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Anlage V Zeile 41 Fehler bei Werbungskosten für zweites Mietobjekt

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    Anlage V Zeile 41 Fehler bei Werbungskosten für zweites Mietobjekt

    Habe in meinem Haus zwei Teile vermietet und ordne die Erhaltungsaufwendungen nach Fläche den beinden Mietobjekten bzw der eignen Wohnung zu. Beim ersten Mietobjekt klappt das, beim zweiten mache ich es analog, in Anlage V Zeile 41, und erhalte die folgende Fehlermeldung:

    Bei den Werbungskosten aus dem bebauten Grundstück entspricht der als abzugsfähige Werbungskosten angegebene Betrag nicht dem Gesamtbetrag für 2020 voll abzuziehenden Erhaltungsaufwendungen, die verhältnismäßig zugeordnet werden, abzüglich des verhältnismäßig ermittelten Anteils, der nicht mit Vermietungseinkünften zusammenhängt (1. Angabemöglichkeit) (2. Anlage V).
    Zuletzt geändert von ueng; 01.11.2021, 22:46. Grund: Anlage V Zeile 41 Fehler bei Werbungskosten für zweites Mietobjekt

    #2
    Habe in meinem Haus zwei Teile vermietet und ordne die Erhaltungsaufwendungen nach Fläche den beiden Mietobjekten bzw der eignen Wohnung zu.
    Dein Haus ist aber nur ein Mietobjekt.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Hallo Charlie, ich wohne selbst darin bisher 67% selbst bewohnt, 33% Wohnung vermietet. Ab 2020 hat meine Frau ein kleines Geschäft. Aufteilung neu: selbst bewohnt 49%, Wohnung 33% Geschäft 18%. Analge V für Wohnung 33% funktioniert. Habe eine weitere Anlage V erstellt um die ERhaltungsaufwendungen des Hauses mit 18% dem Geschäft in Anlage V Zeile 41, zuzuornen und erhalte die folgende Fehlermeldung. Habe dort in Zeile 41 82% nicht dem Geschäft zugeornet. z.b. bei 1000€ Erhaltungsaufwendungen Haus sin 180€ dem Geschäft zugeordnet. Fehlermeldung:


      Bei den Werbungskosten aus dem bebauten Grundstück entspricht der als abzugsfähige Werbungskosten angegebene Betrag nicht dem Gesamtbetrag für 2020 voll abzuziehenden Erhaltungsaufwendungen, die verhältnismäßig zugeordnet werden, abzüglich des verhältnismäßig ermittelten Anteils, der nicht mit Vermietungseinkünften zusammenhängt (1. Angabemöglichkeit) (2. Anlage V).

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        #4
        Habe eine weitere Anlage V erstellt.
        Warum ist die Aufteilung nicht in der 1. Anlage V möglich ?
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          ja ist eine Möglichkeit, finde es jedoch mit 2 Anlagen V übersichtlicher wenns nicht geht mach ich alles in einer Anlage V, danke!

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            #6
            Was Du möchtest oder Du schöner findest interessiert ehrlich gesagt nicht. Die amtliche Anleitung zur Anlage V sagt Folgendes:

            In einer Anlage V sind zu erklären:Einkünfte aus
            einem bebauten Grundstück, z. B. vermietetes Haus, vermietete Eigentumswohnung (Zeile 4 bis 24 und 33 bis 52),
            einem selbst genutzten eigenen Haus / Eigentumswohnung,wenn einzelne Räume vermietet werden (Zeile 4 bis 24 und 33 bis 52),
            • kurzfristiger Vermietung, z. B. über Internet-Plattformen (Zeile 4 bis 24 und 33 bis 52),
            allen Beteiligungen, z. B. Grundstücks- oder Erbengemeinschaften (Zeile 25 bis 29),
            • Untervermietung von gemieteten Räumen (Zeile 31),
            allen unbebauten Grundstücken (z. B. Parkplatz), anderem unbeweg lichen Vermögen (z. B. Schiffe) und Sachinbegriffen (z. B. Geschäftseinrichtung) sowie aus Überlassung von Rechten, z. B. Erbbaurechte, Urheberrechte, Kiesausbeuterechte (Zeile 32).

            Die Einkünfte aus weiterenbebauten Grundstücken sind für jedes Grundstück getrennt jeweils in einer weiteren Anlage V zu erklären. Stammen die Einkünfte aus dem Ausland, geben Sie bitte zusätzlich die Anlage AUS ab. Für ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder eigenen gewerblichen / beruflichen Zwecken genutzte Gebäude und Gebäudeteile ist keine Anlage V auszufüllen.
            Zuletzt geändert von Picard777; 02.11.2021, 16:17.
            Schönen Gruß

            Picard777

            P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

            Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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              #7
              Ok danke wieder was dazu gelernt!

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