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Soforthilfe EÜR Kleinunternehmerregelung

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    Soforthilfe EÜR Kleinunternehmerregelung

    Hallo,

    ich bin Kleinunternehmer und habe dementsprechend Interesse, die 22000 EUR nicht zu überschreiten. Wenn ich die erhaltene Soforthilfe i.H.v 9000 EUR in Zeile 12 (Betriebseinnahmen als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer: davon nicht steuerbare Umsätze sowie Umsätze nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 UStG ) eintrage, bleiben meine Betriebseinnahmen gleich (ca 17000 EUR), was natürlich gut ist. Doch wenn ich in der Zeile 66
    (Übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben (auch zurückgezahlte Hilfen/Zuschüsse aufgrund der Corona-Pandemie) die zurückgezahlte Soforthilfe iHv 7000 EUR) angebe, wird das in die gesamte Betriebsausgaben miteinkalkuliert, was natürlich keinen Sinn macht (Gewinn 10000 EUR).

    Was wäre hier die beste Lösung? Wenn ich die erhaltene Soforthilfe in Zeile 11 eintrage, wirkt sich das auf die Betriebseinnahmen aus (26000 EUR). Wenn man davon dann den zurückgezahlten Betrag, wie in Zeile 66 angegeben, abzieht, so ergibt das ja alles einen Sinn. Die Frage: Dadurch, dass die Betriebseinnahmen nun bei 26000 EUR sind, sprenge ich ja die Kleinunternehmergrenze von 22000 EUR?! Oder werden etwa nicht die Betriebseinnahmen, sondern wird der korrigierte Gewinn als Maßstab für die Über- oder Unterschreitung der Kleinunternehmergrenze herangezogen, sodass ich mir gar keine Sorgen machen müsste?

    Ich habe eigenständig schon viel recherchiert, doch wäre bestens dankbar für euren Tipp.
    Zuletzt geändert von CrossCheck; 28.10.2021, 02:54.

    #2
    Die Coronahilfen haben vielleicht Einfluss auf die Einnahmen, aber doch nicht auf den Umsatz.

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      #3
      Die Erfassung von Corona-Hilfen in der EÜR in der Zeile 11 und als Davon-Wert zusätzlich in Zeile 12 ist bei einem Kleinunternehmer korrekt,

      in der Umsatzsteuererklärung haben die aber nichts verloren. Echte Zuschüsse sind nicht steuerbar !
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

      Kommentar


        #4
        Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
        Die Erfassung von Corona-Hilfen in der EÜR in der Zeile 11 und als Davon-Wert zusätzlich in Zeile 12 ist bei einem Kleinunternehmer korrekt,

        in der Umsatzsteuererklärung haben die aber nichts verloren. Echte Zuschüsse sind nicht steuerbar !
        Müsste ich dementsprechend die Soforthilfe iHv 9000 EUR in Zeile 11 eintragen und in die Zeile 12 die tatsächlich erhaltene Hilfe, also nach Abzug von 7000 EUR, sind es 2000 EUR, müsste das dann eingetragen werden?

        Welcher Betrag ist denn letztendlich wichtig, um zu erkennen, ob die 22000 EUR Grenze überschritten wurde? Ich mache ja keine Usterklärung sondern nur die EÜR. Angenommen Betriebseinnahmen liegen bei 30000 EUR und man hat voll abziehbare Betriebsausgaben iHv 10000 EUR, sprich Gewinn ist 20000 EUR. Wird also nun der Gewinn als Maßstab genommen und bleibt man somit unter dem Freibetrag? Oder hätte man den Freibetrag überschritten, da die Betriebseinnahmen relevant sind in diese hier bei 30000 EUR liegen?

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          #5
          Hallo,

          Es zählt der Umsatz und nicht der Gewinn.
          Als Unternehmer (egal ob Klein) fehlen dir anscheinend sämtliche Grundlagen.
          Gruß FIGUL

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            #6
            Es geht bei der Kleinunternehmerregelung ausschließlich um grundsätzlich steuerpflichtige Umsätze, nicht um den Gewinn.

