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Pflicht zur Abgabe von KAP bei Verlustvortrag?

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    Pflicht zur Abgabe von KAP bei Verlustvortrag?

    Hallo zusammen,

    zum 31.12.2020 wurde ein verbleibender Verlustvortrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen (aus der Veräußerung von Aktien) festgestellt.
    In 2021 wurden Gewinne aus der Veräußerung von Aktien erzielt. Da diese Aktien-Gewinne jedoch durch den Freistellungsauftrag für Kapitaleinkünfte vollständig abgedeckt wurden, hat die depotführende Bank keine Steuern abgeführt.

    Meine Frage: Bin ich nun wegen dem Verlustvortrag verpflichtet, für 2021 eine Anlage KAP einzureichen?
    (Hintergrund: Bei Veranlagung würden zuerst Gewinne und Verluste verrechnet, danach wirkt erst der Freistellungsauftrag. In meinem Fall bliebe dann dieser für 2021 ungenutzt, aber der Verlustvortrag würde unnötigerweise reduziert).
    Anderweitig wurden keinerlei Kapitalerträge erzielt, die eine Abgabe der KAP für 2021 erforderlich machen.

    Ich wäre für eine belastbare Antwort mit Quellenangabe sehr dankbar. Die Angaben in diversen Foren sind widersprüchlich.

    Vielen Dank!
    mfg. - Kent

    #2
    Ich wäre für eine belastbare Antwort mit Quellenangabe sehr dankbar. Die Angaben in diversen Foren sind widersprüchlich.
    Ich kann nur meine persönliche Meinung wiedergeben. Meines Erachtens handelt es sich um einen verbleibenden Verlustabzug im Sinne von

    § 56 EStDV, der zur Erklärungspflicht im Folgejahr führt und zwar auch dann, wenn keine Gewinne aus der Veräußerung von Aktien verrechnet

    werden können. Wenn ich solche Verluste aus dem Verlustverrechnungstopf der Bank für Aktien nehme und in die Verwaltung des Finanzamts

    gebe, kann ich mich ja nicht besser stellen, als wenn die Verluste im Verrechnungstopf der Bank geblieben wären. Die hätte sie wegen des

    Vorrangs der Verrechnung gegenüber der Gewährung des Sparer-Pauschbetrags (§ 20 Abs. 9 Satz 4 EStG) auch zunächst mit Gewinnen aus

    der Veräußerung von Aktien verrechnen müssen. Solange keine verrechenbaren Gewinne erzielt werden, werden die Verluste weiter vorgetragen,

    gleich, ob der Verlusttopf nun bei der Bank oder beim Finanzamt verwaltet wird.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Vielen Dank für deine Antwort, Charlie24.

      Nun ja, die Gleichstellung von Verlustverrechnung bei Bank und FA ist dann nicht mehr gegeben, wenn mehrere Banken im Spiel sind:
      Im Verlustverrechnungstopf der Bank A "parke" ich meine Verluste, bei Bank B verrechne ich die Gewinne mit dem Sparer-Pauschbetrag. Spätestens dann wäre ich mit der Verlustverrechnung beim FA im Nachteil, da der Sparer-Pauschbetrag verfällt. Wenn der Gesetzgeber beliebig viele Töpfe bei Banken zulässt, sollte er mir doch auch den Gestaltungsspielraum geben, die beim FA "geparkten" Verluste erst dann zu verrechnen, wenn es für mich vorteilhaft ist. Natürlich immer unter der Bedingung, dass ich sonst nicht zur Abgabe der KAP verpflichtet bin.

      Im Übrigen finden sich auf den Verbraucher-Infos im Netz unzählige Gründe, wann eine KAP abzugeben ist. Ich habe aber noch nie gelesen, dass ein Verlustvortrag zur Abgabepflicht im Folgejahr führt. Ich kann mir einfach nicht vorstellen, dass mein Fall so exotisch ist. Schade, dass man diesen einfachen Sachverhalt nicht verbraucherfreundlich kommunizieren kann...


      mfg. - Kent

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        #4
        Die Überlegung, dass es bei Depots bei unterschiedlichen Banken natürlich möglich ist, das Thema Verrechnung zu umgehen, habe ich natürlich

        auch angestellt. Wenn man das will, darf man sich keine Verlustbescheinigung ausstellen lassen, der Antrag dafür muss ja nicht gestellt werden.

        Meines Erachtens macht die Ausstellung einer Verlustbescheinigung sowieso nur dann Sinn, wenn ich bei mehr als einem Depot im gleichen Jahr

        bei der einen Bank Gewinne und bei der anderen damit verrechenbare Verluste erziele und meine Kapitalerträge ohne Verrechnung insgesamt über dem

        Sparer-Pauschbetrag liegen würden. Was das Thema Steuererklärungspflicht nach § 56 Abs. 2 EStG angeht, findet man keine konkreten Hinweise

        zur Behandlung von Verlustvorträgen nach § 20 Abs.6 EStG, da hast du sicher recht. Ich habe dazu auch ein paar Suchanfragen laufen lassen.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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          #5
          M.E. muss man die Steuererklärungsabgabepflicht und die Pflicht zur Abgabe einer Abgabe KAP unterscheiden und getrennt betrachten: Eine Steuererklärungsabgabepflicht besteht nach § 56 Satz 2 EStG, da der festgestellte Verlust jedes Jahr fortzuschreiben ist. Ob Du allerdings eine Anlage KAP abgeben musst oder freiwillig tust, richtet sich nach den normalen Regeln, d.h. wenn Du z.B. keine ausländischen Kapitalerträge oder Finanzamtszinserträge hast, wirst Du regelmäßig keine Anlage KAP abgeben müssen, darfst es aber.
          Schönen Gruß

          Picard777

          P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

          Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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            #6
            Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
            d.h. wenn Du z.B. keine ausländischen Kapitalerträge oder Finanzamtszinserträge hast, wirst Du regelmäßig keine Anlage KAP abgeben müssen, darfst es aber.
            Genauso hatte ich die Vorschriften interpretiert (und auf eine Bestätigung gehofft). Danke für eure Hilfe!

            mfg. - Kent

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              #7
              Hallo,

              grundsätzlich hat der Steuerzahler das Recht, korrekt versteuerte inländische Kapitalerträge nicht zu erklären. Mir ist keine Rechtsgrundlage bekannt, nach der das Finanzamt dann doch eine komplett ausgefüllte Anlage KAP verlangen kann (außer Antrag Zeile 4 natürlich).

              Im Ergebnis ist dann nur der in Anspruch genommene Sparerpauschbetrag bekannt (entweder durch Zeile 17, oder später durch Meldung der Bank). Speziell bei einem Verlustvortrag aus Aktien(!) darf damit aber gar nicht verrechnet werden (der Sparerpauschbetrag wird ja nicht nach Aktien und Nichtaktien aufgeschlüsselt).
              Imho sollte es bei einem Sonstigen-Verlustvortrag auch nicht anders sein - das wäre sonst auffallend uneinheitlich.

              Stefan
              Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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