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Gesonderte und Einheitliche Feststellung

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    Gesonderte und Einheitliche Feststellung

    Hallo Forum-Mitglieder und Gäste,

    Ich habe ein paar Fragen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung.

    Zum Hintergrund: Meine Schwester und ich haben eine GbR gegründet, Wareneinkauf und Verkauf, der Profit wurde halbiert. GbR lief nur für einen sehr kurzen Zeitraum.

    Also Frage 1:
    Bei „Aufteilung des Gewinns nach Bruchteil“ Zähler: 1 und Nenner: 2
    ist das soweit richtig?

    Frage 2:
    Was bedeutet „Bei Erwerb im Feststellungszeitraum:" (Anlage FB, Zeile 49 - 50)
    Sind diese Zeilen relevant für mich, wenn wir nur Waren, eingekauft und verkauft haben
    und lediglich den Profit halbiert haben?

    Frage 3:
    Was bedeutet „Einlagen in die Gesamthandsbilanz / das Gesamthandsvermögen im Wirtschaftsjahr" (Anlage FE 5, Zeile 5)?
    Muss ich hier etwas eintragen, wenn ich mit meinem Privatvermögen Waren eingekauft habe?


    Frage 4:
    Elster lässt mich das Formular jetzt schon abschicken allerdings ist Anlage FE 1 Nummer 5 - "Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen" noch nicht ausgefüllt ist das in meinem geschilderten Fall irrelevant?


    Für jede Antwort bin ich sehr dankbar!

    Liebe Grüße,
    Maria

    #2
    Zu 1: Bei GbR passt das mit den Bruchteilen

    Zu 2: An den Beteiligungsverhältnissen hat sich doch während während des Bestehens der GbR nichts geändert.

    Zu 3: Einlagen aus dem Privatvermögen und Entnahmen in das Privatvermögen sind anzugeben.

    Zu 4: Unter Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen musst du doch nur die Nummern der Beteiligten eintragen, der Gewinn wurde ja nach Schlüssel verteilt

    Der (mit einer EÜR) ermittelte Gewinn der GbR ist in der FE 1 natürlich anzugeben. Für das Jahr 2020 muss auch die Anlage Corona-Hilfen ausgefüllt werden.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
      Zu 1: Bei GbR passt das mit den Bruchteilen

      Zu 2: An den Beteiligungsverhältnissen hat sich doch während während des Bestehens der GbR nichts geändert.

      Zu 3: Einlagen aus dem Privatvermögen und Entnahmen in das Privatvermögen sind anzugeben.

      Zu 4: Unter Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen musst du doch nur die Nummern der Beteiligten eintragen, der Gewinn wurde ja nach Schlüssel verteilt

      Der (mit einer EÜR) ermittelte Gewinn der GbR ist in der FE 1 natürlich anzugeben. Für das Jahr 2020 muss auch die Anlage Corona-Hilfen ausgefüllt werden.
      Ich danke dir vielmals für deine Hilfe!

      Nochmal zu 3:
      Bei "Entnahmen aus der Gesamthandsbilanz / dem Gesamthandsvermögen im Wirtschaftsjahr" habe ich den geteillten Profit angegben.
      Und bei "Einlagen in die Gesamthandsbilanz / das Gesamthandsvermögen im Wirtschaftsjahr" die Summe des Privatvermögens das ich für den Wareneinkauf verwendet habe.
      Ist das so Richtig?

      Jetzt leider doch noch zwei neue Fragen:

      Frage 5:
      "Steuerfreie Einnahmen, abzüglich damit in Zusammenhang stehende Betriebsausgaben " Anlage FE 5 Nr 2 Zeile 10
      Ist hiermit noch einmal der Profit der GbR gemeint?

      Frage 6:
      "Handelsrechtlicher Gewinn oder Verlust" Anlage FE 5 Nr 2 Zeile 15 "nach Schlüssel zu verteilen" Muss ich hier etwas eintragen?

      Liebe Grüße,
      Maria


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        #4
        Nochmal zu 3: Wenn die GbR nur für einen sehr kurzen Zeitraum betrieben wurde, dann habt ihr doch letztendlich auch die Einlagen

        für den Wareneinkauf wieder entnommen. Das Thema der gesonderten Aufzeichnung von Einlagen und Entnahmen hat ja nur dann praktische

        Bedeutung, wenn in der Gewinnermittlung sonstige Schuldzinsen geltend gemacht worden wären.

