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Abfindung nach der Transfergesellschaft, Problem Zusammenballung, Fünftelregelung

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    Abfindung nach der Transfergesellschaft, Problem Zusammenballung, Fünftelregelung

    Guten Morgen,

    Firma wird geschlossen, dem Arbeitnehmer wird zum 31.12.2022 gekündigt, ein Aufhebungsvertrag wird unterschrieben,
    in dem das Datum der Auszahlung der Abfindung auf xx.xx.2024 festgelegt wird.

    Ab 01.01.2023 geht Arbeitnehmer in eine Transfergesellschaft, Transferkurzarbeitergeld 60%,
    der Arbeitgeber stockt auf xx% auf.

    Im Jahr der Auszahlung (2024) macht der Arbeitnehmer ein Dispositionsjahr, also keine weiteren Einkünfte in 2024,
    nur die Abfindung.

    Problem, der Arbeitgeber (AG) weiß nicht, was der Arbeitnehmer in 2024 für Einkünfte hat
    (Thema Zusammenballung der Einkünfte) und kann, darf die Abfindung wahrscheinlich nicht nach der Fünftelregelung
    versteuern und wird die Abfindung ggf. nach Lohnsteuerklasse VI versteuern.

    Meine erste Frage nun, wie bekomme ich es hin, dass der AG die Abfindung 2024 nach der Fünftelregelung versteuert?
    Ich kann ihm gerne unterschreiben, dass ich 2024 ein Dispositionsjahr mache oder mich dazu verpflichte,
    sofern ich doch Einkünfte habe, diese dem AG sofort mitzuteilen. Würde sich der AG dann darauf einlassen,
    die Abfindung steuerbegünstigt auszuzahlen?

    Meine zweite Frage, angenommen der AG lässt sich darauf nicht ein, die Abfindung wird 2024 ausgezahlt und
    voll versteuert ( ohne Berücksichtigung der Fünftelrgelung) und ggf. noch nach Lohnsteuerklasse VI.
    Kann ich die nicht erhaltenen Steuervorteile dann in der Einkommensteuererklärung für 2024 geltend machen?

    Für eine Antwort oder einen Tipp wie ihr es machen würdet, wäre ich dankbar.

    #2
    Mutmaßlich wird der AG vor der Auszahlung der Abfindung die Lohnsteuermerkmale abrufen. Ob er da die VI bekommt, hängt davon ab, ob er sich als HAG oder NAG ausgibt.
    Einen Einfluss der Steuerklasse auf die Zulässigkeit der Lohnsteuerberechnung nach Fünftelregelung sehe ich spontan nicht.
    Veranlagung zur Einkommensteuer geht immer, im Zusammenhang mit Abfindungen sogar meist zwangsweise.

    Kommentar


      #3
      Danke für die rasche Antwort, allerdings für einen normal Sterblichen, der zwar immer seine
      Einkommensteuererklärung selber macht erstmal nicht ganz leicht nachvollziehbar.

      Zu "Veranlagung zur Einkommensteuer geht immer", hier ist die ganz normale
      Einkommensteuererklärung gemeint, die ich dann für das Jahr 2024 (im Jahr 2025)
      einreichen werde?
      Dort werde ich dann den Abfindungsbetrag in das entsprechende Feld, sowie die abgeführten Steuerbeträge für 2024
      laut Lohnsteuerbescheinigung des alten Arbeitgebers eintragen und die
      die notwendigen Dokumente (Aufhebungsvertrag) einreichen.

      Sollte der Arbeitgeber die Abfindung nicht nach der Fünftelregelung (steuerbegünstigt) auszahlen,
      erhalte ich die zuviel gezahlten Steuern mit der eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2024 zurück.

      Kommentar


        #4
        Zitat von Rinni Beitrag anzeigen
        Zu "Veranlagung zur Einkommensteuer geht immer", hier ist die ganz normale
        Einkommensteuererklärung gemeint, die ich dann für das Jahr 2024 (im Jahr 2025)
        einreichen werde?
        Ja.

        Zitat von Rinni Beitrag anzeigen
        Dort werde ich dann den Abfindungsbetrag in das entsprechende Feld, sowie die abgeführten Steuerbeträge für 2024
        laut Lohnsteuerbescheinigung des alten Arbeitgebers eintragen und die
        die notwendigen Dokumente (Aufhebungsvertrag) einreichen.
        Wenn der AG die Abfindung nicht ermäßigt besteuert, würde ich die Dokumente unaufgefordert einreichen, sonst nur nach Aufforderung.

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          #5
          Annahme der AG versteuert die Abfindung nicht ermäßigt (nicht nach der Fünftelregelung) und im schlimmsten Fall nach Lohnsteuerklasse 6.

          Wo würde der AG das auf der Lohnsteuerbescheinigung (ich gehe mal davon aus, dass ich eine erhalten werde) eintragen.
          In Zeile 3 (Bruttoarbeitslohn)?
          In Zeile 4 (einbehaltene Lohnsteuer von 3)?

          Und was würde ich dann wo bei der Einkommensteuererklärung eintragen müssen, damit ich die zuviel gezahlten Steuern auf die Abfindung zurück bekomme?
          In Anlage N Zeile 17 Entschädigung Arbeitslohn für mehrere Jahre und in Zeile 18 die Lohnsteuer?
          Wäre das so korrekt?
          Würde das gerne mal im Programm durchspielen.

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