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EüR: Eintragung der Zahllast in der EüR

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    EüR: Eintragung der Zahllast in der EüR

    Hallo zusammen,

    ich bin kurz vor der Abgabe der Steuererklärung 2020. Ich habe 2 Einzelunternehmen und gebe eine Umsatzsteuererklärung ab, zeichne jedoch alles getrennt auf, da beide eine eigene Steuernummer haben. Die Umsatzsteuervoranmeldungen wurden quartalsweise abgegeben.

    Sachverhalt (fiktive Zahlen):
    Zahllast 4. Quartal 2020: 1.100 €
    davon Einzelunternehmen A: 600 € und B 500 €

    Gesamte Zahllast: 15.000 € Einzelunternehmen A
    2.500 € Einzelunternehmen B
    = 17.500 €

    Die Zahllast für das 4. Quartal wurde jedoch gegen Ende Januar 2021 überwiesen, also über dem 10-Tageszeitraum (ich hatte das FA damals gebeten mir bis Ende Januar Zeit zu geben, was man auch bewilligt hat). Dies bedeutet, dass ich in der EüR die Summe von 1.100 € nicht als Betriebsausgabe geltend machen kann, da der Zahlungsabfluss im Folgejahr und nach den 10 Tagen war. Erst in der Steuererklärung 2021 wird dies wieder ein Aufwand.

    Bei der EüR für Einzelunternehmen A habe ich eine Frage wie ich das am besten eintrage:

    1. Möglichkeit:
    ich trage hier in Zeile 64 An das Finanzamt gezahlte und gegebenenfalls verrechnete Umsatzsteuer (Die Regelung zum 10-Tageszeitraum nach § 11 Absatz 2 Satz 2 EStG ist zu beachten) die Differenz ein, z. B. für Einzelunternehmen A: 15.000 € - 600 € = 14.400 € (mit der Angabe, dass ich die 600 € abgezogen habe)

    2. Möglichkeit:
    ich trage in Zeile 64 (Betriebsaufgaben) den Sollwert von 15.000 € ein und in Zeile 17 (Betriebseinnahmen) ( Vom Finanzamt erstattete und gegebenenfalls verrechnete Umsatzsteuer (Die Regelung zum 10-Tageszeitraum nach § 11 Absatz 1 Satz 2 EStG ist zu beachten) den Wert von 600 €.

    Bei beiden Möglichkeiten kommt dasselbe Ergebnis (Gewinn) heraus, jedoch vermute ich, dass das FA dieses Saldieren nicht so sehr mag und wohl die 2. Möglichkeit besser geeignet ist?

    Vielen Dank für Eure Einschätzung!
    Zuletzt geändert von Harald123; 18.09.2021, 18:54.

    #2
    Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe dann sind Dir die 600 Euro nicht erstattet worden. Also kann nur die erste Möglichkeit richtig sein.

    Kommentar


      #3
      Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
      Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe dann sind Dir die 600 Euro nicht erstattet worden. Also kann nur die erste Möglichkeit richtig sein.
      Korrekt, keine Erstattung, da es kein Vorsteuerüberhang war, sondern eine Umsatzsteuer-Zahllast.

      Kommentar


        #4
        Du kannst zwar das Textfeld benutzen, um die Aufteilung zwischen deinen beiden Firmen kurz zu erläutern, vorausgesetzt, die Zeichenzahl gibt

        das her. Wenn es aber bei beiden eine Zahllast gab, ist das jeweils auch so einzutragen, sonst würdest du ja Ausgaben der einen Firma bei der

        zweiten als Betriebseinnahme erfassen, was nicht zulässig ist.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

        Kommentar


          #5
          Es gab bei beiden eine Zahllast, die EüR wird getrennt gemacht, das bedeutet, einer der beiden Möglichkeiten trifft auf beide EüR zu.
          Beide Vorgehensweisen führen zum selben Gewinn, die Angabe der einzelnen Zahllasten ergibt eine Betriebseinnahme.
          Zahllast gesamt: 1.100 €
          Zahllast Firma A: 600 €
          Zahllast Firma B: 500 €

          Für EüR A werden nur die 600 € eingetragen, für EüR B die 500 €, gleichwohl die Umsatzsteuererklärung so abgegeben wird als sei es eine Firma.

          Das dürfte vor allem bei Personen/Firmen mit Dauerfristverlängerung eigentlich jedes Jahr vorkommen.

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            #6
            ... gleichwohl die Umsatzsteuererklärung so abgegeben wird als sei es eine Firma.
            Das ist klar. Wegen der umsatzsteuerrechtlichen Unternehmensdefinition muss bei der Umsatzsteuer konsolidiert werden, bei der Gewinnermittlung

            für die Einkommensteuer muss dagegen jeder Betrieb für sich betrachtet werden.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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