        Zu 5: Ihr habt doch keine steuerfreien Einnahmen erzielt, der Gewinn der GbR ist steuerpflichtig und gehört nur in die Anlage FE 1.

        Zu 6: Ihr seid auch kein Anwendungsfall des § 15a EStG. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__15a.html
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

        Kommentar


          #5
          Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
          Nochmal zu 3: Wenn die GbR nur für einen sehr kurzen Zeitraum betrieben wurde, dann habt ihr doch letztendlich auch die Einlagen

          für den Wareneinkauf wieder entnommen. Das Thema der gesonderten Aufzeichnung von Einlagen und Entnahmen hat ja nur dann praktische

          Bedeutung, wenn in der Gewinnermittlung sonstige Schuldzinsen geltend gemacht worden wären.

          Zu 5: Ihr habt doch keine steuerfreien Einnahmen erzielt, der Gewinn der GbR ist steuerpflichtig und gehört nur in die Anlage FE 1.

          Zu 6: Ihr seid auch kein Anwendungsfall des § 15a EStG. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__15a.html
          Danke, du hast mir unglaublich viel weiter geholfen!

          Nur 3. hab ich immer noch nicht verstanden.
          Heißt das wenn die Einlagen für den Wareneinkauf wieder entnommen wurdern, dass ich Null eintragen muss und nicht den Wert den ich für den Wareneinkauf verwendet habe?

          Liebe Grüße,
          Maria

          Kommentar


            #6
            Heißt das wenn die Einlagen für den Wareneinkauf wieder entnommen wurdern, dass ich Null eintragen muss und nicht den Wert den ich für den Wareneinkauf verwendet habe?
            Nein, die gesonderte Aufzeichnungspflicht für Einlagen und Entnahmen heißt, dass man auf beiden Seiten die Beträge angeben muss und nicht saldiert

            werden darf.
            Du oder ihr habt Geld für den Wareneinkauf eingelegt und am Ende habt ihr eure Verkaufserlöse, in denen auch der Gewinn enthalten ist,

            wieder entnommen. Der Grund für diese Aufzeichnungspflichten ist die Begrenzung des Schuldzinsenabzugs bei sog. Überentnahmen,

            siehe § 4 Abs. 4a EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #7
              Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
              Nein, die gesonderte Aufzeichnungspflicht für Einlagen und Entnahmen heißt, dass man auf beiden Seiten die Beträge angeben muss und nicht saldiert

              werden darf.
              Du oder ihr habt Geld für den Wareneinkauf eingelegt und am Ende habt ihr eure Verkaufserlöse, in denen auch der Gewinn enthalten ist,

              wieder entnommen. Der Grund für diese Aufzeichnungspflichten ist die Begrenzung des Schuldzinsenabzugs bei sog. Überentnahmen,

              siehe § 4 Abs. 4a EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html
              Bedeuted "Einlagen in die Gesamthandsbilanz" Geld das wir für den Wareneinkauf verwendet haben und
              "Entnahmen aus der Gesamthandsbilanz" Geld das wir für den Warenverkauf verwendet haben?

              Liebe Grüße,
              Maria

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                #8
                und "Entnahmen aus der Gesamthandsbilanz" Geld das wir für den Warenverkauf verwendet haben?
                Nein, gemeint ist das Geld, dass ihr aus dem Warenverkauf erlöst habt. Das Geld habt ihr ja nicht auf dem betrieblichen Konto belassen.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                  #9
                  Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                  Nein, gemeint ist das Geld, dass ihr aus dem Warenverkauf erlöst habt. Das Geld habt ihr ja nicht auf dem betrieblichen Konto belassen.
                  Okay, vielen Dank für deine Antwort!

                  Und damit sind die Entnahmen und Einlagen gemeint, die jeweils vom Beteiligten getätigt wurden, oder der gesamten GbR?

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                    #10
                    Und damit sind die Entnahmen und Einlagen gemeint, die jeweils vom Beteiligten getätigt wurden, oder der gesamten GbR?
                    Ohne jetzt nachzusehen. die Einlagen und Entnahmen werden doch jeweils bei den Beteiligten erklärt, zumindest nach meiner Erinnerung.
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

                    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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