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Externer Arbeitsplatz in Anlage N- Werbungskosten

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    Externer Arbeitsplatz in Anlage N- Werbungskosten

    Guten Abend,

    Bezüglich der Steuererklärung für 2020 in Mein Elster (online):
    Bin als Wissenschaftliche Mitarbeiterin (50%) angestellt in einem Institut und promoviere an einer Uni quasi nebenberuflich zu verwandtem Thema (=Promotions-Studium).
    Für die Promotion an der Uni hatte ich einen Arbeitsplatz in einem Büro angemietet und möchte diesen in der Anlage N bei den Werbungskosten absetzen. Meine Fragen hierzu:

    1) Sind diese Kosten unter '11 Aufwendungen für Arbeitsmittel', '12 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer', '13 Fortbildungskosten' oder '14 Weitere Werbungskosten' einzutragen - und warum?

    2) In welchem Jahr diese abzusetzen sind, hängt davon ab, wann sie gezahlt/überwiesen wurden, vielmehr als für welchen Monat die Miete bestimmt war, oder?
    z.B. Wenn die Miete für Januar/Februar 2021 schon im Dezember 2020 überwiesen wurde, ist sie in 2020 abzusetzen, stimmt das?

    Ich freue mich über konstruktive Kommentare hierzu;
    Viele Grüße

    #2
    Mit der elektronischen Steuererklärung haben deine Fragen eigentlich nichts zu tun, deshalb nur ganz kurz:

    Wenn du bereits einen Universitätsabschluss hast, fällt dein Promotionsstudium unter Fortbildung.

    Für laufende Mietzahlungen gilt die 10-Tagesregel (kurze Zeit) gemäß § 11 EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__11.html
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      @Charlie24: Ich habe soeben deinen Link zu §11 EStG betätigt. Eine "10-Tagesregel (kurze Zeit)" kann ich nicht finden. Oder liegt es bei mir an der frühen Uhrzeit?
      Gruß be.assmann

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        #4
        Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
        Für laufende Mietzahlungen gilt die 10-Tagesregel (kurze Zeit) gemäß § 11 EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__11.html
        § 11 Abs. 1 S. 2:

        Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen

        Kommentar


          #5
          § 11 Abs. 1 S. 2:
          Und Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend (Siehe § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG) Als kurze Zeit hat

          die Rechtsprechung 10 Tage definiert.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            #6
            Guten Morgen,

            Das würde bedeuten, wenn ich es recht verstehe, dass Zahlungen am/nach dem 21. Dezember 2020 für 2021 zugehörig auch für 2021 zu berücksichtigen wären (bzw. in anderen Fällen eben auch rückwirkend bis/vor 10.1. für das rückliegende Jahr).
            Die Zahlung erfolgte allerdings am 18.12 und die Miete wurde nicht monatlich überwiesen sondern in Blöcken/ zusammengefasst jeweils im voraus.

            Nun ja, Danke für die Kommentare. VGr.

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              #7
              Die Zahlung erfolgte allerdings am 18.12 und die Miete wurde nicht monatlich überwiesen sondern in Blöcken/ zusammengefasst jeweils im voraus.
              so dass die Zahlung dem Jahr 2020 zuzuordnen ist.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                #8
                Guten Tag,
                Okay, danke der Antwort/Bestätigung.
                VGr.

                Kommentar


                  #9
                  so dass die Zahlung dem Jahr 2020 zuzuordnen ist.
                  Hallo Charlie24, mal angenommen, ich handhabe die 10-Tagesregel etwas großzügiger und trage die Aufwendungen erst für die ESt 2021 in mein Elster ein. Müsste das Finanzamt dann die Aufwendungen für 2021 akzepieren oder könnten die dann sagen "ätsch, zu spät geltend gemacht", wenn der Steuerbescheid für 2020 schon rechtskräftig ist?
                  Gruß be.assmann

                  Kommentar


                    #10
                    Zitat von be.assmann Beitrag anzeigen
                    Hallo Charlie24, mal angenommen, ich handhabe die 10-Tagesregel etwas großzügiger und trage die Aufwendungen erst für die ESt 2021 in mein Elster ein. Müsste das Finanzamt dann die Aufwendungen für 2021 akzepieren oder könnten die dann sagen "ätsch, zu spät geltend gemacht", wenn der Steuerbescheid für 2020 schon rechtskräftig ist?
                    Hallo,

                    mal angenommen, du probierst es selbst mal aus
                    Gruß FIGUL

                    Kommentar


                      #11
                      Zitat von be.assmann Beitrag anzeigen
                      ...... ich handhabe die 10-Tagesregel etwas großzügiger und trage die Aufwendungen erst für die ESt 2021 in mein Elster ein...
                      Hallo,

                      wie passt das dann zu deiner Signatur ?

                      Tschüß

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                        #12
                        holzgoe, von wegen Steuerehrlichkeit: Ich hätte da nichts anrüchiges gesehen, den Aufwand für 2021 geltend zu machen, wenn im o.g. Beitrag von @Joje T. 14 Tage vor dem 01.01.21 gezahlt wurde, zumal § 11 Abs. 1 S. 2 immer noch sinngemäß erfüllt sein dürfte. Meine Frage war nur, ob das Finanzamt für 2021 den Aufwand komlett streichen könnte, falls es die jahresmäßige Zuordnung für falsch hält.
                        Gruß be.assmann

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                          #13
                          Hallo be.assmann,
                          mein Beitrag war nicht so bierernst gemeint, war eher etwas
                          Die Problematik kann durchaus unterschiedlich gehandhabt werden.
                          Obwohl bei Fristen schon sehr genau hingeschaut wird -> Bsp. Anmeldesteuern bis zum 10. des Folgemonats einzureichen oder zu bezahlen, dann gibt es eben ab dem 11.Tag einen Verspätungszuschlag oder Säumniszuschlag (mal abgesehen vom Wochenende oder Feiertag).

                          Tschüß

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                            #14
                            Zitat von be.assmann Beitrag anzeigen
                            Ich hätte da nichts anrüchiges gesehen, den Aufwand für 2021 geltend zu machen, wenn im o.g. Beitrag von @Joje T. 14 Tage vor dem 01.01.21 gezahlt wurde, zumal § 11 Abs. 1 S. 2 immer noch sinngemäß erfüllt sein dürfte.
                            Nein. 14 ist größer als 10.

                            Zitat von be.assmann Beitrag anzeigen
                            Meine Frage war nur, ob das Finanzamt für 2021 den Aufwand komlett streichen könnte, falls es die jahresmäßige Zuordnung für falsch hält.
                            Natürlich kann es das, wenn es dies bemerkt, und wird es auch, wenn es sich an geltendes Recht hält.

                            Und nein, ich darf nicht 60 statt 50 fahren, wenn ich zum Ausgleich danach 40 statt 50 fahre.

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