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ESt-Erklärung 2020 auch unvollständig einreichen?

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    ESt-Erklärung 2020 auch unvollständig einreichen?

    Wollte endlich meine private ESt-Erklärung 2020 einreichen, bevor mich das Finanzamt mit einer Fristsetzung dazu auffordert.

    Was mich bislang daran gehindert hat, sind noch im Detail unbekannte Einkünfte aus Vermietung in Anlage V.
    Die genauen Einkünfte sind noch unbekannt, weil die Hausverwaltung immer noch keine Abrechnung für das Wirtschaftsjahr 2020 vorgelegt hat.

    Kann ich meine ESt-Erklärung unvollständig einreichen und Anlage V später nachreichen?
    Falls ja, wie "tüte" ich das am besten ein? Beispielsweise mittels eines Kommentars am Ende??

    Oder besser um Fristverlängerung bitten, wenn die Aufforderung kommt?

    Jede Antwort hilft mir, danke Euch vorab!

    #2
    Hallo,

    du hast noch jede Menge Zeit um deine Erklärung einzureichen
    Gruß FIGUL

    Kommentar


      #3
      Die genauen Einkünfte sind noch unbekannt, weil die Hausverwaltung immer noch keine Abrechnung für das Wirtschaftsjahr 2020 vorgelegt hat.
      Du wirst doch wissen, was du im Jahr 2020 wofür bezahlt hast? Die Abrechnung wirkt sich doch steuerlich (Zu- und Abfluss) erst im Jahr 2021 aus.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

      Kommentar


        #4
        Zitat von chris_hd Beitrag anzeigen
        Oder besser um Fristverlängerung bitten
        Die Abgabefrist für die Steuer 2020 ist bis zum 31. Oktober verlängert, das ist dieses Jahr ein Sonntag, also wäre der letzte Tag der Abgabe der 1. November, und der ist in manchen Bundesländern ein Feiertag, also dann der 2. November. Und da machst Du Dir jetzt schon Gedanken über die Fristverlängerung?

        Kommentar


          #5
          Eine unvollständige Steuererklärung ist doch nicht bearbeitbar und damit wertlos, also quasi eine Nichterklärung. Antwort auf Frage 1 also: Technisch ja, rechtlich nein.
          Schönen Gruß

          Picard777

          P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

          Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

          Kommentar


            #6
            danke für Eure Antworten zur Abgabefrist und zur unvollständigen Einreichung!


            Charlie24 : das Zu- und Abflussprinzip ist ein starkes Argument, welches man aus steuerrechtlicher Sicht wohl nicht schlagen kann und besser auch nicht soll.
            Und dieses Prinzip stellt zudem auch eine elegante Lösung für die langsame Hausverwaltung.

            Es widerspricht halt nur dem, was man "aus menschlicher Sicht" gerne hätte:
            --> Ausgaben und Einnahmen, welche zum Jahr 2020 gehören, kommen in die Steuererklärung des Jahres 2020.



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              #7
              Ausgaben und Einnahmen, welche zum Jahr 2020 gehören, kommen in die Steuererklärung des Jahres 2020.
              Nein, Ausgaben und Einnahmen, welche im Jahr 2020 geflossen sind, kommen in die Steuererklärung des Jahres 2020. - § 11 EStG -
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

              Kommentar


                #8
                Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                Du wirst doch wissen, was du im Jahr 2020 wofür bezahlt hast?
                Ich weiß dass immer erst nach der Abrechnung. Denn der Hausverwalter zahlt gelegentlich aus der Instandhaltungsrücklage.

                Kommentar


                  #9
                  Aber man weiß doch, welche Miete man erzielt hat (Mietvertrag) und was man monatlich als Fixkosten an die Hausverwaltung gezahlt.
                  (Die Zuführung in die Instandhaltungsrücklage ist üblicherweise auch ein vorher festgelegter Fixbetrag.)

                  Diese beiden Posten werden dann an Hand der in 2020 erfolgten Hausgeldabrechnung (VZ 2019) um die Nachforderungen oder Erstattungen berichtigt.
                  Somit ist die Hausgeldabrechnung für 2020 unerheblich für die Steuererklärung 2020.
                  Mit freundlichen Grüßen

                  Beamtenschweiß
                  ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

                  Kommentar


                    #10
                    Zitat von Beamtenschweiß Beitrag anzeigen
                    Die Zuführung in die Instandhaltungsrücklage ist üblicherweise auch ein vorher festgelegter Fixbetrag
                    Nicht aber der Abfluss daraus.

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