusammen,
zum 31.12.2020 wurde ein verbleibender Verlustvortrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen (aus der Veräußerung von Aktien) festgestellt.
In 2021 wurden Gewinne aus der Veräußerung von Aktien erzielt. Da diese Aktien-Gewinne jedoch durch den Freistellungsauftrag für Kapitaleinkünfte vollständig abgedeckt wurden, hat die depotführende Bank keine Steuern abgeführt.
Meine Frage: Bin ich nun wegen dem Verlustvortrag verpflichtet, für 2021 eine Anlage KAP einzureichen?
(Hintergrund: Bei Veranlagung würden zuerst Gewinne und Verluste verrechnet, danach wirkt erst der Freistellungsauftrag. In meinem Fall bliebe dann dieser für 2021 ungenutzt, aber der Verlustvortrag würde unnötigerweise reduziert).
Anderweitig wurden keinerlei Kapitalerträge erzielt, die eine Abgabe der KAP für 2021 erforderlich machen.
Ich wäre für eine belastbare Antwort mit Quellenangabe sehr dankbar. Die Angaben in diversen Foren sind widersprüchlich.
Vielen Dank!
zum 31.12.2020 wurde ein verbleibender Verlustvortrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen (aus der Veräußerung von Aktien) festgestellt.
In 2021 wurden Gewinne aus der Veräußerung von Aktien erzielt. Da diese Aktien-Gewinne jedoch durch den Freistellungsauftrag für Kapitaleinkünfte vollständig abgedeckt wurden, hat die depotführende Bank keine Steuern abgeführt.
Meine Frage: Bin ich nun wegen dem Verlustvortrag verpflichtet, für 2021 eine Anlage KAP einzureichen?
(Hintergrund: Bei Veranlagung würden zuerst Gewinne und Verluste verrechnet, danach wirkt erst der Freistellungsauftrag. In meinem Fall bliebe dann dieser für 2021 ungenutzt, aber der Verlustvortrag würde unnötigerweise reduziert).
Anderweitig wurden keinerlei Kapitalerträge erzielt, die eine Abgabe der KAP für 2021 erforderlich machen.
Ich wäre für eine belastbare Antwort mit Quellenangabe sehr dankbar. Die Angaben in diversen Foren sind widersprüchlich.
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