            Wenn du einschließlich der Corona-Hilfen von ursprünglich 9.000,00 insgesamt 29.000,00 € an Einnahmen hattest, dann gehören die insgesamt

            in Zeile 11 erklärt, in Zeile 12 müssen dann 9.000,00 € eingetragen werden. Daraus sieht man doch, dass deine Umsätze als Kleinunternehmer nur

            20.000,00 € betragen haben, also unter der 22.000 €-Grenze lagen. Die Rückzahlung erfasst du bei den Betriebsausgaben, saldiert werden darf nicht.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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              #7
              Hallo,

              er redet in seinem Beispiel von 30000.- Umsatz
              Gruß FIGUL

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                #8
                er redet in seinem Beispiel von 30000.- Umsatz
                Nein, er redet bzw. schreibt von 30.000,00 € Betriebseinnahmen einschließlich der 9.000,00 € Soforthilfe
                Freundliche Grüße
                Charlie24

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                  #9
                  Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                  Es geht bei der Kleinunternehmerregelung ausschließlich um grundsätzlich steuerpflichtige Umsätze, nicht um den Gewinn.

                  Wenn du einschließlich der Corona-Hilfen von ursprünglich 9.000,00 insgesamt 29.000,00 € an Einnahmen hattest, dann gehören die insgesamt

                  in Zeile 11 erklärt, in Zeile 12 müssen dann 9.000,00 € eingetragen werden. Daraus sieht man doch, dass deine Umsätze als Kleinunternehmer nur

                  20.000,00 € betragen haben, also unter der 22.000 €-Grenze lagen. Die Rückzahlung erfasst du bei den Betriebsausgaben, saldiert werden darf nicht.
                  Wenn ich das so mache, wie du es sagst, liegen die Betriebseinnahmen über der Grenze.
                  Du hast keine Berechtigung diese Galerie anzusehen.
                  Diese Galerie hat 3 Bilder

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                    #10
                    Zitat von FIGUL Beitrag anzeigen
                    Hallo,

                    Es zählt der Umsatz und nicht der Gewinn.
                    Als Unternehmer (egal ob Klein) fehlen dir anscheinend sämtliche Grundlagen.
                    Das war mir eigentlich schon klar, ich war nur verwirrt wegen der Aussage von L. E. Fant "Die Coronahilfen haben vielleicht Einfluss auf die Einnahmen, aber doch nicht auf den Umsatz."

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                      #11
                      Wenn ich das so mache, wie du es sagst, liegen die Betriebseinnahmen über der Grenze.
                      Aber doch nicht die Umsätze als Kleinunternehmer, die liegen doch deutlich darunter.
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                        #12
                        Zitat von CrossCheck Beitrag anzeigen
                        Wenn ich das so mache, wie du es sagst, liegen die Betriebseinnahmen über der Grenze.
                        Nochmalnochmalnochmal: die Einnahmen sind für die Kleinunternehmerregelung nicht von Bedeutung, sondern nur der Umsatz.

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                          #13
                          Vielleicht begreift er den Unterschied zwischen Umsätzen und Einnahmen irgendwann, viel Hoffnung habe ich aber nicht.
                          Freundliche Grüße
                          Charlie24

                          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                            #14
                            In der Tat hat es noch nicht klick gemacht. Viele Websites meinen, dass alle Betriebseinnahmen zum Umsatz zählen. Und warum erhöht Elster die Betriebseinnahmen, wenn die Soforthilfe dazu addiert wird? Ich hätte gewünscht, dass die Elster die Betriebseinnahmen nicht erhöht, nachdem man angegeben hat, dass man nicht steuerbare Einnahmen, also die Soforthilfe, bekommen hat.

                            Jedenfalls, Nachdem ich das so gemacht habe, wie ihr es gesagt habt, bin ich bisschen runtergescrollt und der steuerpflichtige Gewinn (Zeile 19) iHv 18000 EUR ist also bei mir relevant, richtig? Somit bleibe ich unter der 22K-Grenze, stimmts?

                            Ich werde sehr viel Eigeninitiative zeigen und mich in diesem Thema viel einstudieren. Lektion ist gelernt.

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                              #15
                              Die Hoffnung stirbt zwar zuletzt, aber es hat immer noch nicht klick gemacht. Corona-Hilfen sind zwar Betriebseinnahmen und einkommensteuerpflichtig,

                              aber sie sind gleichzeitig nicht steuerbare Umsätze im Sinne des UStG, es fehlt nämlich am Leistungsaustausch. Deshalb werden sie bei den Umsätzen

                              nach § 19 UStG nicht mitgerechnet. Was du auf Websites liest, interessiert nicht, der einkommensteuerpflichtige Gewinn ebenfalls nicht..
                              Freundliche Grüße
                              Charlie24

                              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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