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Vereinnahmte Fremdleistungen, Vorgehensweise

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    Vereinnahmte Fremdleistungen, Vorgehensweise

    Hallo an alle, vielleicht kann mir da jemand helfen...
    Ich bin mir nicht sicher wo man in einer EÜR die Fremdleistungen bzw Durchlaufposten als Einnahmen einträgt.
    Hier ein Beispiel, damit es klarer wird.
    Eine KFZ-Werkstatt bringt ein Auto seines Kunden zum Tüv und bekommt für die Hauptuntersuchung
    eine Umsatzsteuerfreie "Rechnung" (Kostenaufstellung) von z,B, 122 Euro. Und bezahlt das. - Ausgabe

    Und dem Kunden wird das weiterberechnet. Er bekommt eine Rechnung mit der Position
    "Hauptuntersuchung" Umsatzsteuerfrei (da Durchlaufposten). - das wären ja Einnahme (oder?)

    Weiß jemand wo solche "Einnahmen" im Elster eingetragen werden?

    Danke

    #2
    Nach welcher Vorschrift wäre denn die Hauptuntersuchung steuerfrei?

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      #3
      Weils eine hoheitliche Aufgabe ist. Ich hab zwar auf die Schnelle im UStG keine Bestimmung in § 4 dafür gefunden, aber vermutlich ist das UStG hier gar nicht erst anwendbar.

      In Müllabfuhr und Kanal ist ja auch keine Mwst. drin (zumindest hier nicht, wo's die Stadtverwaltung macht).

      Google mal nach "TÜV Umsatzsteuer", da steht überall drin, dass das für Kfz-Händler ein durchlaufender Posten im Sinne von § 10 UStG ist.

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        #4
        Zitat von mhanft Beitrag anzeigen
        Google mal
        Ja, hat sich bestätigt (hab jetzt allerdings auch die dazugehörende Vorschrift nicht auf die Schnelle gefunden)

        Leider weiß ich auch nicht, obs da eine offizielle Handhabe für die EÜR gibt.

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          #5
          Bei Bilanzierung erscheint das zugehörige Fibu-Konto (1590 im SKR03) gar nicht erst im Jahresabschluss. Nachdem sich das ja auch in der EÜR 1:1 ausgleicht (erst die Zahlung an TÜV, quasi "für den Kunden ausgelegt", und dann die Zahlung vom Kunden "ausgelegtes Geld erstattet") gehe ich mal davon aus, dass das auch in der EÜR nirgendwo auftaucht. Ist aber nur meine völlig unmaßgebliche Meinung "ausm Bauch raus".

          Zum Umsatz gehörts jedenfalls nicht wegen § 10 Abs. 1 UStG: "Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt.".

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            #6
            Weils eine hoheitliche Aufgabe ist. Ich hab zwar auf die Schnelle im UStG keine Bestimmung in § 4 dafür gefunden, aber vermutlich ist das UStG hier gar nicht erst anwendbar.
            Es geht doch nicht darum, ob diese Leistung steuerfrei ist, sondern um die Behandlung von durchlaufenden Posten nach § 10 Abs.1 Satz 5 UStG in der EÜR

            oder auch in der Voranmeldung, was immer mit ELSTER alles gemeint sein könnte. Zum Thema Durchlaufende Posten hier die Vorschrift:

            Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt.

            Damit ist die Frage für die Voranmeldung beantwortet. Da durchlaufende Posten keine Gewinnauswirkung haben, gehören Sie m. E. auch nicht in die EÜR.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #7
              Google mal nach "TÜV Umsatzsteuer", da steht überall drin, dass das für Kfz-Händler ein durchlaufender Posten im Sinne von § 10 UStG ist.
              Was aber doch nicht heißt, dass die Hauptuntersuchung für den KFZ-Halter umsatzsteuerfrei ist.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                #8
                Stimmt - bei einem durchlaufenden Posten ist dem Unternehmer die USt tatsächlich wurscht.

                Irgendwie hatten wir uns von der ursprünglichen Frage entfernt

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                  #9
                  Die TÜV-Tätigkeit ist ein Hoheitsakt, es handelt sich um Gebühren. Der TÜV wird daher nicht im Rahmen eines Unternehmens tätig (vgl. § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG) tätig, d.h. die Tätigkeit ist nicht steuerfrei, sondern schon eine Stufe vorher gar nicht umsatzsteuerbar, d.h. zur Umsatzsteuerfreiheit kommt man systematisch gar nicht mehr.
                  Schönen Gruß

                  Picard777

                  P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                  Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

                  Kommentar


                    #10
                    ... sondern schon eine Stufe vorher gar nicht umsatzsteuerbar, d.h. zur Umsatzsteuerfreiheit kommt man systematisch gar nicht mehr.
                    Der TÜV oder auch die DEKRA erbringen eine sonstige Leistung gegenüber dem KFZ-Halter, die Gebühren dafür enthalten 19% Umsatzsteuer.

                    https://www.tuvsud.com/de-de/branche...hung/gebuehren
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

                    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                      #11
                      Viele vielen Dank an alle!!
                      also, wenn ich es richtig verstanden habe - sind keine Fremdleistungen, sondern Durchlaufposten und diese werden in der EÜR nicht berücksichtigt.
                      Ich werde mir das Thema Durchlaufposten mal unter die Lupe nehmen.

                      Danke noch mal an alle!

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                        #12
                        Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                        Der TÜV oder auch die DEKRA erbringen eine sonstige Leistung gegenüber dem KFZ-Halter, die Gebühren dafür enthalten 19% Umsatzsteuer.

                        https://www.tuvsud.com/de-de/branche...hung/gebuehren
                        Wo steht denn das konkret ? Hinter dem Link nicht und Tante Google liefert nur meine Meinung.
                        Schönen Gruß

                        Picard777

                        P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

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                          #13
                          Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
                          ....
                          Wo steht denn das konkret ? Hinter dem Link nicht und Tante Google liefert nur meine Meinung.
                          Hallo,
                          ich kriege bei dem Link -> diese Ansicht TÜV_MwSt.png

                          Tschüß
                          Angehängte Dateien

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                            #14
                            Habe es jetzt auch gefunden und auch nochmal anderweitig gewühlt. Dass das hoheitlich ist, ist seit 2003 bundesweit abgestimmt. Wieso das da so angegeben wird, weiß ich nicht.
                            Schönen Gruß

                            Picard777

                            P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

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                              #15
                              Aber es stimmt tatsächlich. Ich hab grad meine letzte TÜV-Rechnung (vom Juni 2020) rausgesucht, und da sind tatsächlich 19% Mwst. ausgewiesen.

                              Die Rechnung ist auf mich als Fahrzeughalter ausgestellt, obwohl die Hauptuntersuchung in einer Werkstatt durchgeführt wurde. Dadurch ist es für den Werkstattinhaber tatsächlich ein durchlaufender Posten, und ob da Mwst. enthalten ist oder nicht, hat ihn gar nicht zu interessieren.

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